Befreiung von der Umsatzsteuer

Susanne Woda
Büroraumvermietung nach 4 UStG
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Befreiung von der Umsatzsteuer | BuchhaltungsButler

Die Umsatzsteuerpflicht trifft alle Unternehmer. Doch es gibt Ausnahmen, die Unternehmen entlasten und sie wettbewerbsfähiger machen sollen. So sind nach §4, §4b und §5 UStG einzelne Tatbestände von der Umsatzsteuer befreit. Kleinunternehmer können sich nach §19 UStG sogar vollständig von der Umsatzsteuer befreien lassen. Nicht immer ist bei Umsätzen nach §4 UStG der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Welche Steuerbefreiungen es gibt, für wen sie gelten und welche Vor- und Nachteile eine Steuerbefreiung bringt, erfahren Sie hier.

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Umsatzsteuer kurz erklärt

Umsatzsteuer fällt grundsätzlich auf alle Lieferungen und Leistungen von Unternehmen an. Diese Umsätze nennt man auch steuerbare Umsätze. Der leistende Unternehmer stellt seinem Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie dann im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung ans Finanzamt ab. Dabei können Unternehmen Vorsteuer anrechnen. Dies ist die Umsatzsteuer, die sie selbst bei ihren Einkäufen an andere Unternehmen bezahlt haben. Auf diese Weise wird nur die echte Wertschöpfung im Unternehmen mit der Umsatzsteuer belastet. Steuerträger ist letztendlich der Endkunde.

Was die Umsatzsteuerbefreiung bedeutet

Mit bestimmten Umsatzsteuerbefreiungen hat der Gesetzgeber Ausnahmen bei der Umsatzsteuerpflicht geschaffen. Sie sollen Unternehmen entlasten, indem sie Doppelbesteuerungen vermeiden und diese international wettbewerbsfähiger machen.

Das Umsatzsteuergesetz befreit bestimmte Tatbestände von der Umsatzsteuer. Eigentlich steuerbare Lieferungen und Leistungen sind dadurch steuerfrei. Viele Regelungen beziehen sich auf Import und Export. Auch bestimmte soziale, medizinische oder die Bildung betreffende Leistungen sind steuerfrei.

Die Kleinunternehmerregelung befreit Einzelunternehmer mit geringen Umsätzen sogar ganzheitlich von der Umsatzsteuer.

Die wichtigsten Paragrafen für die Befreiung von der USt

  • §4 UStG (Leistungen)
  • §4b UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb)
  • §5 UStG (Steuerbefreiungen bei Einfuhr)
  • §19 UStG (Kleinunternehmer)

Beispiele für steuerfreie Umsätze

Die Bestimmungen zu steuerfreien Umsätzen sind sehr umfangreich. Allein §4 UStG umfasst 29 Nummern mit jeweils bis zu 13 Unterpunkten. Zu den wichtigsten Tatbeständen, für die eine Umsatzsteuerbefreiung gilt, gehören

  • bestimmte medizinische Leistungen,
  • bestimmte Betreuungs- und Pflegeleistungen,
  • bestimmte Schul- und Bildungsumsätze,
  • bestimmte Umsätze freier Berufe wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Architekten,
  • bestimmte Finanz- und Versicherungsumsätze und
  • ehrenamtliche Tätigkeiten in bestimmten Umfang.

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Wer kann Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmer, die ihren Geschäftsbetrieb auf Dauer eingerichtet haben und langfristig einen Gewinn erzielen möchten, Umsatzsteuer abführen. Auch Freiberufler sind umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn sie kein Gewerbe angemeldet haben. Für sie alle gelten natürlich auch die gesetzlichen Umsatzsteuerbefreiungen.

Umsatzsteuerbefreiung nach §4 UStG

In §4 UStG sind Umsätze aufgeführt, die eigentlich steuerbar sind, aber nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Unternehmen dürfen für diese Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Vorsteuer dürfen sie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für diese umsatzsteuerfreien Leistungen grundsätzlich nicht geltend machen. Das Gesetz regelt jedoch auch Ausnahmen, bei denen Vorsteuer angerechnet werden darf.

Zwei Frauen lachen miteinander

Demnach unterscheidet man zwischen:

  • Echten Steuerbefreiungen: Keine Umsatzsteuer, aber Vorsteuerabzug
  • Unechten Steuerbefreiungen: Keine Umsatzsteuer und kein Vorsteuerabzug

Echte Steuerbefreiungen

Für bestimmte Umsätze dürfen Unternehmen Vorsteuern geltend machen, auch wenn sie keine Umsatzsteuer zahlen. In diesem Fall tritt eine echte Steuerbefreiung ein, denn saldiert ergibt sich eine Steuerrückzahlung für das Unternehmen.

Mit diesen Steuerbefreiungen sollen vor allem der Export und die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen gefördert werden. Nach §15 Abs. 3 Nr. 1a und 1b greift der grundsätzliche Ausschluss der Vorsteuer nicht bei den Steuerbefreiungen nach §4 Nr. 1 bis 7, § 4 Nr. 8 a bis g sowie §4 Nr. 10 und 11 UStG. Tatbestände für echte Steuerbefreiungen sind dementsprechend:

  • Ausfuhrlieferungen (§4 Nr. 1a und §6 UStG)
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen (§4 Nr. 1b und §6a UStG)
  • Lieferungen für Seeschiff- und Luftfahrt (§4 Nr. 2 und §8 UStG)
  • Transportleistungen in und aus Ländern außerhalb der EU (§4 Nr. 3 UStG)
  • Leistungen gem. Steuerlagerregelung (§4 Nr. 4a UStG)
  • Lieferungen vor Einfuhr (§4 Nr. 4b UStG) 
  • Vermittlung von Ausfuhren und bestimmten damit zusammenhängenden Dienstleistungen (§4 Nr. 5 UStG)
  • Bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit der Bundeseisenbahn und in der Personenbeförderung in der Seeschifffahrt (§4 Nr. 6 UStG)
  • Lieferungen und Leistungen an NATO-Vertragsparteien oder Streitkräfte, an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen diplomatischen Missionen und zwischenstaatlichen Einrichtungen (§4 Nr. 7 UStG)
  • Bestimmte Finanzumsätze (§4 Nr. 8 UStG)
  • Bestimmte Versicherungsleistungen (§4 Nr. 10 UStG)
  • Bestimmte Umsätze von Finanzvertretern (§4 Nr. 11 UStG)

Die Umsatzsteuerbefreiungen sind hier nur schematisch genannt. Die genauen Tatbestände und Abgrenzungen sind den jeweiligen Gesetzestexten zu entnehmen.

Unechte Steuerbefreiungen

Bei allen anderen Tatbeständen spricht man von unechten Steuerbefreiungen. Bei diesen Leistungen müssen Unternehmen zwar keine Umsatzsteuer zahlen, dürfen aber auch keine Vorsteuer abziehen. In der Gesamtbetrachtung tritt für ein leistendes Unternehmen dann keine vollständige Steuerentlastung ein.

Diese Art der Steuerbefreiungen begünstigt vor allem den Endkunden und ist bei vielen Leistungen im sozialen und medizinischen Bereich zu finden. Zu den Tatbeständen für unechte Steuerbefreiungen gehören u.a.:

  • Bestimmte Finanz- und Versicherungsumsätze
  • Verkauf von Grundstücken
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
  • Bestimmte Glücksspielumsätze
  • Humanmedizinische Heilbehandlungen
  • Medizinische Dienste
  • Betreuungs- und Pflegedienstleistungen
  • Krankentransporte
  • Schul- und Bildungsumsätze
  • Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherungen
Markus Schmetz

Markus Schmetz

Steuerberater bei Markus Schmetz Steuerberatung

Dipl. Kfm. (FH) Markus Schmetz ist Steuerberater, Fachberater für Finanz- und Vermögensplanung (DStV e.V.) und Inhaber einer Einzelpraxis in Düsseldorf. Er berät Privatpersonen, Existenzgründer und kleine und mittelständische Unternehmen. Im Unternehmensbereich hat er sich insbesondere auf die Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen spezialisiert.

Option zur Steuerpflicht

In einigen Fällen dieser unechten Steuerbefreiung können Unternehmer aber auf die Befreiung von der Steuer verzichten. Man spricht auch von der Option zur Steuerpflicht. Aber warum sollte ein Unternehmen Umsatzsteuer in Rechnung stellen, obwohl es das gar nicht müsste? In einigen Fällen kann die Befreiung von der Umsatzsteuer zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung führen. Nämlich dann, wenn Vorsteuer auf in Anspruch genommene Leistungen zu zahlen ist. Indem das Unternehmen auf die Steuerbefreiung verzichtet, kann es den ansonsten unzulässigen Vorsteuerabzug vornehmen und die Steuerbelastung neutralisieren.

Unternehmen können die Steuerpflicht gemäß  §9 UStG allerdings nur für folgende Umsätze wählen:

  • Bestimmte Finanzumsätze (§4 Nr. 8a bis g)
  • Grunderwerbsteuerpflichtige Umsätze (§4 Nr. 9a)
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4Nr. 12)
  • Leistungen der Wohnungseigentümergesellschaften (§4 Nr. 13)
  • Blindenumsätze (§4 Nr. 19)

Exkurs: Steuerbefreiung für Kleinunternehmer

Einzelunternehmer können sich nach §19 UStG unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Da sie aber auch keine Vorsteuer geltend machen dürfen, handelt es sich hier ebenfalls um eine unechte Steuerbefreiung.

Unter die “Kleinunternehmerregelung” fallen Unternehmer, die eine selbstständige Tätigkeit angemeldet haben und folgende Umsatzgrenzen nicht überschreiten:

  • Umsatz im aktuellen Kalenderjahr nicht größer als 22.000€ und
  • Umsatz im Folgejahr voraussichtlich nicht größer als 50.000€

Die Regelung ist für fünf Jahre bindend. Auf die Umsatzsteuerbefreiung müssen Unternehmer in ihren Rechnungen hinweisen. Zum Beispiel so: “Der ausgewiesene Betrag enthält nach Kleinunternehmerregelung §19 UStG keine Umsatzsteuer.”

Person recherchiert Umsatzsteuergesetz am Computer

Befreiungen von der Umsatzsteuer müssen nicht speziell beantragt werden. Die Tatbestände für befreite Umsätze sind gesetzlich geregelt. Das gilt auch für Kleinunternehmer, die im “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” lediglich ihre Umsätze angeben.

 Vor- und Nachteile einer Steuerbefreiung

Steuerbefreiungen vermindern den Verwaltungsaufwand für den Unternehmer. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung abgeben. Von der Umsatzsteuer befreite Unternehmen haben zudem einen Wettbewerbsvorteil durch ihre günstigeren Preise.

Doch in manchen Fällen ist eine Steuerbefreiung auch mit Nachteilen verbunden. Diese wirkt sich ungünstig aus, wenn Unternehmen andernfalls hohe Vorsteuerabzüge geltend machen könnten und ihnen durch die Befreiung eine Steuererstattung entgeht. Für umsatzsteuerpflichtige Kunden eines Unternehmens sind Rechnungen ohne Umsatzsteuer dahingehend unvorteilhaft, da diese dann ihrerseits keine Vorsteuer geltend machen und ihre Steuerlast verringern können.

Die Umsatzsteuerbefreiung ist zu empfehlen, wenn ein Unternehmen vorwiegend Privatkunden bedient und wenig hochpreisige Investitionen und Beschaffungen durchführt. Diese würden bei Steuerpflicht zu Vorsteuerüberhängen und Steuererstattungen führen.

Fazit: UStG bietet umfangreiche Steuerbefreiungen

Das Umsatzsteuergesetz sieht zahlreiche Befreiungen für grundsätzlich steuerbare Umsätze vor. Die wichtigsten Tatbestände finden sich in §4 UStG. Mit ihnen sollen Endverbraucher in bestimmten Bereichen wie Soziales und Bildung entlastet und Exportunternehmen wettbewerbsfähiger gemacht werden. Im Rechnungswesen ist zu unterscheiden, ob Unternehmen für diese steuerfreien Umsätze Vorsteuer abziehen dürfen oder nicht. Eine weitere wichtige Steuerbefreiung sieht §19 UStG für Kleinunternehmer vor.

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FAQs

Welche Umsätze sind von der Steuer befreit?

Die Umsatzsteuerbefreiungen auf Lieferungen und Leistungen sind in §4, §4b und §5 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Sie beziehen sich auf zahlreiche Export- und Importumsätze, soziale und medizinische Leistungen sowie den Bildungsbereich.

Ab wann sind Leistungen steuerfrei?

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, solange ihr Umsatz weniger als 22.000€ beträgt und der erwartete Umsatz im Folgejahr nicht über 50.000€ liegt. Unabhängig von ihrer Höhe sind bestimmte Lieferungen und Leistungen nach §4 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Was sind die Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung?

Steuerbefreiungen vermindern den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung abgeben müssen. Sie fördern die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Bei hohen Vorsteuerabzügen können sich Steuerbefreiungen nachteilig auswirken. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können für ohne Umsatzsteuer zahlbare Rechnungen keine Vorsteuer geltend machen.

Wann ist die Umsatzsteuerbefreiung zu empfehlen?

Die Umsatzsteuerbefreiung ist dann zu empfehlen, wenn ein Unternehmen vorwiegend Privatkunden bedient und wenig hochpreisige Investitionen oder Beschaffungen durchführt. Diese würden bei Steuerpflicht zu Vorsteuerüberhängen und Steuererstattungen führen.

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