Gewinnermittlung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Kerstin Stamer
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Einnahmenüberschussrechnung: alle Infos | BuchhaltungsButler

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine Methode zur Gewinnermittlung für Steuerpflichtige. In diesem Artikel erklären wir, welche Unternehmer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden dürfen und zeigen, wie der Gewinn mittels EÜR bestimmt wird. Außerdem erhalten Sie Erläuterungen und hilfreiche Tipps für die Erstellung einer EÜR.

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Was ist eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Jedes Unternehmen ist dazu verpflichtet, seinen Jahresgewinn (oder -verlust) zu ermitteln und ihn dem Finanzamt gegenüber zu erklären. Dabei gelten, je nach Unternehmensform, unterschiedliche Vorgaben, wie das Jahresergebnis zu bestimmen ist. 

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wird auch als einfache Buchführung bezeichnet und ist das Gegenstück zur doppelten Buchführung, zu der u.a. Kapitalgesellschaften verpflichtet sind. 

Bei der einfachen Buchhaltung wird jeder Geschäftsvorfall lediglich als Einnahme oder Ausgabe erfasst. Der Jahresüberschuss oder -verlust wird bei Anwendung der EÜR durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben festgestellt.

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Wer darf die EÜR anwenden?

Unternehmen, die laut Gesetz nicht von der Buchführungspflicht betroffen sind, können die Gewinnermittlung mit EÜR vornehmen. Hierzu gehören laut §4 Abs. 3 EStG:

  • Freiberufler
  • Kleinunternehmen
  • Gewerbetreibende, die maximal 600.000€ Umsatz und 60.000€ Gewinn p.a. erzielen
  • eingetragene Kaufleute, die maximal 600.000€ Umsatz und 60.000€ Gewinn p.a. erzielen
  • Unternehmer und Personengesellschaften, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind 
  • landwirtschaftliche Betriebe, die über selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert mehr als 25.000€ verfügen und einen Jahresgewinn von max. 60.000€ erwirtschaften
wer eine EÜR machen muss

Alle anderen Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften, sind zur doppelten Buchhaltung und damit zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie zur Bilanzierung verpflichtet.

So wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Dafür wird die Anlage EÜR (AEÜR) ausgefüllt. Alle Wertgegenstände, die dem Anlagevermögen angehören, sind außerdem in einem Anlagenverzeichnis (AVEÜR) zu führen und der EÜR beizufügen. 

Die Erstellung der EÜR erfolgt in folgenden Schritten: 

Angaben zum Betrieb: In diesem ersten Abschnitt werden allgemeine Informationen zum Betrieb eingetragen. Hierzu gehören Name und Anschrift des Unternehmens, die Steuernummer, Rechtsform und Einkunftsart. Zudem werden Angaben zum Betriebsinhaber gemacht.

Erfassen der Betriebseinnahmen: Die Einnahmen des Unternehmens sind in Nettoeinnahmen und Umsatzsteuer zu unterteilen. Bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen entfällt diese Unterteilung.

Erfassen der Betriebsausgaben: Die Ausgaben eines Geschäftsjahres werden ebenfalls unterteilt. Nettobetrag und gezahlte Vorsteuer werden separat ausgewiesen. Außerdem sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter aufzuführen, die dem Anlagenverzeichnis entnommen werden.   

Gewinnermittlung: Aus der Summe der Betriebseinnahmen und der Summe der Betriebsausgaben kann unter Umständen bereits der Gewinn oder Verlust ermittelt werden. Ggf. sind steuerfreie Einnahmen, nicht abziehbare Betriebsausgaben sowie Investitionsabzugsbeträge (Beträge für geplante Anschaffung von Wirtschaftsgütern) oder Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften zu berücksichtigen.

Eine Vorlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung können Sie hier herunterladen.

Es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip

Für die Erstellung der EÜR gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip. Was bedeutet das? Sämtliche Einnahmen und Ausgaben zählen buchhalterisch zu dem Jahr, in dem das Geld fließt.

Beispiel: Sie stellen einem Kunden eine Rechnung im Dezember. Die Zahlung erfolgt im Januar des darauffolgenden Jahres. In diesem Fall wird der Betrag dem “neuen” Geschäftsjahr zugeordnet. Gleiches gilt für Rechnungen, die das Unternehmen zahlt, also für die Ausgaben.

Unterschiede zwischen EÜR und Bilanzierung im Überblick

Im Vorfeld haben wir bereits erwähnt, dass die Anwendung der EÜR einfacher ist als die Buchhaltung von bilanzierenden Unternehmen. Es gibt aber auch noch weitere Unterscheidungen zwischen beiden Formen der Buchführung.

  • Bei der Gewinnermittlung mithilfe der EÜR wird weder eine Bilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt. Während in der EÜR nur die Einnahmen und Ausgaben in das Unternehmensergebnis mit einbezogen werden, erfolgt bei der Bilanzierung auch eine Berücksichtigung erfolgswirksamer Geschäftsvorfälle, die noch nicht zahlungswirksam sind.
  • Es ist keine Inventur nötig, wenn die Gewinnermittlung mittels EÜR erfolgt. Bilanzierende Unternehmen sind hingegen zu einer jährlichen Bestandsaufnahme ihres gesamten Betriebsvermögens verpflichtet. 
  • Gewinne werden bei Anwendung der EÜR erst mit dem Geldeingang erzielt, bei der doppelten Buchführung hingegen bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
  • Die Umsatzsteuer spielt eine Rolle bei der Erstellung der EÜR. Sie wird zu den Einnahmen bzw. Ausgaben gezählt. Bei bilanzierenden Firmen stellt die Umsatzsteuer lediglich einen durchlaufenden Posten dar.

Vor- und Nachteile

Sind Unternehmen zur Anwendung der EÜR berechtigt, können sie wählen, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen oder freiwillig bilanzieren. Die EÜR erscheint auf den ersten Blick vorteilhaft, ist aber auch mit Nachteilen verbunden. 

Vorteile Nachteile
  • Wenig Vorkenntnisse erforderlich, um einfache Buchführung zu erledigen.
  • Wareneinsatz bleibt ohne Inventur unberücksichtigt.
  • Einfache Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben.
  • Vermögen des Unternehmens nicht sichtbar.
  • Günstig aufgrund von überschaubarem Aufwand.
  • Bilanzierung wird von Banken bei Kreditvergabe bevorzugt.
  • Pflicht zur Inventur entfällt.
  • Aufgrund von Zu- und Abflussprinzip fallen Steuern erst bei tatsächlicher Zahlung und nicht bei Rechnungsstellung an.

Nehmen Unternehmen zum Beispiel Inventuren vor, um Ihren Wareneinsatz zu bewerten und führen ein Kassenbuch aufgrund von vielen Bareinnahmen und -ausgaben, kann es sinnvoll sein, über eine freiwillige Bilanzierung nachzudenken.

Fazit zur Gewinnermittlung mit EÜR

Die Gewinnermittlung mithilfe der EÜR wird als einfache Buchführung bezeichnet. Sie fordert vom Anwender wenig Vorkenntnisse und ist daher beliebt bei kleinen Betrieben. Zu den Unternehmern, die ihren Gewinn mittels EÜR ermitteln dürfen, gehören Freiberufler, Kleinunternehmen, Personengesellschaften sowie Gewerbetreibende, deren jährlicher Umsatz 800.000€ und Gewinn 80.000€ nicht übersteigt. Bei der EÜR werden Betriebseinnahmen den Ausgaben gegenübergestellt und daraus der Gewinn ermittelt. Als Einnahme bzw. Ausgabe gelten die tatsächlich geflossenen Mittel, nicht die in Rechnung gestellten. 

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FAQs

Wer muss eine EÜR machen?

Bei der Gewinnermittlung mit einer EÜR handelt es sich um ein Recht, welches Unternehmen eine einfache Buchführung ermöglicht. Von diesem Recht können Freiberufler, Kleinbetriebe und Gewerbetreibende bis zu einer bestimmten Umsatz- und Gewinnschwelle Gebrauch machen. 

Wann muss man die EÜR machen?

Die EÜR muss mit der Einkommensteuererklärung bis zum 31.07. des Folgejahres erstellt und ans Finanzamt übermittelt werden.

Was muss alles in die EÜR?

In der EÜR werden Informationen zum Betrieb, Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie der ermittelte Gewinn aufgeführt. Außerdem ist der EÜR ein Anlagenverzeichnis beizufügen. Weitere Anlagen können je nach Rechtsform erforderlich sein.  

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