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Kurzfristige Beschäftigung 2024 | BuchhaltungsButler
Kurzfristig Beschäftigte bieten Unternehmern die Möglichkeit, schnell und flexibel auf vorübergehenden Personalbedarf zu reagieren. Egal ob saisonale Schwankungen, Stoßzeiten oder die Überbrückung krankheits- oder urlaubsbedingter Engpässe – die Beschäftigungsform ist eine Chance für Unternehmen. Sie bringt aber auch rechtliche und organisatorische Besonderheiten mit sich. In diesem Beitrag erfahren Sie, auf was Unternehmer bei der Beschäftigung auf kurzfristiger Basis achten sollten.
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Kurzfristig beschäftigt – was bedeutet das?
Die kurzfristige Beschäftigung gehört zu den geringfügigen Beschäftigungsarten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IV). Anders als der Minijob, der an eine Verdienstgrenze gebunden ist, zeichnen sich kurzfristige Beschäftigungen durch eine zeitliche Befristung aus.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie auf maximal drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Tätigkeit darf nicht als Haupteinnahmequelle dienen. Der Verdienst von Arbeitnehmern, die eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausüben, darf die Geringfügigkeitsgrenze von 538€ (Stand 2024) pro Monat nicht überschreiten.
Typische Beispiele für kurzfristige Beschäftigungen sind Tätigkeiten neben dem Hauptjob, Ferienjobs oder der Einsatz studentischer Hilfskräfte in den Semesterferien, Saisonarbeitskräfte oder Krankheits- und Urlaubsvertretungen. Ausgeschlossen ist eine kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit und für die Empfänger von Arbeitslosengeld 1 und 2.
Für kurzfristig Beschäftigte gelten dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für vollzeitangestellte Arbeitnehmer. Sie haben die gleichen Rechte, zum Beispiel in Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn, den Urlaubsanspruch oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Flexibilität und Effizienz für Unternehmer
Für Unternehmer bietet die kurzfristige Beschäftigung einige organisatorische und finanzielle Vorteile, weil sie keine langfristigen Arbeitsverträge eingehen und bei den Lohnnebenkosten sparen.
Die wichtigsten Vorteile im Überblick:
- Flexibilität: Schnelle Reaktion auf schwankende Auftragslagen oder krankheits- bzw. urlaubsbedingte Engpässe
- Kosteneinsparungen: Reduzierte Lohnnebenkosten durch Sozialversicherungsfreiheit
- Risikominderung: Personalbeschaffung ohne das Risiko langfristiger Arbeitsverträge
- Projektoptimierung: Gezielte Planung des Personaleinsatzes für spezielle Projekte und Aufgaben
- Möglichkeit zur Probearbeit: Potenzielle Mitarbeiter ohne Notwendigkeit eines unbefristeten Arbeitsvertrags kennenlernen
Lohnnebenkosten senken: Sozialversicherungsfreiheit für kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Versicherungszweigen der Sozialversicherung beitragsfrei. Dafür muss sie jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Zeitliche Begrenzung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie von vornherein befristet ist. Die Beschäftigungsdauer kann entweder vertraglich festgelegt sein oder sich vorausschauend aus Art, Umfang und Wesen der Tätigkeit ergeben.
- Dauer: Bei Vollzeitjobs (Fünf-Tage-Woche) darf die kurzfristige Beschäftigung höchstens drei Monate dauern. Arbeitet der Beschäftigte weniger als fünf Tage pro Woche, ist die kurzfristige Beschäftigung auf 70 Tage im Jahr begrenzt. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen während eines Jahres sind unabhängig vom Arbeitgeber zusammenzurechnen. Etwaige Minijobs bleiben dabei außen vor.
- Keine Regelmäßigkeit: Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht regelmäßig ausgeübt werden. Wird ein Arbeitnehmer wiederholt für die gleiche Tätigkeit eingesetzt (auch über mehrere Jahre hinweg), kann er nicht als kurzfristig Beschäftigter eingestellt werden. Es handelt sich dann um ein reguläres Arbeitsverhältnis, auch wenn die zeitliche Befristung eingehalten wird.
- Ausschluss der Berufsmäßigkeit: Eine kurzfristige Beschäftigung muss für den Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein. Das heißt, die Tätigkeit darf nicht als Haupteinkommensquelle zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Ausnahme: Ihr Verdienst liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze von 538€ pro Monat. Dann dürfen Arbeitnehmer die kurzfristige Beschäftigung auch berufsmäßig als Haupttätigkeit ausüben.
Sind diese Kriterien erfüllt, zahlen Arbeitgeber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und müssen (anders als beim Minijob) auch keine Pauschalbeträge abführen. Arbeitnehmer sind ebenfalls von der Sozialversicherung befreit.
Arbeitnehmer zahlen allerdings die Beiträge zur Unfallversicherung sowie unter Umständen die Umlage 1 für Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (Beschäftigungsdauer über vier Wochen & mehr als 30 Mitarbeiter) und die Umlage 2 für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft. Die Mutterschaftumlage ist unabhängig vom Geschlecht des kurzfristig Beschäftigten auch für männliche Arbeitnehmer zu zahlen.
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Klare Regelungen bei der Lohnsteuer
Kurzfristig Beschäftigte müssen die Lohnsteuer inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer regulär abführen. Der Arbeitgeber berechnet diese je nach Steuerklasse des Arbeitnehmers und führt sie ans Finanzamt ab.
Unter bestimmten Umständen kann der Arbeitslohn stattdessen mit der Pauschalsteuer (25% zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) besteuert werden. Dann kann der Arbeitgeber auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) verzichten. Dafür müssen die folgenden drei Bedingungen erfüllt sein:
- Dauer der Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage
- Höhe des Arbeitslohns nicht mehr als durchschnittlich 150€ pro Tag
- Durchschnittlicher Stundenlohn höchstens 19€
Die Rolle der Mini-Job-Zentrale
Arbeitgeber müssen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bei der “Minijob-Zentrale” der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See melden. Sie ist die Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen in Deutschland.
Arbeitgeber führen für kurzfristig Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Minijob-Zentrale prüft jedoch, ob die Arbeitnehmer krankenversichert sind. Seit 2022 ist neben der An- und Abmeldung des Arbeitsverhältnisses zu melden, ob ein privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht.
Um ihre Krankenversicherungen müssen sich die Arbeitnehmer selbst kümmern. Sie können sich entweder privat oder gesetzlich versichern oder sich über ein Familienmitglied mitversichern.
Kurzfristige Beschäftigung für Schüler und Studenten
Grundsätzlich dürfen Schüler und Studenten eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, z. B. als Ferienjob oder in den Semesterferien. Arbeitgeber müssen jedoch ggf. die Besonderheiten zur Minderjährigkeit und Schulpflicht beachten.
Studierende
Volljährige Studenten unterliegen den gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen wie alle volljährigen Arbeitnehmer.
Für sie gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht, da während einer dreimonatigen Tätigkeit neben dem Studium grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit anzunehmen ist. Studenten können mit dem Modell also beliebig viel verdienen.
Die zeitlichen Grenzen sind jedoch einzuhalten, damit die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt. Werden sie überschritten, kann die Sozialversicherungsfreiheit im Rahmen des “Werkstudentenprivilegs” nur bestehen bleiben, wenn
- sich die Beschäftigung auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt (zeitliche Überschneidungen von bis zu 2 Wochen sind zulässig) und
- die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird (Wochenend-, Abend- und Nachtarbeit bleiben außen vor).
Schüler und Minderjährige
Für minderjährige Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich die Zustimmung der Eltern zum Arbeitsverhältnis erforderlich. Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht noch nicht beendet haben, dürfen höchstens vier Wochen im Jahr arbeiten. Bei Minderjährigen ist zudem die Dauer der Arbeitszeiten begrenzt und es sind strikte Pausenzeiten einzuhalten.
Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen für Jugendliche (15 bis 18 Jahre):
- Tägliche Arbeitszeit max. bis 8 Stunden (wöchentlich max. 40 Stunden)
- Pausenzeit nach 4,5 Stunden von 30 Minuten (bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 60 Minuten)
- Arbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Ausnahmen bei Bäckereien, Krankenhäusern, landwirtschaftlichen Betrieben, Gaststätten möglich)
- Keine Arbeit am Wochenende und an Feiertagen
- Keine gefährlichen Arbeiten
Für Personen unter 15 Jahren gilt nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Unter bestimmten Bedingungen und mit Zustimmung der Eltern sind kurzfristige Beschäftigungen für Kinder ab einem Alter von 13 Jahren möglich.
Fazit: Kurzfristig Beschäftigte erhöhen die Anpassungsfähigkeit Ihres Unternehmens
Für Unternehmer, die flexibel auf Veränderungen reagieren müssen, bringt die kurzfristige Beschäftigung viele Vorteile. Die Beschäftigungsform erlaubt es Unternehmern, Personalengpässe mit Voraussicht zu überbrücken und auch unvorhergesehene Situationen schnell reagieren zu können. Voraussetzung dafür ist, dass Unternehmer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und einhalten, um die Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten. Dabei ist es besonders wichtig, die maximale Beschäftigungsdauer einzuhalten und regelmäßige oder berufsmäßige Beschäftigungen zu vermeiden.
Alle Angaben ohne Gewähr.
FAQs
Wie viel darf ich bei einer kurzfristigen Beschäftigung verdienen?
Anders als beim Minijob gibt es für kurzfristige Beschäftigungen keine Verdienstgrenze. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung erfolgt über die zeitliche Befristung der Tätigkeit. Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit berufsmäßig bzw. als Haupttätigkeit aus, darf der monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 538€ (Stand 2024) nicht überschreiten. Andernfalls ist die Beschäftigung nicht sozialversicherungsfrei im Sinne des SGB IV.
Wann ist eine kurzfristige Beschäftigung steuerfrei?
Kurzfristige Beschäftigungen unterliegen regulär der Einkommensteuer. Arbeitnehmer führen je nach Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers Lohnsteuer inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt die Pauschalbesteuerung mit einem Lohnsteuersatz von 25% in Betracht.
Was ist der Unterschied zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob?
Minijob und kurzfristige Beschäftigung zählen zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der Sozialgesetzgebung (SGB IV). Während der Minijob als “geringfügig entlohnte Beschäftigung” an eine Verdienstgrenze gebunden ist, zeichnet sich die “kurzfristige Beschäftigung” durch eine zeitliche Befristung aus. Die beiden unterscheiden sich zudem hinsichtlich Sozialversicherung und Steuern wesentlich voneinander.
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