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Kleinbetragsrechnung korrekt ausstellen | BuchhaltungsButler
Als Unternehmer sind Sie für die Ausstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen verantwortlich. Für die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen gelten weniger Vorschriften als für Rechnungen mit höheren Beträgen. Wir erklären Ihnen, was es beim Schreiben und Prüfen von Kleinbetragsrechnungen zu beachten gibt und welche Unterschiede es zu den Regelungen für höhere Rechnungen gibt.
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Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Als Kleinbetragsrechnung wird eine Rechnung bezeichnet, die 250€ brutto nicht übersteigt. Das Umsatzsteuergesetz sieht lt. §14 (4) eine Reihe von Pflichtangaben für Rechnungen vor. Für die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen wurden allerdings einige Erleichterungen festgelegt, um den Arbeitsaufwand für Unternehmen zu vereinfachen.
Welche Pflichtangaben gehören auf eine Kleinbetragsrechnung?
Auf eine Kleinbetragsrechnung gehören keine anderen Informationen als auf eine normale Rechnung – lediglich weniger. Hier sind lt. §33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) folgende Angaben ausreichend:
- Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der gelieferten Ware bzw. Umfang und Art der erbrachten Leistung
- Bruttobetrag
- Steuersatz bzw. der Hinweis auf Steuerbefreiung
Werden Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen berechnet, ist der Ausweis des jeweiligen Entgelts und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben.
Unterschied zu anderen Rechnungen
Die Vorgaben für Rechnungen über höhere Beträge sind strenger als die Regelungen für Kleinbetragsrechnungen. Einige Angaben können bei Kleinbetragsrechnungen entfallen:
- Daten des Leistungsempfängers
- ein Umsatzsteuerausweis (Umsatzsteuersatz ausreichend)
- die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- Datum der Leistungserbringung
Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist lediglich eine Option für Ihr Unternehmen. Es ist nicht zwingend erforderlich, eine Rechnungsvorlage für Kleinbetragsrechnungen anzulegen.
Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen
Üblicherweise benötigt ein Rechnungsempfänger für das Finanzamt eine Rechnung mit sämtlichen gesetzlichen Pflichtangaben, um die Vorsteuer zu ziehen. Bei Kleinbetragsrechnungen ist der Vorsteuerabzug auch ohne die Angabe eines Leistungsempfängers und ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer möglich.
Wo ist die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen üblich?
Schreiben Sie als Unternehmen ab und zu Kleinbetragsrechnungen, macht es keinen Sinn, hierfür andere Rechnungen auszustellen als üblich. In vielen Unternehmen sind Kleinbetragsrechnungen im Geschäftsalltag allerdings die Regel. Hier werden vor allem Kleinbetragsrechnungen, zum Beispiel in Form von Kassenbons, ausgestellt.
Dies gilt für:
- die Gastronomie (Cafés, Restaurants oder Eisdielen)
- den Einzelhandel (Supermarkt, Drogerie, Bekleidungsgeschäft)
- Dienstleistungen (Friseure, Nagelstudio, Änderungsschneiderei oder Reinigung)
Für Bewirtungsbelege gilt auch bei Kleinbeträgen, dass Angaben zum Anlass der Bewirtung und der bewirteten Personen gemacht werden müssen, um vom Finanzamt anerkannt zu werden.
Fazit
Für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250€ brutto gelten vereinfachte Regelungen bei der Ausstellung der Rechnung. Insbesondere Unternehmen, die regelmäßig Waren und Dienstleistungen unter diesem Betrag in Rechnung stellen, sollen von den Erleichterungen profitieren. Bei Kleinbetragsrechnungen ist ein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn auf der Rechnung Angaben zum Leistungsempfänger und Umsatzsteuerausweis fehlen.
FAQs
Wie hoch darf eine Kleinbetragsrechnung sein?
Eine Kleinbetragsrechnung darf maximal 250€ inkl. MwSt. betragen.
Was ist der Unterschied zwischen Rechnung und Kleinbetragsrechnung?
Für die Ausstellung von Rechnungen gelten jede Menge Vorschriften. Diese regelt das UStG in §14 (4). Kleinbetragsrechnungen müssen lt. §33 UStDV weniger Pflichtangaben enthalten.
Warum gibt es Kleinbetragsrechnungen?
In vielen Branchen wie in der Gastronomie oder im Einzelhandel ist die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen die Regel. Zur Entlastung wurden die Vereinfachungen beschlossen.
Was muss bei einer Kleinbetragsrechnung nicht angegeben werden?
Angaben zum Leistungsempfänger, ein Umsatzsteuerausweis, die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID, eine fortlaufende Rechnungsnummer und das Datum der Leistungserbringung können entfallen.
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