Innergemeinschaftlicher Erwerb: Wareneinkäufe innerhalb der EU buchen

Susanne Woda
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Innergemeinschaftlicher Erwerb: Wareneinkauf EU buchen | BuchhaltungsButler

Wenn deutsche Unternehmen Waren aus anderen EU-Ländern importieren, gelten besondere steuerliche Regeln, die den Warenaustausch zwischen europäischen Unternehmen vereinfachen sollen. Wir zeigen Ihnen anhand von Buchungsbeispielen, wie Sie den Wareneinkauf, die Umsatzsteuer und die Vorsteuer bei einem solchen innergemeinschaftlichen Erwerb richtig buchen.

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Wareneinkauf in der EU: Innergemeinschaftlicher Erwerb

Wenn Unternehmer gewerblich Waren im europäischen Ausland einkaufen, gelten besondere umsatzsteuerliche Regelungen. Diese sollen den freien Warenverkehr in Deutschland ermöglichen sowie Doppelbesteuerung und Steuerbetrug vermeiden.

Für einen innergemeinschaftlichen Erwerb müssen nach  § 1a UStG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn folgende Sachverhalte zutreffen:

  • Die Ware wird physisch aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert.
  • Die Ware wird von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen verkauft, das die Ware für das Unternehmen selbst erworben hat oder die Ware wird von einem Unternehmer an eine juristische Person verkauft.
  • Die Lieferung erfolgt gegen Entgelt.
  • Der Lieferant ist kein Kleinunternehmer oder anderweitig von der Umsatzsteuer befreit.

Umsatz- und Vorsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Wenn Unternehmer Waren in Deutschland einkaufen, müssen sie auf den Warenwert Umsatzsteuer bezahlen. Diese stellt im Regelfall der Verkäufer in Rechnung und führt sie an sein Finanzamt ab. Sitzt der Händler allerdings nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Land, greifen die besonderen Bestimmungen für sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb.

Der Wareneinkauf im EU-Ausland besteht steuerlich gesehen aus zwei Schritten:

  1. Die innergemeinschaftliche Lieferung (europäischer Verkäufer liefert die Ware), welche nach § 4 Nr. 1b UStG und § 6a UStG steuerfrei ist.
  2. Der innergemeinschaftliche Erwerb der Waren (deutscher Unternehmer erhält die Ware aus dem EU-Ausland), der nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG grundsätzlich steuerbar ist.

Der innergemeinschaftliche Erwerb ist demnach Umsatzsteuerpflichtig. Er wird im Bestimmungsland besteuert, das heißt dort, wo der Käufer ansässig ist. Erhält ein deutscher Unternehmer also eine Lieferung aus einem anderen EU Land, ist diese in Deutschland mit dem Regelsteuersatz von 19% oder dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern. Ähnlich wie beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Käufer und nicht der Verkäufer die Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) sieht das Umsatzsteuergesetz die Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) vor. Hier funktioniert die Versteuerung ähnlich, denn auch hier übernimmt der deutsche Unternehmer die Zahlung der Umsatzsteuer.

Unternehmen können die abgeführte Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Lieferungen als Vorsteuer abziehen, sofern sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wichtig dabei: Auch wenn sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben, muss der Vorgang verbucht und den Finanzbehörden angezeigt werden.

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Buchungsbeispiel Wareneinkauf EU (SKR03)

Ein deutsches Unternehmen erhält eine Warenlieferung aus Frankreich. Der Rechnungsbetrag beträgt 3.000€ ohne Umsatzsteuer. Der französische Unternehmer liefert die Ware umsatzsteuerfrei nach Deutschland. Das deutsche Unternehmen muss diesen innergemeinschaftlichen Wareneinkauf mit 19% versteuern. In diesem Fall beläuft sich die Umsatzsteuer auf 570€. 

Buchung mit Steuerautomatik

Die meisten Buchhaltungsprogramme nehmen die Buchung der Steuer automatisch vor, wenn Sie mit dem Steuerschlüssel „I.g.E. 19% VSt./USt.“ buchen. Sie nutzen in diesem Fall das Konto “Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer (3425, SKR03). Dabei handelt es sich um ein sogenanntes „Automatikkonto“. Sie buchen lediglich die Zahlung an den Lieferanten, den Rest übernimmt die Software.

Buchungsbeispiel innergemeinschaftlicher Erwerb

Wareneinkauf EU mit Steuerautomatik

s 3425; Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% VSt. & 19% USt. 19% VSt./ USt. 3.000€*
h 1200; Bank 3.000€

Klassische Buchung ohne Steuerautomatik (SKR03)

Ohne Steuerautomatik könnten die Buchung des Wareneinkaufs, der Umsatzsteuer und der Vorsteuer so erfolgen:

Wareneinkauf EU, Zahlung an Lieferanten

s 3200; Wareneingang 3.000€
h 1200; Bank 3.000€

Wareneinkauf EU, Buchung der Umsatzsteuer

s 1574; abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19% 570€
h 1774; Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19% 570€

Fazit: Steuerliche Besonderheiten beim Wareneinkauf in der EU beachten

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Käufer für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich. Der Verkäufer aus dem EU-Ausland stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus. Der deutsche Unternehmer führt die Umsatzsteuer dann an sein Finanzamt ab und kann diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen (sofern er nicht umsatzsteuerbefreit ist). Die Buchung erfolgt in zwei Schritten, in Form der Zahlung an den Lieferanten und einer anschließenden Steuerbuchung. Die meisten Buchhaltungsprogramme übernehmen die Steuerbuchung jedoch automatisch.

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FAQs

Wer schuldet die Umsatzsteuer beim innergemeinschaftlichen Erwerb?

Werden Waren aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert, spricht man von einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Dafür gelten die Voraussetzungen nach § 1a UStG. Dieser ist auf Seiten des Käufers umsatzsteuerpflichtig. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb schuldet nicht wie gewöhnlich der Verkäufer, sondern der Käufer die Umsatzsteuer.

Wie buche ich einen Wareneinkauf in der EU?

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind für Verkäufer steuerfrei. Der innergemeinschaftliche Erwerb auf der anderen Seite ist für den Käufer der Waren umsatzsteuerpflichtig. Unternehmen, die Waren aus dem EU-Ausland erwerben, müssen entsprechend die Umsatzsteuer abführen. Der deutsche Unternehmer bucht zuerst den Rechnungsbetrag netto ohne Umsatzsteuer an Bank. Umsatzsteuer und Vorsteuer werden im nächsten Schritt separat gebucht.

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