Was Unternehmen bei immateriellen Vermögensgegenständen beachten müssen

Susanne Woda
Flur in Bürogebäude
Buchhaltungssoftware entdecken Gliederung

Immaterielle Vermögensgegenstände | BuchhaltungsButler

Jedes Unternehmen besitzt Vermögenswerte, die es in seiner Bilanz neben seinen Schulden aufführt. Das können Objekte wie Maschinen, Immobilien, Büroausstattung oder Fertigungsmaterial sein. In der Buchführung existieren aber auch Vermögenswerte, die man nicht anfassen kann. Auch sie können in der Bilanz erscheinen. Wir erklären, was solche immateriellen Vermögenswerte sind, was alles dazugehört und was bei der Bilanzierung zu beachten ist.

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Was sind immaterielle Vermögensgegenstände?

Unter immateriellen Vermögensgegenständen versteht man alle nicht physisch greifbaren und nicht monetären Vermögenswerte eines Unternehmens, wie Rechte oder geistiges Eigentum. Finanzanlagen gehören also nicht dazu. Um solche Werte bilanzieren zu können, müssen sie genau wie andere Vermögensgegenstände wirtschaftlich verwertbar, verkehrsfähig und einzeln bewertbar sein. 

Immaterielle Vermögensgegenstände zählen zum Anlagevermögen. Nach dem Gliederungsschema des §266 HGB unterscheidet man zwischen

  • selbst geschaffenen gewerblichen Schutzrechten sowie ähnlichen Rechten und Werten,
  • entgeltlich erworbenen Konzessionen, gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
  • dem Geschäfts- oder Firmenwert und
  • geleisteten Anzahlungen.

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Beispiele für immaterielle Vermögensgegenstände

  • Patente
  • Schutzrechte
  • Gebrauchs- und Geschmacksmuster
  • Warenzeichen
  • Rezepturen
  • Konzessionen
  • Nutzungsrechte
  • Lizenzen
  • Urheberrechte
  • Markenrechte
  • Verlagsrechte
  • Drucktitel
  • Kundendaten
  • selbst entwickelte Software
  • Firmenwert

Immaterielle Vermögensgegenstände – bilanzieren oder nicht?

Grundsätzlich gelten für immaterielle Vermögensgegenstände handelsrechtlich ganz unterschiedliche Vorschriften. Das HGB sieht sowohl Aktivierungsgebote, -verbote als auch -wahlrechte vor. Vor allem bei selbst geschaffenem immateriellen Vermögen müssen Unternehmer genau abgrenzen.

  • Entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände: Für sie gilt ein Aktivierungsgebot. Alle gekauften immateriellen Vermögensgegenstände, wie beispielsweise Software-Lizenzen oder auch ein Domain-Name (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB), müssen also in der Bilanz erscheinen.
  • Selbst geschaffene Vermögensgegenstände: Für fast alle gilt ein Aktivierungswahlrecht (§248 Abs. 2 Satz 1 HGB). Selbst geschaffene Vermögensgegenstände wie beispielsweise Software, eigene Rezepturen oder Gebrauchsmuster können Unternehmen in die Bilanz aufnehmen. Ausnahme: Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare Werte unterliegen nach Handelsrecht einem Aktivierungsverbot (§248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Demnach darf auch der originäre, also der selbst geschaffene, Firmenwert nicht in der Bilanz erscheinen.

Übrigens: Steuerrechtlich besteht ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene und ein -gebot für entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände. Aus den unterschiedlichen Wertansätzen in Steuer- und Handelsbilanz können daher latente Steuern entstehen.

Geschäfts- oder Firmenwert aktivieren

Unter dem Geschäfts- und Firmenwert (GoF oder engl. Goodwill) versteht man den Teil des Unternehmenswertes, der den bilanzierten Wert, also die Vermögenswerte minus Schulden, übersteigt. Er ist sozusagen der Betrag, den ein Käufer bereit ist, über den tatsächlichen Unternehmenswert hinaus zu bezahlen.

Ist der GoF selbst geschaffen, spricht man von einem originären Geschäfts- und Firmenwert. Er darf nicht aktiviert werden. Wenn ein Unternehmen also seine Marke bekannt gemacht oder einen wertvollen Kundenstamm aufgebaut hat, darf es diese Werte nicht in der Bilanz ansetzen. Selbst wenn Kaufinteressenten etwas dafür zahlen würden.

Das ändert sich jedoch, wenn das Unternehmen verkauft wird. Wenn der Käufer bei Übernahme mehr für das Unternehmen zahlt, als es buchmäßig wert ist, darf er diese Differenz als derivativen GoF aktivieren und abschreiben.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Der Wert eines Unternehmens berechnet sich aus dessen Vermögenswerten im Wert von 180.000€ abzüglich der Schulden von 80.000€. Er beträgt also 100.000€. Ein Käuferunternehmen wäre bereit für die Übernahme 130.000€ zu zahlen. Der Goodwill beträgt in diesem Fall 30.000€. Er darf erst aktiviert werden, wenn der Kauf wirklich zustande kommt und der Käufer das Unternehmen übernommen hat.

Geschäfts- und Firmenwert abschreiben

Da der originäre GoF eines Unternehmens nicht aktiviert werden darf, ist auch keine Abschreibung möglich. Nur der derivative GoF kann abgeschrieben werden. Handels- und Steuerrecht sehen jedoch eine unterschiedliche Nutzungsdauer vor: In der Handelsbilanz ist ein derivativer GoF planmäßig über 5 Jahre abzuschreiben. Laut Steuerrecht beträgt die Nutzungsdauer dagegen 15 Jahre. Es entsteht also zwangsläufig eine Differenz zwischen Steuer- und Handelsbilanz, die über latente Steuern ausgeglichen wird.

Auch außerplanmäßige Abschreibungen auf den derivativen GoF sind möglich, zum Beispiel bei Verschlechterung der Unternehmenslage. Dabei ist jedoch das Verbot von Wertaufholungen (§253 Abs. 5 HGB) zu beachten. Einmal abgeschrieben ist der niedrigere Wert beizubehalten, auch wenn sich die Rahmenbedingungen wieder verbessern.

Person schreibt immaterielle Wirtschaftsgüter ab

Was bringt die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände in der Bilanz?

Entscheidet sich ein Unternehmen, einen selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstand zu aktivieren, werden durch den Buchungsvorgang die für die Schaffung entstandenen Herstellungskosten vollständig neutralisiert. Das bedeutet, sie gehen nicht in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, als Aufwand in die GuV ein. Sie verschieben sich über die Abschreibung des Vermögenswertes in die Zukunft.

Aktiviert das Unternehmen dagegen nicht, gehen die Aufwendungen zum Zeitpunkt ihres Entstehens in voller Höhe gewinnmindernd in die Gewinn-und-Verlustrechnung ein.

Achtung: Das Wahlrecht, selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren, gilt nur für die Handelsbilanz. Steuerrechtlich gilt ein Aktivierungsverbot, auch wenn sie in die Handelsbilanz aufgenommen wurden. Das Maßgeblichkeitsprinzip, nach dem die Wertansätze aus der Handelsbilanz in die Steuerbilanz übernommen werden müssen, wird in diesem Fall durchbrochen. Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen also eingeschränkt.

Die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände erhöht den Gewinn eines Unternehmens. Dabei handelt es sich jedoch um nicht realisierte Gewinne, für die kein Geld geflossen ist. Deswegen dürfen Unternehmen diese Gewinne nicht ausschütten (Ausschüttungssperre §268 Abs. 8 HGB).

In welcher Höhe setzt man immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz an?

Seit 2009 das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten ist, wurde die Ungleichbehandlung materieller und immaterieller Vermögensgegenstände abgeschafft. Das heißt, wenn immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, müssen sie wie materielle Vermögensgegenstände bewertet werden, also mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§253 Abs. 1 Satz 1). Dies gilt auch für die Folgebewertung. Immaterielle Vermögensgegenstände sind gemäß ihrer Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben.

Entgeltlich erworbene Vermögensgegenstände sind mit ihren Anschaffungskosten zu aktivieren und die Wertminderungen planmäßig abzuschreiben. Bei selbst erstellten Vermögensgegenständen ist es dagegen in der Praxis nicht so einfach zu beurteilen, welchen Wert man ansetzt. Wie viel wäre wohl ein Nutzungsrecht wert oder das Patent auf die unvergleichliche Rezeptur? Das hängt von den tatsächlich entstandenen Kosten ab.

Wenn ein Unternehmen einen selbst geschaffenen Vermögenswert aktiviert, ist dieser mit seinen Herstellungskosten anzusetzen. Diese werden aus den Entwicklungskosten abgeleitet. Wichtig dabei: Es dürfen nur die Aufwendungen einbezogen werden, die aus der Entwicklung entstehen. Für Forschungskosten besteht ein Aktivierungsverbot. Können Forschung und Entwicklung nicht genau voneinander abgegrenzt werden, darf der Vermögenswert überhaupt nicht bilanziert werden (§255 Abs. 2a HGB).

Tobias Wewers

Tobias Wewers

Steuerberater bei Wewers GmbH & Co KG Steuerberatungsgesellschaft

Tobias Wewers ist Steuerberater, Betriebswirt (VWA), DVCT-zertifizierter Business Coach, Business Trainer, Mediator sowie Organisationsaufsteller. Seine digitale Steuer- und Unternehmensberatung Steuerberater Wewers begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei ihrer betriebswirtschaftlichen Planung, Führung und Steuerung und berät sie zu steuerlichen Themen sowie zur Lohnoptimierung und Jahresabschlüssen.

Zu welchem Zeitpunkt sind immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren?

Immaterielle Vermögensgegenstände sind bei Zugang zum Unternehmen zu aktivieren. Bei erworbenen Gütern ist das der Kaufzeitpunkt. Selbst erstellte Güter sind bereits mit Beginn der Entwicklung in die Bilanz aufzunehmen und nicht erst, wenn sie dem Unternehmen wirtschaftlich dienen.

Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände buchen

Der Kontenrahmen SKR03 bietet eine Vielzahl von Bestandskonten, um verschiedene Arten immaterieller Vermögensgegenstände zu aktivieren. Unternehmen, die nur wenige immaterielle Vermögensgegenstände besitzen, können die Hauptkonten “0010 – entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände” und “0043 – selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände” nutzen.

Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren (SKR03)

Bei erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen bezahlt das Unternehmen einen Geldbetrag an den Verkäufer, die Buchung erfolgt also in der Regel über das Bankkonto. Der Buchungssatz könnte so aussehen:

Aktivierung erworbener immaterieller VG

s 0010; entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände 19% VSt. 16.000€*
h 1200; Bank 16.000€

Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren (SKR03)

Wenn man immaterielle Vermögensgegenstände selbst schafft, fallen oft viele verschiedene Kosten über eine längere Zeitperiode an. Diese Aufwendungen wie Löhne und Materialkosten werden zum Entstehungszeitpunkt auf den zugehörigen Aufwandskonten erfasst.

Die Aktivierung des immateriellen Vermögensgegenstands erfolgt meist über die Bruttomethode. Dabei bleiben die Aufwendungen auf ihren ursprünglichen Konten stehen und werden bei der Aktivierung selbst über das Ertragskonto “andere aktivierte Eigenleistungen” neutralisiert. Die Erfassung eines selbst erstellten Patents könnte dann so aussehen:

Aktivierung eines selbst erstellten Patents (Bruttomethode)

s 0046; Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte 10.000€
h 8990; andere aktivierte Eigenleistungen 10.000€

Immaterielle Vermögensgegenstände abschreiben

Immaterielle Vermögensgegenstände sind anhand ihrer Nutzungsdauer abzuschreiben. In der Regel ist deren Nutzungsdauer begrenzt und es kann die AfA-Tabelle herangezogen werden. Immaterielle Vermögensgegenstände mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer dürfen nicht planmäßig abgeschrieben werden, Wertminderungen werden in diesem Fall also nicht bilanziert. Oft kann die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, gerade bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen. In diesem Fall erfolgt die planmäßige Abschreibung über 10 Jahre.

Personen besprechen was immaterielle Vermögensgegenstände sind

Bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen greift das gemilderte Niederstwertprinzip. Sie sind außerplanmäßig abzuschreiben.

Fazit: Wahlrechte für immaterielle Vermögensgegenstände clever nutzen

Werden immaterielle Vermögensgegenstände in die Bilanz aufgenommen, sind sie wie materielle Güter zu behandeln. Sie werden also nach den gleichen Regeln bewertet und abgeschrieben. Ob sie jedoch aktiviert werden dürfen oder sogar müssen, hängt von ihrer Art ab. Das HGB sieht sowohl Gebote als auch Verbote und Wahlrechte vor. Stellen Unternehmen immaterielle Vermögensgegenstände selbst her, eröffnen sich in vielen Fällen bilanzielle Gestaltungsmöglichkeiten, um beispielsweise die entstehenden Verluste in die Zukunft zu verschieben.

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FAQs

Was sind immaterielle Vermögensgegenstände?

Unter immateriellen Vermögensgegenständen versteht man alle nicht physisch greifbaren, nicht monetären Vermögenswerte eines Unternehmens wie Rechte oder geistiges Eigentum. Genau wie andere Vermögensgegenstände müssen sie wirtschaftlich verwertbar, verkehrsfähig und einzeln bewertbar sein, um sie bilanzieren zu dürfen. 

Wie bewertet man immaterielle Vermögensgegenstände?

Setzt man immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz an, bewertet man sie seit Inkrafttreten des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG) genau wie materielle Güter zu ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten. Auch bei der Folgebewertung greifen die Vorschriften zur planmäßigen Abschreibung.

Welches Konto nutzt man für immaterielle Vermögensgegenstände?

Immaterielle Vermögensgegenstände bucht man im SKR03 auf die Bestandskonten “0010 – entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände” und “0043 – selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände”. Bei Aktivierung selbst erstellter Güter werden die entstandenen Aufwendungen über das Ertragskonto “8990 – andere aktivierte Eigenleistungen” neutralisiert.

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