Gliederung
BilRUG – die wichtigsten Änderungen | BuchhaltungsButler
Neue gesetzliche Anforderungen für den Jahresabschluss stellen Unternehmen zunächst vor eine Herausforderung. Sind die Änderungen auch noch weitreichend, wie beim BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz), können viele Neuregelungen auf einmal für ein Unternehmen in Kraft treten. Wir erklären Ihnen in Kürze die wichtigsten Änderungen und Neuerungen aus dem BilRUG. Sie erfahren außerdem, welche Folgen sich aus den Vorgaben für Ihren Jahresabschluss ergeben.
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Was ist das BilRUG?
Mit dem BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) ist im Juli 2015 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das für Unternehmen wesentliche Änderungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses mit sich bringt. Im BilRUG wurden die Vorgaben der Europäischen Union (Bilanzrichtlinie 2013/34/EU) in nationales Recht umgesetzt. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, verbindlich.
Ein Ziel der Reform ist es, einheitliche Regelungen für Unternehmensabschlüsse in der EU zu schaffen, um diese vergleichbarer darzustellen. Außerdem entfallen mit den Änderungen einige Verpflichtungen für kleine und mittelgroße Unternehmen, die langfristig zu Entlastungen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen beitragen sollen.
Änderungen im HGB durch das BilRUG
Das BilRUG ist eine der größten Reformen im Handelsrecht. Über 80 Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wurden angepasst. Auf die bedeutendsten möchten wir näher eingehen.
Umsatzerlöse
Der Begriff Umsatzerlöse wurde mit dem BilRUG neu definiert. Danach entfällt eine Trennung von Umsatzerlösen, die zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören und denen, die bisher als außerordentliche oder sonstige betriebliche Erträge gewertet wurden. Erträge aus Produkten und Dienstleistungen, die für den jeweiligen Geschäftszweig als untypisch gelten (z.B. Einnahmen aus Miete und Pacht bei einem Handelsunternehmen oder Erlöse aus der Betriebskantine), zählen damit ebenfalls zu den Umsatzerlösen (§ 277 (1) HGB).
Die Begriffe Erzeugnisse und Waren wurden zudem durch die Bezeichnung Produkte ersetzt.
Außerordentliche Erträge & Aufwendungen
Nach dem BilRUG müssen weder außerordentliche Erträge noch Aufwendungen separat erfasst werden. Entstehen Erträge und Aufwendungen in außerordentlicher Höhe oder von außergewöhnlicher Bedeutung, dann sind Angaben hierzu im Anhang zum Jahresabschluss zu machen.
GuV nach BilRUG
Durch den Wegfall der außerordentlichen Betriebsergebnisse und der Neudefinition der Umsatzerlöse ergibt sich eine neue Gliederung der Gewinn-und-Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB. Hier entfallen die nachstehenden Positionen:
- Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- Außerordentliches Ergebnis
- Außerordentlicher Ertrag
- Außerordentlichen Aufwendungen
Schwellenwerte
Unternehmen werden in § 267 HGB anhand ihrer Bilanzsummen, Umsatzerlöse sowie der Anzahl ihrer Mitarbeiter in verschiedene Größenklassen eingestuft. Die Schwellenwerte für eine Einordnung wurden im BilRUG teilweise angepasst.
Bilanzsummen und Umsatzerlöse können nun höher sein, um als kleines oder mittleres Unternehmen eingeordnet zu werden. Die Zahl der Beschäftigten ist jedoch gleich geblieben.
Größenklasse | Bilanzsumme neu (vorher) | Umsatzerlöse neu (vorher) |
kleines Unternehmen | < 6 Mio € (4,84 Mio €) | < 12 Mio € (9,68 Mio €) |
mittleres Unternehmen | < 20 Mio € (19,25 Mio €) | < 40 Mio € (38,5 Mio €) |
großes Unternehmen | > 20 Mio € (19,25 Mio €) | > 40 Mio € (38,5 Mio €) |
Von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und eines Lageberichts gemäß § 293 HGB sind außerdem Unternehmen befreit, deren Bilanzsumme und Umsatzerlöse 20 Mio. € bzw. 40 Mio. € nicht übersteigen. Diese Schwellenwerte wurden ebenfalls nach oben angepasst.
Die Anhebung der Schwellenwerte sorgt auf den ersten Blick dafür, dass viele Unternehmen kleineren Gesellschaften zugeordnet werden. Bedenken Sie jedoch, dass durch den Wegfall von außerordentlichen Erträgen unter Umständen mehr Umsatzerlöse als bisher bilanziert werden müssen.
Anlagenspiegel
Für den Anlagenspiegel gelten nach dem BilRUG diverse Erneuerungen:
- Der Anlagenspiegel kann nur noch im Anhang ausgewiesen werden. Das Wahlrecht, ihn der Bilanz beizufügen, entfällt.
- Es werden Zusatzangaben zu Abschreibungen gefordert:
- Angabe der Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres
- Angabe der Abschreibungen, die im laufenden Geschäftsjahr vorgenommen wurden
- Ausweis von Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen zu Abschreibungen im Laufe des Geschäftsjahres.
- Die Angabe von Fremdkapitalzinsen in den Herstellungskosten von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist verpflichtend.
- Die Pflicht, Vorjahresangaben im Anlagenspiegel darzustellen, ist weggefallen.
Ausschüttungssperre
Für Beteiligungsgewinne bei Kapitalgesellschaften wurde in § 272 (5) HGB eine neue Ausschüttungssperre definiert. Demnach dürfen Beteiligungserträge, die zum Bilanzstichtag noch nicht als Dividende oder Gewinnbeteiligung eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft keinen rechtlichen Anspruch hat, nicht ausgeschüttet werden. Diese sind als Gewinnrücklage in die Bilanz einzustellen. Weiterhin besagt der Paragraph in Satz 2, dass die Rücklage erst dann aufzulösen ist, wenn die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf die Ausschüttung erwirbt.
Zunächst gab es zu dieser Änderung viele Diskussionen, weil eine Kapitalgesellschaft den rechtlichen Anspruch auf eine Auszahlung von Beteiligungserträgen erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss erwirbt. Erst wenn die Hauptversammlung die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt, stünden bereits realisierte Beteiligungserträge zur Verfügung. Bis dahin wären Unternehmen zur Rücklagenbildung verpflichtet.
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Pflicht zur Rücklagenbildung nicht vorliegt, wenn Beteiligungserträge rechtlich zwar noch nicht in Anspruch genommen werden können, der Anspruch selbst jedoch so gut wie sicher ist. Kommt dem Gewinnverwendungsbeschluss lediglich eine wertaufhellende Funktion zugute, ist die Voraussetzung für eine Ausschüttungssperre nicht gegeben.
Eine Muttergesellschaft kann nach dieser Auffassung auch weiterhin Gewinne der Tochtergesellschaft vereinnahmen und diese phasengleich an die Gesellschafter des Mutterunternehmens ausschütten.
Entlastungen aus dem BilRUG für kleine und mittlere Gesellschaften
Durch das Inkrafttreten des BilRUG werden mehr Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen eingeordnet. Sie profitieren bei der Erstellung des Jahresabschlusses von diversen Erleichterungen.
- So entfällt das Abwägen bei der Zuordnung von Umsatzerlösen zur gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
- Kleine und mittlere Unternehmen profitieren außerdem von Erleichterungen wie:
- der Befreiung von der Erstellung eines Lageberichts,
- weniger Pflichten bei Angaben im Anhang,
- sowie der Befreiung von der Pflicht zur Jahresabschlussprüfung.
Fazit
Umfangreiche Gesetzesänderungen stellen für jedes Unternehmen eine Hürde dar. Dabei ist es zunächst unwesentlich, um welche Änderungen es geht. Viele Neuerungen, die das BilRUG mit sich bringt, entlasten kleine und mittlere Unternehmen bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses erheblich. Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Anpassung der Schwellenwerte für Umsatzerlöse & Bilanzsummen zur Einordnung eines Unternehmens in eine Größenklasse. Des Weiteren sind die neue Definition des Begriffs Umsatzerlöse und die damit verbundene Neustrukturierung der GuV als wesentliche Änderungen zu benennen.
FAQs
Für wen gilt das BilRUG?
Für sämtliche Unternehmen, die gemäß HGB zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, ist auch das BilRUG bindend.
Was gehört zu den Umsatzerlösen nach BilRUG?
Zu den Umsatzerlösen zählen Erlöse aus dem Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen. Dabei ist es unwesentlich, ob die Erlöse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind oder es sich um untypische Erträge handelt.
Für welche Geschäftsjahre waren die Änderungen des BilRUG erstmals anzuwenden?
Die Änderungen des BilRUG waren für den Jahresabschluss von Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben, erstmals verpflichtend.
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