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Umsatzsteuer: Ort der Leistung | BuchhaltungsButler
In Deutschland tätige Unternehmer führen die Umsatzsteuer auf ihre Geschäfte normalerweise in Deutschland ab. Anders sieht es jedoch bei grenzüberschreitenden Geschäften aus. Wo die Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nicht immer danach, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. Der Ort der Leistung ist für verschiedene Leistungsarten genau im Umsatzsteuergesetz geregelt. Wichtig ist das nicht nur für die Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer, sondern auch bei der Rechnungsstellung. Hier erfahren Sie, wie Sie den Ort einer Leistung bestimmen, welche Grundregeln und Ausnahmen es gibt und worauf Sie in der Buchhaltung achten müssen.
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Warum der Ort der Leistung so wichtig ist
Dienstleistungen haben im internationalen Umfeld eine große Bedeutung. Für die Entrichtung der Umsatzsteuer ist die Frage, wo die Dienstleistung ausgeführt wird, von großer Bedeutung. Denn: Liegt der Leistungsort im Ausland, unterliegt der Umsatz in Deutschland nicht der Umsatzsteuer.
Der Ort der Leistung ist je nach Leistung und Empfänger unterschiedlich
Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Für beide gelten abweichende Regelungen. Der Ort der sonstigen Leistungen ist in §§ 3a, 3b, 3e und 3f UStG geregelt.
Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die keine Lieferungen (Unternehmer verschafft einem Dritten die Verfügungsmacht über einen Gegenstand) sind. Dazu zählen
- Dienstleistungen,
- das Dulden und das bewusste Unterlassen von Handlungen sowie
- Reiseleistungen nach § 25 UStG.
Hinter Dulden oder Unterlassen könnten sich folgende Sachverhalte verstecken: Miete (Vermieter vermietet ein Objekt und “duldet” damit dessen Nutzung, Nießbrauch (Besitzer “duldet” die Nutzung seines Eigentums durch einen Dritten zur Gewinnerzielung) oder Patentnutzung (Patentbesitzer “unterlässt” die Nutzung seines Patents gegen Entgelt).
Grundsätzlich ist für die Ortsbestimmung für sonstige Leistungen entscheidend, ob der Leistungsempfänger Unternehmer (B2B-Geschäfte) oder Nicht-Unternehmer (B2C-Geschäfte) ist. Je nach Art der sonstigen Leistung können jedoch abweichende Regelungen gelten. Diese sind in § 3a Abs. 3 bis 8 UStG sowie §§ 3b, 3e und 3g UStG aufgeführt.
Mit dem folgenden Prüfschema können Sie die Ortsbestimmung für sonstige Leistungen vornehmen:
- Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder nicht? (§ 3a Abs. 1 UStG oder § 3a Abs. 2 UStG)?
- Greifen Ausnahmeregelungen zu besonderen Leistungsarten wie beispielsweise Grundstücke, kurzfristige Vermietungen oder Beförderungsdienstleistungen? (§ 3a Abs. 3 bis 8 UStG)
- Sind weitere Sondervorschriften anzuwenden? (§ 3b, 3e und 3g UStG)?
Grundprinzip für B2B- und B2C-Geschäfte
Die zentralen Vorgaben bei der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen finden sich in § 3a Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes:
- 3a Abs. 1 UStG (Unternehmersitzprinzip):
Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, befindet sich der Leistungsort dort, wo der leistende Unternehmer sein Geschäft betreibt. In der Regel ist dies der Unternehmenssitz oder bei mehreren Betriebsstätten der Ort, von dem aus die Leistung ausgeführt wird.
- 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip):
Ist der Empfänger ein Unternehmer, gilt die Leistung als dort erbracht, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen und nicht privat bezieht.
Unternehmereigenschaft
Bei der Bestimmung des Leistungsortes ist es unausweichlich, den Leistungsempfänger als Unternehmer oder Nicht-Unternehmer einzustufen. Diese greift nicht nur bei der grundsätzlichen Leistungsortbestimmung nach § 3a Abs. 1 und 2, sondern spielt auch bei den Ausnahmeregelungen eine große Rolle.
Als Unternehmen als Leistungsempfänger müssen die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG erfüllen, also eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausführen oder als juristische Person unternehmerisch tätig sein.
Zu den Nicht-Unternehmern zählen
- Privatpersonen
- Unternehmer, die Leistungen für sich selbst oder ihr Personal beziehen
- unternehmerisch oder privat tätige juristische Personen, die die Leistung für ihr Personal beziehen
- nicht unternehmerische juristische Personen ohne USt-ID
Für den Nachweis der Eigenschaft als Unternehmer und die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung ist es wichtig, dass Sie auf Rechnungen sowohl Ihre eigene als auch die Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers angeben. Für die Richtigkeit der fremden Umsatzsteuer-ID ist der Rechnungssteller verantwortlich. Prüfen Sie diese, wenn Sie keine Steuernachzahlungen riskieren wollen. Das geht z. B. beim Bundeszentralamt für Steuern.
Ausnahmen vom Empfänger- und Unternehmersitzprinzip
Die Einordnung nach Art des Leistungsempfängers gilt vorbehaltlich der Regelungen aus §§ 3a Abs. 3 bis 8, § 3b, § 3e und § 3g. Diese gelten vorrangig und regeln Ausnahmen, die sich auf ganz bestimmte Leistungen beziehen.
Typische Leistungsfälle, bei denen ein abweichender Leistungsort gilt:
- kurzfristige Miete eines Fahrzeugs im Ausland
- Miete einer Immobilie im Ausland
- Gage für den Auftritt ausländischer Künstler
- Grenzüberschreitende Beförderung von Mitarbeitern (betrieblich)
- zentraler Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen
Ausnahmen nach § 3a UStG
In den Absätzen 3 bis 8 des § 3a regelt das Umsatzsteuergesetz sehr ausführlich bestimmte Umsätze, bei denen der Ort der Leistungserbringung nicht eindeutig ist. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Grundstücksumsätze, die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, künstlerische Leistungen, der Verkauf von Eintrittsberechtigungen sowie Restaurations- und Vermittlungsleistungen.
Art der Leistung | Rechtsnorm | Regelung |
Grundstücks- umsätze | § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG |
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Kurzfristige Vermietung von Beförderungs- mitteln | § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG |
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Kulturelle und wissenschaftliche Leistungen | § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG |
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Restaurations- leistungen | § 3a Abs. 3 Nr. 3b |
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Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung | § 3a Abs. 3 Nr. 3c |
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Vermittlungs- leistungen | § 3a Abs. 3 Nr. 4 |
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Eintritts- berechtigungen | § 3a Abs. 3 Nr. 5 |
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Leistungen ans Drittland | § 3a Abs. 4 |
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Tele- kommunikations- dienstleistungen | § 3a Abs. 5 |
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Leistungen aus einem Drittland | § 3a Abs. 6 |
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Vermietung ans Drittland | § 3a Abs. 7 |
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Güter- beförderungs- dienstleistungen | § 3a Abs. 8 |
|
Weitere Ausnahmeregelungen
- Beförderungsleistung im Personen- und Güterverkehr (§ 3b UStG)
- Restaurationsleistungen bei Schiffs-, Luftverkehrs- oder Eisenbahnreisen (§ 3e UStG)
- Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte (§ 3g UStG)
Was Sie in der Buchhaltung bei einer Verlagerung des Leistungsortes beachten müssen
Die Verlegung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes ist von entscheidender Bedeutung für die Buchhaltung in einem Unternehmen. Je nachdem, ob der Ort einer von einem deutschen Unternehmen erbrachten Leistung ins Ausland oder der Ort einer aus dem Ausland empfangenen Leistung ins Inland verlegt wird, kann dies Auswirkungen auf Rechnungsstellung, Umsatzsteuerpflicht sowie Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung haben.
Rechnungsstellung
Wird der Ort einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung ins Ausland verlegt, müssen Unternehmer die nationalen Rechnungsvorschriften (beispielsweise die Pflichtangaben auf der Rechnung) des entsprechenden Landes berücksichtigen. Diese sind in der EU weitestgehend harmonisiert. Erfolgt die Leistung in einem Drittland, können jedoch auch andere Vorschriften gelten. Zudem sind Rechnungen in der jeweiligen Landessprache zu verfassen.
Empfangende Unternehmen müssen darauf achten, dass die Rechnung den deutschen Rechnungsvorschriften entspricht.
Übergang der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge)
Die Verlagerung des Leistungsortes steht in engem Zusammenhang mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. In diesem Fall zahlt nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern das empfangende Unternehmen. Bei der Rechnungsstellung sind Besonderheiten zu beachten:
- Empfängt ein im Inland ansässiger Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung aus dem Ausland, kommt immer das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Das heißt, der Empfänger muss die Umsatzsteuer ans deutsche Finanzamt abführen. Die Rechnung des ausländischen Unternehmers darf dann keine Mehrwertsteuer ausweisen und muss die Umsatzsteuer-ID des Ausstellers sowie einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthalten.
- Liegt der umsatzsteuerliche Leistungsort einer in Deutschland erbrachten Leistung im Ausland, ist die Umsatzsteuer auch dort zu erfassen. Für Leistungen innerhalb der EU kommt vereinfachend das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Die Steuerschuld geht dann auf den Leistungsempfänger über, der die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführt. Mit einigen Drittländern gibt es kein Reverse-Charge-Abkommen. Dann sind die nationalen umsatzsteuerlichen Regelungen zu beachten. Gibt es kein Steuerabkommen, muss das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer im Ausland abführen.
Umsatzsteuererklärung und – Voranmeldung
Seit 2010 sind Unternehmer, die sonstige Leistungen im EU-Gemeinschaftsgebiet erbringen, zu einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) verpflichtet. Hier sind alle innergemeinschaftlichen Dienstleistungen anzugeben, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerbar sind. Drittlandsleistungen müssen nicht angegeben werden.
Zudem sind nicht steuerbare Umsätze für sonstige Leistungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Zeile 41 und 42) sowie der Umsatzsteuererklärung (Zeilen 111 bis 113) anzugeben.
Fazit: Umfangreiche Vorschriften zum Leistungsort bei sonstigen Leistungen
Der Ort einer Leistung ist für Unternehmen von hoher Bedeutung für die Umsatzsteuer. Denn der umsatzsteuerliche Ort einer Leistung ist ausschlaggebend dafür, wo diese steuerbar ist. Bei der Bestimmung ist zu unterscheiden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist. Das Umsatzsteuergesetz definiert darüber hinaus für spezielle Umsätze abweichende Regelungen. Die Bestimmungen sind umfangreich und es ist ratsam, für die Bewertung von Einzelfällen einen Steuerberater hinzuzuziehen.
FAQs
Wo ist die Leistung steuerbar?
Wo sonstige Leistungen steuerbar sind, hängt davon ab, wo sie geleistet wurden. Jedoch kann der umsatzsteuerliche vom tatsächlichen Ort der Leistung abweichen. Wo eine Leistung steuerbar ist, regelt § 3a UStG. Er richtet sich danach, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist. Es gibt jedoch Sondervorschriften für einzelne Umsatzarten in § 3a Abs. 3 bis 8 UStG sowie §§ 3b, 3e und 3f UStG.
Wo ist der Ort der Leistung bei Vermietung?
Der Leistungsort bei Vermietungen ist abhängig vom Mietgegenstand. Vermietungsleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sind umsatzsteuerlich dort zu erfassen, wo das Grundstück liegt. Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln findet umsatzsteuerlich dort statt, wo das Fahrzeug übergeben wird. Bei langfristigen Vermietungen gilt je nach Leistungsempfänger das Grundprinzip nach § 3a 1 und 2 UStG.
Was ist eine B2B Leistung?
B2B steht für “Business-to-Business” und bezeichnet Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Unternehmern. Bei der Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes spielt die Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Leistungen (Business-to-Customer) eine bedeutende Rolle. Je nachdem, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist, kann die Leistung beim Empfänger oder Erbringer der Leistung steuerbar sein.
Ist Miete eine sonstige Leistung?
Ja, denn laut Umsatzsteuerrecht sind sonstige Leistungen alle Tätigkeiten, die keine Lieferungen darstellen. Das können Dienstleistungen, Duldungen oder Unterlassungen sein. Indem Vermieter einen Gegenstand zur Nutzung überlassen, “dulden” sie deren Benutzung durch den Mieter. Von einer Lieferung ist nur auszugehen, wenn der (spätere) Eigentumsübergang am Gegenstand vertraglich ausdrücklich geregelt ist.
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