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Finanzanlagen bilanzieren & bewerten | BuchhaltungsButler
Finanzanlagen sind mehr als nur Geldanlagen bei der Bank. Es gibt weitaus mehr Möglichkeiten, finanzielle Vermögenswerte für ein Unternehmen zu schaffen. Wir erklären Ihnen, welche Formen der Finanzanlagen für Unternehmen es gemäß HGB gibt, wie Sie Finanzanlagen in Ihrer Bilanz abbilden und wie Sie diese richtig bewerten.
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Was sind Finanzanlagen?
Zu den Finanzanlagen eines Unternehmens gehören sämtliche finanzielle Vermögenswerte des Betriebes. Sie entstehen durch die langfristige Überlassung von Kapital an andere Firmen. Wie der Name Finanzanlage schon verrät, wird mit der Kapitalüberlassung Anlagevermögen (AV) gebildet. Dies wird auf der Aktivseite der Bilanz dargestellt, denn gemäß §246 (1) HGB besteht für finanzielle Vermögenswerte ein Bilanzierungsgebot.
Finanzanlagen sind im produzierenden Gewerbe sowie bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen wenig verbreitet. Eine größere Rolle spielen sie hingegen bei Holdings und Unternehmensgruppen.
Welche Finanzanlagen gibt es?
Das Finanzanlagevermögen wird in Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen und Wertpapiere unterteilt.
Die Posten unterscheiden sich durch die Möglichkeit der Einflussnahme, die mit der Kapitalanlage verbunden ist.
- Ziel von Anteilen und Beteiligungen ist es, sich den Einfluss auf ein anderes Unternehmen zu sichern.
- Bei Ausleihungen und Wertpapieren hingegen steht die Absicht, einen Ertrag zu erwirtschaften, im Vordergrund.
Anteile an verbundenen Unternehmen
Wenn ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes ausüben kann, sprechen wir von verbundenen Unternehmen. Ab einer Beteiligung von mehr als 50% spricht man gemäß §290 HGB von der Möglichkeit, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können. Verbundene Unternehmen sind Mutter- und Tochterunternehmen, die im Konzernabschluss des Mutterunternehmens als Finanzanlage berücksichtigt werden.
Beispiel für verbundene Unternehmen:
Unternehmen A ist zu 60% an Unternehmen B beteiligt und nimmt damit einen beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ein. Unternehmen A erstellt einen Jahresabschluss, in dem Unternehmen B mit aufgenommen ist.
Beteiligungen
Bei Beteiligungen handelt es sich ebenfalls um Anteile an einem verbundenen Unternehmen. Wie diese, zeichnet sich die Beteiligung ebenfalls dadurch aus, dass die dauerhafte Verbindung mit einem Unternehmen dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen soll. Gemäß §271 (1) HGB liegt eine Beteiligung vor, sofern ein Unternehmen zu mehr als 20% Anteile an einem anderen Unternehmen hält und damit einen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausübt.
Beispiel für eine Beteiligung:
Unternehmen A erwirbt 25% der Anteile von Unternehmen B. Durch die Aktivierung der Anschaffungskosten entsteht ein Beteiligungsverhältnis zwischen A und B.
Wertpapiere des Anlagevermögens
Erwirbt das Unternehmen Wertpapiere mit der Absicht, diese langfristig im Unternehmen zu halten, sind sie dem AV zuzuordnen. Wertpapiere werden ohne eine Beteiligungsabsicht erworben. Sie dienen lediglich zur Erwirtschaftung von Erträgen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Kapitalmarktpapiere, Aktien oder Investments.
Wertpapiere können sowohl zum Umlaufvermögen als auch zum Anlagevermögen gehören. Werden sie dem kurzfristigen Vermögen zugeordnet, handelt es sich genau genommen jedoch nicht um eine Finanzanlage.
Ausleihungen
Als Ausleihungen werden langfristige Darlehen und Hypotheken bezeichnet, die einem anderen Unternehmen gewährt werden. Hierbei unterscheiden wir zwischen Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und Ausleihungen an verbundene Unternehmen. Andere Ausleihungen sind als “sonstige Ausleihungen” in der Bilanz anzugeben.
Bei Ausleihungen handelt es sich um langfristige Finanzforderungen. Zu ihnen gehören unter anderem Hypotheken sowie langfristige Darlehen, die mit der Absicht vergeben werden, Kapital langfristig anzulegen. Forderungen wie Waren- oder Leistungsforderungen (Forderungen aLL), die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, sind hingegen keine Ausleihungen.
Beispiel für eine Ausleihung:
Unternehmen A gewährt seinem Tochterunternehmen B ein Darlehen über 50.000€, das Unternehmen B innerhalb von 10 Jahren mit 5% Zinsen zurückzahlen muss.
Marcus Kemper
Steuerberater bei Steuerkemper
Marcus Kemper arbeitete bereits in verschiedenen renommierten Steuerberaterkanzleien. Nachdem er 2006 erfolgreich sein Steuerberaterexamen absolvierte, folgte 2007 dann die eigene Existenzgründung. Seine Kanzlei bietet unter anderem Bescheidprüfung, Betriebsprüfung sowie betriebswirtschaftliche und gestalterische Beratung an. Zu einer der jüngsten Auszeichnungen von Steuerkemper zählt das Datev-Label “Digitale Kanzlei”, welches der Kanzlei im Jahr 2019 verliehen wurde.
Finanzanlagen in der Bilanz
Alle genannten Posten des Finanzanlagevermögens müssen gemäß §266 (2) HGB in vorgeschriebener Reihenfolge in der Bilanz aufgeführt werden:
- Anteile an verbundenen Unternehmen
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen
- Beteiligungen
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- Wertpapiere des Anlagevermögens
- Sonstige Ausleihungen
Außerdem ist für jeden Bilanzposten ein Bestandsverzeichnis anzulegen, das dem Anhang zum Jahresabschluss beigefügt wird. Zugänge, Abgänge und ggf. außerplanmäßige Abschreibungen von Finanzanlagen werden im Anlagenspiegel erfasst.
Bewertung & Abschreibung von Finanzanlagen
Finanzanlagen sind nach §253 (1) HGB bei der Aktivierung mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind planmäßig abzuschreiben, sofern es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt. Finanzanlagen werden nicht als solche gewertet und eine planmäßige Abschreibung darf demnach weder steuer- noch handelsrechtlich erfolgen.
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen müssen jedoch vorgenommen werden, wenn eine dauerhafte Wertminderung zu erwarten ist (§ 253 (3) bzw. § 255 (1) HGB und § 6 (1) EStG). Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Anders als bei Sachgütern dürfen Finanzanlagen auch dann außerplanmäßig abgeschrieben werden, wenn sie, z.B. aufgrund von gesunkenen Aktienkursen, lediglich einer vorübergehenden Wertminderung unterliegen. In diesem Fall müssen jedoch auch Zuschreibungen vorgenommen werden, sofern die Wertminderung entfällt. Bei vorübergehenden Wertminderungen besteht ein Wahlrecht zur Abschreibung für den Eigentümer von Finanzanlagen.
Investiert ein Unternehmen in Finanzanlagen, muss es mit Wertschwankungen rechnen. Steigende Aktienkurse können so zur Bildung von hohen stillen Reserven führen. Sinkende Kurse hingegen erfordern hohe außerplanmäßige Abschreibungen.
Zusammenfassung
Finanzanlagen sind eine Möglichkeit für Unternehmen, regelmäßig Kapitalrenditen zu erzielen, die sich positiv auf das Betriebsergebnis auswirken. Sie werden dem Anlagevermögen zugeordnet und sind als solche auf der Aktivseite der Bilanz aufzuführen. Nicht immer besteht die Hauptabsicht darin, Gewinn durch den Erwerb von Finanzanlagen zu erzielen. Die Möglichkeit der Einflussnahme kann ebenfalls Grund für eine finanzielle Beteiligung an einem Unternehmen sein. Zu den Finanzanlagen gehören Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen sowie Wertpapiere. Sie spielen bis heute hauptsächlich bei Unternehmensgruppen und Holdings eine Rolle. Im produzierenden Gewerbe sowie in Handels- und Dienstleistungsunternehmen wird selten in Finanzanlagen investiert. Finanzanlagen werden zunächst mit den Anschaffungskosten bewertet und können bei Wertminderung in den Folgejahren nur außerplanmäßig abgeschrieben werden. Dies kann aufgrund von Wertschwankungen häufig der Fall sein. Ebenso wie die Bildung von stillen Reserven bei steigenden Werten.
FAQs
Was sind Finanzanlagen?
Finanzanlagen sind all diejenigen Vermögenswerte, die entstehen, wenn Kapital langfristig anderen Unternehmen überlassen wird.
Welche Arten von Finanzanlagen gibt es?
Die Finanzanlagen werden in Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen und Wertpapiere unterteilt.
Wie werden Finanzanlagen nach HGB bewertet?
Finanzanlagen sind nach § 253 (1) HGB bei der Aktivierung mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Es gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Planmäßige Abschreibungen sind sowohl handels- als auch steuerrechtlich verboten, da Finanzanlagen keine abnutzbaren, zeitlich begrenzten Vermögensgegenstände sind. Es können lediglich außerplanmäßige Abschreibungen erfolgen.
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