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Wichtige steuerliche Änderungen in 2024 | BuchhaltungsButler
Mit dem sogenannten „Wachstumschancengesetz“ sind für das Jahr 2024 einige Änderungen im Hinblick auf Ihre Steuern beschlossen worden. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die steuerlichen Änderungen im Zuge des Wachstumschancengesetzes und Sie erfahren, von welchen neuen Regelungen Sie als Unternehmen betroffen sind.
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Änderungen für Unternehmer und Selbstständige
Mit dem neuen “Wachstumschancengesetz”, welches am 27.03.2024 offiziell verkündet wurde, soll es Unternehmen möglich gemacht werden, ihre Liquiditätssituation zu verbessern und ihnen eine Basis für dauerhafte Investitionen und Innovationen zu schaffen. Vor allem bietet das Gesetz Steuervereinfachungen, die für Gründer:innen, kleine Unternehmen und Selbstständige große Vorteile bedeuten. Die wichtigsten Regelungen sind im Folgenden aufgeführt.
- Grenzen für Gewinnermittlung: 2 wichtige Grenzen, bis zu denen man nach vereinfachtem Verfahren seinen Gewinn ermitteln, und somit nicht bilanzieren und einen Jahresabschluss erstellen muss, werden deutlich angehoben: Erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 gilt die neue Umsatzgrenze von 800.000€ (statt 600.000€) im Jahr und 80.000€ Gewinn (statt bisher 60.000€). Unternehmer müssen somit erst bilanzieren, wenn eine dieser Grenzen überschritten wird.
- Geschenke: Für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner galt bisher eine Freigrenze von 35€ netto pro Geschenk. Diese wird nun erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023 auf 50€ netto erhöht.
- Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ab Besteuerungszeitraum 2025 sind Unternehmer mit nicht allzu hohen Umsätzen von der Aufgabe, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, befreit. Die unterste Stufe wurde im Zuge des Wachstumschancengesetzes erhöht, sodass Unternehmer:innen, deren USt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000€ betragen hat (statt wie bisher max 1.000€), keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen.
- Umsatzsteuererklärung (Kleinunternehmer): Die bisherige Verpflichtung für Kleinunternehmer, eine Umsatzsteuererklärung mit 0 umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen abgeben zu müssen, obwohl im Rahmen der Kleinunternehmerregelung auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird, gilt künftig nicht mehr: Kleinunternehmer sollen ab Besteuerungszeitraum 2024 nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sein. Es gelten allerdings 3 Sonderfälle.
Neben den genannten Steuervereinfachungen gibt es für Unternehmer allerdings auch eine neue verpflichtende Maßnahme, der sie ab 2024 nachkommen müssen: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Ab 2024 müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Angestellten elektronisch erfassen. Ausnahmen können durch tarifliche oder kleinbetriebliche Regelungen gelten, z.B. sind Betriebe mit einer Größe von bis zu 10 Mitarbeitenden vom Gesetz ausgenommen. Wie die Unternehmen die elektronische Zeiterfassung umsetzen, bleibt ihnen überlassen.
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