Gewinnausschüttungen: Was GmbH-Gesellschafter wissen müssen

Susanne Woda
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Gewinnausschüttungen an GmbH-Gesellschafter | BuchhaltungsButler

Den Gesellschaftern einer GmbH steht ein Anteil am Unternehmensgewinn zu. Bei der Auszahlung der Gewinne sind jedoch viele handels- und gesellschaftsrechtliche sowie steuerliche Vorschriften zu beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Gewinnausschüttungen beschließen, was Sie dabei beachten müssen und wie die Besteuerung funktioniert.

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Voraussetzungen für Gewinnausschüttung

Gesellschafter dürfen Gewinne nicht ohne Weiteres aus einer GmbH entnehmen. Sie müssen steuerrechtliche Vorschriften sowie die Vorgaben des GmbH-Gesetzes und Handelsgesetzbuch (HGB) beachten. Wichtige Beschränkungen können sich zudem aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

Wichtige Punkte, die GmbHs vor der Gewinnausschüttung berücksichtigen müssen, sind beispielsweise:

  • Gewinne des aktuellen Wirtschaftsjahres müssen zuerst mit eventuellen Verlusten der Vorjahre ausgeglichen werden.
  • Es gilt der Grundsatz der Kapitalerhaltung. Dieser besagt, dass kein Kapital ausgeschüttet werden darf, wenn dadurch das Stammkapital (bei einer GmbH mindestens 25.000€) unterschritten wird.
  • Die Verteilung der ausgeschütteten Gewinne muss gemäß der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensanteile erfolgen.
  • Seit 2009 greift bei Gewinnausschüttungen an GmbH-Gesellschafter grundsätzlich die Abgeltungssteuer. Alternativ stehen aber noch drei weitere Besteuerungsmethoden zur Verfügung.

Bei der Unternehmensgesellschaft (UG), auch Mini-GmbH genannt, gilt eine Sonderregelung für die Gewinnausschüttungen: Solange die Gesellschaft noch nicht ihr volles Stammkapital von 25.000€ erreicht hat, dürfen höchstens drei Viertel des freien Gewinns ausgeschüttet werden. Das andere Viertel ist in die gesetzliche Rücklage einzustellen.

Beschluss zur Ergebnisverwendung

GmbHs müssen jährlich einen Jahresabschluss erstellen und über die Verwendung des Gewinns entscheiden. Üblicherweise beschließen die Unternehmensinhaber auf der Gesellschafterversammlung über die Ergebnisverwendung. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Sofern der Gesellschaftsvertrag es nicht anders vorsieht und alle Gesellschafter damit einverstanden sind, ist eine schriftliche Abstimmung möglich.

Kleine GmbHs müssen innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres über die Gewinnverwendung entscheiden. Mittelgroße und große Unternehmen haben für die Beschlussfassung nur acht Monate Zeit. Diese Fristen sind gesetzlich verpflichtend vorgegeben.

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Möglichkeiten der Ergebnisverwendung

Sind etwaige Verluste der Vorjahre ausgeglichen und sehen Gesetz und Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, hat die GmbH verschiedene Möglichkeiten, ihre Gewinne zu verwenden:

Die Gesellschafter können beschließen,

  • den Gewinn auszuschütten,
  • den Gewinn vorzutragen oder
  • den Gewinn in die Gewinnrücklage einzustellen.

Bei der Entscheidung zur Gewinnverwendung sollten Sie die Auswirkungen auf künftige Ausschüttungsmöglichkeiten beachten. Bei einem Gewinnvortrag besteht die Möglichkeit, die vorgetragenen Gewinne im Folgejahr auszuschütten. Wird der Gewinn dagegen in die Gewinnrücklage eingestellt, soll dieser der Gesellschaft als finanzieller Puffer für zukünftige Unsicherheiten dienen. Eine Auflösung ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich und muss per Gesellschafterbeschluss erfolgen.

Formen Gewinnausschüttung

Gewinnausschüttungen entziehen dem Unternehmen Liquidität und stehen nicht mehr zur Stärkung des Eigenkapitals zur Verfügung. Unternehmer sollten deswegen die wirtschaftlichen Auswirkungen insbesondere in Hinblick auf die Bedienung von Verbindlichkeiten und künftige Kreditaufnahmen bedenken.

Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen

Unternehmer müssen zwischen offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen unterscheiden. Offene Gewinnausschüttungen beruhen auf dem Gewinnverteilungsbeschluss einer Gesellschaft, verdeckte Gewinnausschüttungen sind dagegen rechtlich nicht zulässig.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Ausschüttung an die Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen unrechtmäßig mindert oder die Vermögensmehrung verhindert. Sie kann entstehen, wenn eine GmbH ihren Gesellschaftern Vorteile zulasten des Unternehmensgewinns gewährt.

Besonderes Augenmerk ist bei Gehaltszahlungen an Gesellschafter und Gesellschafterdarlehen geboten. Entsprechen diese nicht den marktüblichen Konditionen, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung mit steuerlichen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen vermuten.

Besteuerungsgrundlagen für Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttungen unterliegen seit 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Gesellschafter haben jedoch die Wahl zwischen vier verschiedenen Möglichkeiten, erhaltene Gewinnausschüttungen zu versteuern. Ein ständiger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht zulässig.

Methode 1: Abgeltungssteuer

Klassischerweise behält die GmbH bei der Auszahlung der Ausschüttung (§ 43 Abs. 5 EStG) die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% auf den Ausschüttungsbetrag ein. Hinzu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag (vom Abgeltungssteuerbetrag) sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Das Unternehmen meldet die Steuern mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronischem Wege an das Finanzamt und führt sie dann direkt ab.

In der Einkommensteuererklärung müssen die Gesellschafter den Gewinn dann nicht mehr angeben, können dies in der Anlage KAP aber freiwillig tun. Der Abzug der Werbungskosten ist seit 2009 nicht mehr zugelassen. Sie können auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen jedoch den Sparerpauschbetrag geltend machen.

Methode 2: Teileinkünfteverfahren

Gesellschafter können alternativ zur Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren wählen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dieses müssen sie explizit beim Finanzamt beantragen. Der Antrag ist erstmals für den beantragten Veranlagungszeitraum gültig und gilt danach bis auf Widerruf.

Voraussetzung ist eine Beteiligung an der GmbH von mindestens 25%. Steht die Beteiligung in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit in der GmbH (z. B. als Geschäftsführer) reicht ein Anteil von 1%. 

Beim Teileinkünfteverfahren besteuert das Finanzamt die Gewinnausschüttung lediglich zu 60%, legt dafür jedoch statt der Abgeltungssteuer den persönlichen Steuersatz zugrunde.

Methoden Gewinnausschüttung GmbH

Bei niedrigen Ausschüttungsbeträgen ist die Abgeltungssteuer wegen des abziehbaren Sparerfreibetrages oft günstiger als das Teileinkünfteverfahren.

Methode 3: Teiloption mit Sondersteuersatz

Sofern ein Gesellschafter mit anderen Kapitalanlagen einen Verlust eingefahren hat und diesen mit seiner GmbH-Gewinnausschüttung (versteuert mit Abgeltungssteuer) verrechnen möchte, kann er seine Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Anlage KAP beim Finanzamt deklarieren und eine Teiloption mit Sondersteuersatz beantragen.

Das Finanzamt verrechnet dann den Gewinn mit dem Verlust und erhebt einen Steuersatz von 25%. Dem Gesellschafter wird außerdem die zu viel einbehaltene Steuer erstattet.

Methode 4: Volloption

Bei dieser Methode kann der Gesellschafter, falls sein persönlicher Steuersatz unter 25% liegt, beim Finanzamt einen Antrag auf „Günstigerprüfung“ stellen. In diesem Fall prüft das Finanzamt, ob für den Gesellschafter die Abgeltungssteuer oder der persönliche Steuersatz vorteilhafter ist und setzt die günstigere Variante an.

Beispielrechnung: Abgeltungssteuer vs. Teileinkünfteverfahren

Herr Dr. Müller ist ledig und zu 100% Gesellschafter der „Dr. Müller GmbH“. Er erhält von dieser eine Gewinnausschüttung über 100.000€. Durch die Fremdfinanzierung des GmbH-Anteils fallen jährlich 10.000€ an Zinsen an. Der Steuersatz von Dr. Müller beträgt 42%. Kirchensteuern zahlt er nicht.

Abgeltungsteuer (§ 43 Abs. 5 EStG) Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Gewinnausschüttung 100.000,00€ 100.000,00€
Davon steuerpflichtig 100.000,00€ 60.000,00€ (60% von 100.000€)
abziehbarer Sparerpauschbetrag – 801,00€ 0,00€
abzgl. Werbungskosten 0,00€ – 6.000,00€ (60% von 10.000,00€)
Zu versteuernde Gewinnausschüttung 99.199,00€ 54.000,00€
Steuerlast (gültiger Steuersatz zzgl. 5,5% SolZ) 26.163,74€ (25% von 99.199,00€ x 1,055) 23.927,40€ (42% von 54.000,00€ x 1,055)

Das Einsparpotenzial kann zwischen den Besteuerungsarten stark variieren. Es lohnt sich, die verschiedenen Möglichkeiten zu vergleichen und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren. Dieser kann Sie auch dabei unterstützen, verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

Fazit: Ausschüttung von GmbH-Gewinnen gut abwägen

Bei Gewinnausschüttungen sind viele gesetzliche und unternehmensspezifische Vorschriften zu beachten. Neben den Regelungen im GmbH-Gesetz, HGB und Gesellschaftsvertrag spielen zudem steuerliche und wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle bei der Entscheidung über die Ergebnisverwendung. Gesellschafter sollten deswegen eine langfristige Strategie entwickeln, wann und wie sie ihre Gewinne ausschütten möchten.

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FAQs

Wie oft erfolgt eine Gewinnausschüttung in der GmbH?

GmbHs sind verpflichtet, jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen und über die Verteilung möglicher Gewinne zu entscheiden. Wenn das Unternehmen einen Gewinn erzielt, muss es aber nicht unbedingt zu einer Ausschüttung kommen. Zuerst sind die Verluste aus Vorjahren auszugleichen, die Ausschüttung darf zudem nicht das Stammkapital mindern. Zuletzt kann der Gewinn auch als Vortrag oder Rücklage mit ins nächste Jahr genommen werden.

Wer bekommt die Gewinnausschüttungen in einer GmbH?

Die Gesellschafter einer GmbH haben grundsätzlich einen Anspruch auf die Ausschüttung des ihnen zuzurechnenden Gewinns. Statt die Gewinne auszuschütten, können die Gesellschafter aber auch beschließen, diesen im Unternehmen zu belassen. Sie können Gewinne entweder ins nächste Jahr vortragen oder in die Gewinnrücklage einstellen.

Welche Steuern fallen bei Gewinnausschüttungen einer GmbH an?

Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer mit 25%. Hinzu kommen 5,5% Solidaritätszuschlag und unter Umständen die Kirchensteuer. Abweichend davon haben Gesellschafter mit Teileinkünfteverfahren, Teiloption mit Sondersteuersatz und Volloption weitere Möglichkeiten, erhaltene Gewinnausschüttungen zu versteuern. Hier kommen die persönlichen Steuersätze zur Anwendung.

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