Kostenlose Vorlage für eine Gutschrift zum Download
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Laden Sie sich unsere kostenlose Vorlage für eine umsatzsteuerliche Gutschrift in Word (docx.) herunter. Fügen Sie Ihr Logo sowie Ihre Daten ein und erstellen Sie in kürzester Zeit eine ansprechende, korrekte Gutschrift.
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Gutschrift vs. Rechnungskorrektur – was Sie beachten müssen:
Umsatzsteuerliche Gutschrift: Eine „umsatzsteuerliche“ Gutschrift wird vom Empfänger / von der Empfängerin der Leistung erstellt. Dies ist häufig z.B. bei Provisionsabrechnungen der Fall (der Makler / die Maklerin erhält eine Gutschrift von der Versicherung).
Eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung ist nach dem UStG keine Gutschrift. Sie bezieht sich klar auf eine Rechnung, welche korrigiert wird. Typischerweise dann mit negativem Betrag. Eine Rechnungskorrektur muss Rechnungsnummer und -datum der korrigierten Rechnung beinhalten.
Anleitung: Gutschriftsvorlage
- Klicken Sie auf den Download-Button
Download Vorlage - Öffnen Sie die Gutschriftsvorlage
- Tragen Sie Ihre Daten ein und fügen Sie Ihr Logo hinzu
- Zeilen hinzufügen: Positionieren Sie Ihren Cursor links neben der Zeile, unter der Sie weitere Zeilen hinzufügen wollen. Es erscheint ein „+“ auf das Sie klicken und so beliebig viele Zeilen hinzufügen können
- Zeilen löschen: Markieren Sie die Zeilen, welche Sie löschen möchten. Klicken Sie auf die Auswahlmöglichkeit „Löschen“ und weiter auf „Zeilen löschen“
Gutschrift schreiben: Pflichtangaben
Die Pflichtangaben einer „Gutschrift“ sind im §14 Abs. 4 UStG geregelt. Nur wer diese Angaben berücksichtigt, berechtigt sich zum Vorsteuerabzug.
- Bezeichnung „Gutschrift“
- Name, Anschrift des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin
- Name, Anschrift des Leistenden
- Steuernr. oder Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmens
- Gutschriftsdatum
- Gutschriftsnummer
- Menge und Art der Lieferung/Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
- Nettobetrag
- Steuersatz
- Steuerbetrag
- Bruttobetrag
BuchhaltungsButler – Tipp
Verwechseln Sie die Gutschrift nicht mit einer „Rechnungskorrektur“ bzw. „Stornorechnung“: Eine umsatzsteuerliche Gutschrift ist nur wirksam, wenn beide Beteiligten vorab vereinbaren, dass der Leistungsempfänger / die Leistungsempfängerin für die Leistung eine Gutschrift ausstellt (§14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dies sollte in einem Rahmenvertrag vereinbart werden.