Insolvenz anmelden: Was Unternehmer wissen sollten

Susanne Woda
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Insolvenz anmelden | BuchhaltungsButler

Jedes Unternehmen macht im Laufe der Zeit Höhen und Tiefen durch. Wenn Liquiditätsengpässe jedoch länger andauern und Unternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, droht die Insolvenz. Das bedeutet jedoch nicht automatisch das Aus für den Betrieb:
Je früher Unternehmer nach Lösungen für die Liquiditätsprobleme suchen, umso wahrscheinlicher ist die Fortführung des Geschäftsbetriebes. Lesen Sie in diesem Beitrag, wann ein Unternehmen insolvent ist, was beim Insolvenzantrag zu beachten ist, wie das Insolvenzverfahren abläuft – und was Sie sonst noch für Möglichkeiten haben.

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Was bedeutet Insolvenz?

Kann eine Person oder ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern nicht mehr erfüllen, ist es insolvent. Gründe dafür gibt es viele. Unternehmerische Fehlentscheidungen, Veränderungen der Absatzmärkte, Konkurrenz, steigende Kosten oder eine schlechte Wirtschaftslage: Sowohl interne als auch externe Faktoren können dazu führen, dass Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Gemäß Insolvenzrecht kann ein Insolvenzverfahren durch drei verschiedene Ursachen begründet werden, nämlich bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Zahlungsunfähigkeit: Jemand ist zahlungsunfähig, wenn er fällige Zahlungen nicht mehr leisten kann und seine Zahlungen einstellt. Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs ist dies der Fall, wenn ein Schuldner innerhalb von drei Wochen 90% seiner Schulden nicht begleichen kann.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Auch wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, aber absehbar ist, dass es seine Rechnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bezahlen kann, gilt es im rechtlichen Sinne als insolvent.

Überschuldung: Wenn das Vermögen eines Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, ist ein Unternehmen buchhalterisch oder rechnerisch insolvent. Eine Überschuldung muss nicht sofort zur Zahlungsunfähigkeit führen. Eine Insolvenz im Sinne des Gesetzes tritt damit jedoch noch nicht ein, sondern nur, wenn die Fortführung des Geschäftsbetriebes durch die Überschuldung unwahrscheinlich ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass das Unternehmen noch eine Weile fortgeführt werden kann.

Was eine Insolvenz für Sie bedeutet

Unternehmen können der Insolvenz bei rechnerischer Überschuldung entgehen. Das geht allerdings nur, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht aussichtslos ist und in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich keine Zahlungsunfähigkeit eintreten wird. Konsultieren Sie am besten schon bei den ersten Insolvenzanzeichen einen spezialisierten Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer und stellen Sie einen Ertrags- und Finanzplan über 12 Monate, der die Erfolgsaussichten ausführlich dokumentiert.

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Arten der Insolvenz

Das Insolvenzrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Formen der Insolvenz: der Betriebsinsolvenz (auch Regelinsolvenz oder Firmeninsolvenz genannt) und der Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz). Beide laufen nach verschiedenen Verfahren ab, die in der Insolvenzordnung (InsO) vorgegeben sind. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist kostengünstiger und führt zudem schneller zur Schuldenfreiheit.

Betriebsinsolvenz können nur Unternehmen anmelden. Sie betrifft demnach

Eine Privatinsolvenz ist dagegen grundsätzlich natürlichen Personen ohne selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit vorbehalten. Für aktive Selbstständige und Freiberufler kommt die Privatinsolvenz also nicht infrage.

Obwohl die Privatinsolvenz für aktive Selbstständige und Freiberufler nicht infrage kommt, ist sie eine Alternative für ehemalige Selbstständige, die ihre Tätigkeit wegen einer finanziellen Schieflage aufgeben. Als frühere Selbstständige können sie unter folgenden Voraussetzungen Privatinsolvenz beantragen: Sie müssen bei Eröffnung des Verfahrens weniger als 20 Gläubiger haben und dürfen keine Gehaltszahlungen an frühere Angestellte schulden.

Darüber hinaus gibt es noch das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975 ff. BGB). Es wird angewendet, wenn Verstorbene viele Schulden hinterlassen. Die persönliche Haftung der Erben soll so beschränkt werden.

Insolvenzantrag stellen: Das ist zu beachten

Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Aus für ein Unternehmen, sondern soll vielmehr die Chance auf die Sanierung und Fortführung des Betriebs geben. Aus Angst vor den Konsequenzen warten viele Unternehmer zu lange, sodass sie in eine Abwärtsspirale aus Schulden, Zinsen, Säumniszuschlägen und Mahngebühren rutschen. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Handlungsmöglichkeiten dann begrenzt. Es ist wichtig, dass Unternehmer möglichst rechtzeitig eine mögliche Zahlungsunfähigkeit erkennen, dann haben sie die größten Chancen, ihr Unternehmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens wieder auf gesunde Beine zu stellen.

Das verspätete Stellen eines Insolvenzantrags gilt zudem als Insolvenzverschleppung, die erhebliche Nachteile mit sich bringt und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben kann: Natürliche Personen verspielen damit die Chance auf eine Restschuldbefreiung. Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter juristischer Unternehmen riskieren Schadensersatzansprüche der Gläubiger. Zudem gilt Insolvenzverschleppung als Straftatbestand, der mit Geld- und Freiheitsstrafen und dem Ausschluss aus vertretungsberechtigten Funktionen geahndet wird.

Wann muss man eine Insolvenz anmelden?

Ein Insolvenzantrag setzt voraus, dass mindestens einer der drei oben genannten Insolvenzgründe vorliegt. Verpflichtet dazu sind allerdings nur juristische Personen. Sie müssen Insolvenz anmelden, sobald sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht ein Antragsrecht, aber keine Pflicht.

Dem Geschäftsführer obliegt die Überwachung der finanziellen Lage des Unternehmens. Er muss den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber

  • drei Wochen nach Eintreten der Zahlungsunfähigkeit bzw.
  • sechs Wochen nach Eintreten der Überschuldung

stellen. Da nicht immer eindeutig ist, wann genau die Insolvenz objektiv eintritt, ist es sinnvoll, bei Liquiditätsproblemen rechtzeitig einen Insolvenzexperten hinzuzuziehen, um keine Insolvenzverschleppung zu riskieren.

So wird eine Insolvenz angemeldet

Für Selbstständige, Freiberufler und Personengesellschaften gilt die Insolvenzantragspflicht übrigens nicht. Ausnahme: Die GmbH & Co. KG, bei der eine juristische Person persönlicher Gesellschafter ist. Für natürliche Personen und persönlich haftende Gesellschafter ist es dennoch sinnvoll, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.

Wer kann die Firmeninsolvenz beantragen?

Ein Antrag auf Insolvenz kann grundsätzlich vom Schuldner oder seinen Gläubigern gestellt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit steht das Antragsrecht jedoch ausschließlich dem Unternehmen selbst zu.

Antragsberechtigt im Unternehmen sind unabhängig von einer möglichen Gesamtvertretung:

  • Jeder einzelne Geschäftsführer
  • Jedes Mitglied der vertretungsberechtigten Organe
  • Bei führungslosen Unternehmen der gesamte Aufsichtsrat oder einzelne Gesellschafter

Das Unternehmen muss schlüssig und nachvollziehbar den Grund für die Insolvenz darlegen, ein Gläubigerverzeichnis mit allen Forderungen und ggf. weiterführende Unterlagen einreichen.

Stellen Geschäftspartner, Banken, das Finanzamt oder die Krankenkasse einen Fremdantrag, müssen sie ein berechtigtes Interesse und die Insolvenz des Schuldners nachweisen. Dafür benötigen sie Unterlagen über die Forderung und Nachweise, dass der Schuldner nicht imstande ist, diese zu bezahlen. Dies kann beispielsweise ein erfolgloser Pfändungsversuch oder eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners sein. Der Schuldner hat außerdem drei Monate lang selbst das Recht, einen eigenen Antrag zu stellen.

Wo muss man den Antrag stellen?

Der Antrag auf Insolvenz erfolgt beim für Insolvenzangelegenheiten zuständigen Amtsgericht mittels eines vorgegebenen Formulars. Der Antrag kann nicht formlos gestellt werden. Welches Amtsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Geschäftssitz bzw. dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Im Gerichtsverzeichnis lässt sich das zuständige Insolvenzgericht nach Postleitzahl selektieren. 

So funktioniert das Insolvenzverfahren

Insolvente Schuldner müssen einen geregelten Prozess durchlaufen, der dem Interessenausgleich zwischen ihm und seinen Gläubigern dient. Einerseits soll der Schuldner damit die Möglichkeit haben, seine Schulden auf geregeltem Weg abzubauen und neu anzufangen. Zum anderen sollen die Forderungen der Gläubiger befriedigt werden. Einzelne Gläubiger haben keinen Zugriff mehr auf das Vermögen, um eine möglichst gerechte Verteilung zu ermöglichen.

Das Insolvenzverfahren endet nicht immer mit Zerschlagung oder Schließung eines Unternehmens. Es wird zuerst beurteilt, ob ein Betrieb noch zu retten ist und die Gläubiger aus zukünftigen Erträgen befriedigt werden können. Dazu kann auch ein teilweiser Verkauf des Betriebs in Betracht kommen. Ist eine Sanierung nicht möglich, kann das Unternehmen verkauft oder das verbleibende Vermögen verwertet werden, um die Erlöse auf die Gläubiger zu verteilen.

Ablauf einer Insolvenz

Nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde, eröffnet das Gericht ein vorläufiges Insolvenzverfahren. Dies wird im Insolvenzregister veröffentlicht. Das vorläufige Verfahren läuft in der Regel höchstens über drei Monate. Während dieser Zeit besteht ein Zwangsvollstreckungsverbot und alle Zahlungsverpflichtungen werden eingefroren. Der Unternehmer verliert seine Leitungsbefugnis. Das Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter, der das Unternehmen bis zur endgültigen Verfahrenseröffnung fortführt und prüft, ob ein Insolvenzgrund für die Eröffnung des Verfahrens vorliegt und das Betriebsvermögen die Verfahrenskosten deckt. Dazu gehören Gerichtskosten, Auslagen und die Kosten für den Insolvenzverwalter.

Nach drei Monaten prüft das Gericht anhand des Eröffnungsgutachtens des Insolvenzverwalters, ob es dem Antrag auf Eröffnung des ordentlichen Insolvenzverfahrens stattgibt. Wenn ja, bestimmt es einen endgültigen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Geschäfte und die Gläubiger können ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter kann das Unternehmen sanieren oder das Vermögen verwerten, um die Gläubiger auszuzahlen.

Reichen die Mittel nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, lehnt das Gericht ein ordentliches Insolvenzverfahren ab und weist den Antrag mangels Masse zurück. Der Betrieb wird geschlossen und die Gläubiger haben keine Chance, ihre Forderungen zurückzuerhalten. Persönlich haftende Gesellschafter und Selbstständige werden in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ggf. erwarten sie weitere Sanktionen wie die Gewerbeuntersagung, den Widerruf von Zulassungen, den Entzug der Erlaubnis oder ein Berufsverbot als Geschäftsführer.

Die Folgen bei Ablehnung des Insolvenzverfahrens können für Schuldner und Gläubiger gravierend sein. Gläubiger können, um eine Ablehnung mangels Masse zu verhindern und nicht auf den Forderungen sitzen zu bleiben, einen Massekostenvorschuss leisten. Dieser muss die gesamten voraussichtlichen Kosten des Verfahrens abdecken. Ist der Schuldner eine natürliche Person und stellt Antrag auf eine Restschuldbefreiung, kann er auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.

Restschuldbefreiung

Natürliche Personen können sich am Ende eines Insolvenzverfahrens von den Schulden befreien lassen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgt wurden. Dies gilt insbesondere für Selbstständige, Freiberufler und die Gesellschafter von Personengesellschaften, die mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten ihres Unternehmens haften.

Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner zusammen mit dem Insolvenzantrag den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und während der anschließenden Wohlverhaltensphase seinen Auskunftspflichten nach kommt und sich an die auferlegten Regeln hält. Er muss

  • sich ernsthaft um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen,
  • den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abtreten,
  • Gewinne aus Lotterien und Gewinnspielen vollständig und Erbschaften und Schenkungen zur Hälfte an den Treuhänder abgeben und
  • den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder sofort über Wohnsitz- und Arbeitswechsel informieren.

Darüber hinaus darf er keine Zahlungen an Insolvenzgläubiger leisten und keine neuen unangemessenen Schulden eingehen.

Nach drei Jahren kann das Insolvenzgericht ihn von seiner Restschuld befreien, wodurch die alten Verbindlichkeiten gegenüber seinen Schuldnern erlöschen. Bei einem Verstoß können die Gläubiger die Untersagung der Restschuldbefreiung beantragen, dann bleiben die Schulden weiterhin bestehen.

Alternative: Insolvenz in Eigenverwaltung

Unternehmen haben neben der Regelinsolvenz auch die Möglichkeit, eine Insolvenz in Eigenverwaltung durchzuführen. Dies ist sinnvoll, wenn sie in Schieflage geraten sind, aber auf mittelfristige Sicht ihr Geschäft wahrscheinlich fortführen können. Durch die Insolvenz in Eigenverwaltung haben sie die Chance, ihr Unternehmen frühzeitig zu sanieren, ohne dabei die Kontrolle abgeben zu müssen. Vorteil sind auch die vergleichsweise kurze Dauer und geringere Kosten.

Das Schutzschirmverfahren (§270d InsO) ist ein Spezialfall dieser Eigenverwaltung, das nur möglich ist, wenn bei Eröffnung keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Schuldner hat dann zusätzliche Rechte, die ihm in der Eigenverwaltung nicht zustehen. Er darf beispielsweise den Insolvenzverwalter selbst bestimmen.

Das Insolvenzrecht mit allen seinen Facetten ist sehr komplex. Am besten konsultieren Sie einen auf das Fachgebiet spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt, um zu entscheiden, welches der beiden Verfahren möglich ist, sich besser eignet und wie Sie vorgehen können.

Fazit: Komplexe Vorschriften erfordern Achtsamkeit bereits vor Eintritt der Insolvenz

Ein Schuldner ist insolvent, wenn er akut zahlungsunfähig wird, ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder das Unternehmen überschuldet ist. Das Insolvenzverfahren bietet ihm die Möglichkeit, seine Schulden auf geregeltem Wege abzubauen und seine Gläubiger zu befriedigen. Der Insolvenzantrag sollte möglichst rechtzeitig erfolgen, um negative Konsequenzen zu vermeiden und zum Beispiel die Möglichkeit zur Restschuldbefreiung zu erhalten. Für juristische Personen gelten besonders strenge Vorschriften, zu welchem Zeitpunkt der Insolvenzantrag gestellt werden muss. Bei der Insolvenzverschleppung droht nicht nur Schadensersatz, sondern auch strafrechtliche Folgen für die Verantwortlichen. Bei Liquiditätsschwierigkeiten sollten Unternehmer deswegen frühzeitig einen spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt zurate ziehen.

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FAQs

Wie und wo stelle ich einen Insolvenzantrag?

Sowohl Schuldner als auch Gläubiger können einen Antrag auf Insolvenz stellen. Dieser erfolgt beim Insolvenzgericht mittels eines vorgegebenen Formulars. Neben einem Gläubigerverzeichnis mit allen ausstehenden Forderungen sind unter Umständen weitere Unterlagen einzureichen. Zuständig ist das Insolvenzgericht, an dem der Schuldner seinen Geschäftssitz bzw. den Gerichtsstand hat.

Was passiert bei einer Firmeninsolvenz?

Kann ein Unternehmen seine Rechnungen nicht mehr bezahlen, muss es Insolvenz anmelden. Ist der Insolvenzgrund gerechtfertigt und können die Verfahrenskosten bezahlt werden, beginnt das ordentliche Insolvenzverfahren. Ein Insolvenzverwalter kümmert sich um die Fortführung des Unternehmens oder Verwertung des Betriebsvermögens, um die Gläubiger auszuzahlen.

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren bei Unternehmen?

Die Dauer einer Firmeninsolvenz ist nicht festgelegt. Sie hängt von der Unternehmensgröße, der Anzahl der Gläubiger oder der Schuldenstruktur ab. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert in der Regel nicht länger als drei Monate. Das sich anschließende ordentliche Insolvenzverfahren kann mehr als 10 Jahre in Anspruch nehmen. 

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