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Investitionsabzugsbetrag | BuchhaltungsButler
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen künftige Investitionen in das Anlagevermögen gewinnmindernd ansetzen und damit ihre Steuerlast senken. Der Gesetzgeber fördert speziell kleine und mittlere Unternehmen, um diesen die Investition zu erleichtern, das Wachstum im deutschen Mittelstand zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Die Abzugsmöglichkeiten sind jedoch in der Höhe begrenzt und an strenge Voraussetzungen gebunden. Welche das sind und wie Sie den Investitionsabzugsbetrag geltend machen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Unternehmen können in ihrer Steuererklärung für geplante Investitionen den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (kurz “IAB” genannt) ansetzen und damit ihren steuerpflichtigen Gewinn senken. Der Abzug erfolgt außerbilanziell, sodass die Finanzbuchhaltung davon unberührt bleibt.
Der Investitionsabzugsbetrag kann sowohl für Anschaffungen als auch die Herstellung beweglicher, abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden. Das können zum Beispiel
- Computer,
- Büromöbel,
- Maschinen oder
- ein betrieblich genutzter Fuhrpark sein.
Die Abzugsmöglichkeiten sind in der Höhe begrenzt. Unternehmen können bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungs– bzw. Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Am Bilanzstichtag darf die Summe aller für Investitionen in Anspruch genommenen Abzugsbeträge 200.000 Euro nicht überschreiten.
Den Investitionsabzugsbetrag gibt es übrigens erst seit 2008. Er löst seit der Unternehmenssteuerreform die Ansparabschreibung bzw. Ansparrücklage ab. Die Grundlagen wurden im Rahmen der Unternehmensteuerreform in § 7g EStG neu geregelt.
Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug
Die Steuerminderung über den Investitionsabzugsbetrag ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Verschiedene Gesetzesänderungen im Rahmen des Konjunkturpakets 2009 und das Steueränderungsgesetz im Jahr 2015 führten zu wesentlichen Erleichterungen bei der Inanspruchnahme.
Er begünstigt nur kleine und mittlere Unternehmen sowie bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nach Inanspruchnahme muss die Investition zudem innerhalb eines bestimmten Zeitraums realisiert sein und eine Mindestzeit im Unternehmensvermögen verbleiben.
Wer kann den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?
Grundsätzlich können alle Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer Rechtsform, also beispielsweise
- Einzelunternehmer,
- Freiberufler sowie
- Personen- und Kapitalgesellschaften
den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind jedoch Land- und Forstwirte, die ihre Gewinne mit Durchschnittssätzen ermitteln, sowie Handelsschiffe bei Tonnagebesteuerung.
Welche Investitionen werden gefördert?
Der Investitionsabzugsbetrag gilt nur für materielle Wirtschaftsgüter. Begünstigt sind
- abnutzbare,
- bewegliche,
- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- die mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden und einen räumlichen Bezug zum Unternehmen haben.
Diese können sowohl neu als auch gebraucht sein. Seit 2020 sind auch vermietete Wirtschaftsgüter abzugsfähig, die unentgeltliche Überlassung oder Privatnutzung (nur im Rahmen der 90% betriebliche Nutzung) ist jedoch nicht erlaubt.
Nach Erwerb müssen die Wirtschaftsgüter zudem eine Mindestzeit im Betrieb verbleiben, nämlich bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres.
In welcher Höhe ist der Investitionsabzugsbetrag ansetzbar?
Maximal können Unternehmer pro Investition 50% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ansetzen. Sie müssen den Betrag jedoch nicht ausschöpfen und können jeden beliebigen Betrag bis zur Maximalgrenze wählen. Auch eine schrittweise Inanspruchnahme, verteilt auf drei Jahre, ist möglich.
Wichtig dabei ist jedoch: Insgesamt dürfen die Investitionsabzugsbeträge 200.000€ im Kalenderjahr nicht überschreiten. Ist diese Maximalgrenze erreicht, kann eine neu geplante Investition erst wieder gefördert werden, wenn eine alte getätigt und zurückgeführt wurde.
In welchem Zeitraum muss die Investition erfolgen?
Die Anschaffung oder Herstellung muss spätestens in den drei Jahren nach der Bildung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen. Sonst muss das Unternehmen den Gewinn nachversteuern und den Steuervorteil zurückzahlen. Da die Steuerschuld ab dem Veranlagungsjahr des Abzugs besteht, werden auf den Betrag Zinsen fällig. Das Finanzamt berechnet dann 0,5% Verzugszinsen pro Monat bzw. 6% pro Jahr.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Seit 2016 müssen Unternehmen keine konkrete Investitionsabsicht mehr nachweisen, um den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen. Sie können diesen ohne Belege in der Steuererklärung ansetzen. Eine besondere Prüfung ist nur im Falle von Existenz- oder Betriebsgründungen vorgesehen. Dann ist die Planung der Investition anhand von Informationsmaterial, Kostenvoranschlägen, Verhandlungsprotokollen oder verbindlichen Bestellungen darzulegen.
So funktioniert der Steuerabzug
Unternehmen setzen den Investitionsabzugsbetrag in der Steuererklärung an. Das heißt, die Minderung des Gewinns erfolgt außerhalb des Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Durch die Angabe reduziert sich im Abzugsjahr die Steuerlast. Faktisch tritt jedoch nur eine Steuerstundung ein, denn im Jahr der Anschaffung wird der in Anspruch genommene Betrag dann auf dem gleichen Weg wieder dem Gewinn hinzugerechnet. Die Steuerminderung wird dadurch neutralisiert.
Damit sich die Zuschreibung auf den Gewinn im Anschaffungsjahr weniger stark finanziell auswirkt, haben Unternehmen außerdem die Möglichkeit, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziell herabzusetzen (Wahlrecht). Das heißt, sie können im Jahr der Investition 50% auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abschreiben. Dieser Vorgang gleicht die Gewinnerhöhung aus der IAB-Auflösung steuerlich wieder aus. Im Gegenzug sinkt aber auch die Bemessungsgrundlage für die regelmäßigen Abschreibungen nach AfA, sodass das Unternehmen in den Folgejahren dann höhere Gewinne ausweist als ohne diese Herabsetzung. Über diesen Weg wird eine erneute Steuerstundung über den Abschreibungszeitraum ermöglicht.
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Vor- und Nachteile
Die Vorteile des Investitionsabzugsbetrags liegen auf der Hand: Unternehmen können damit ihren Gewinn mindern und so Steuern in die Zukunft verschieben. Dies verschafft ihnen einen temporären Liquiditätsvorteil und kann bei Auflösung in gewinnschwachen Jahren sogar zu einer tatsächlichen Steuerersparnis führen. Die Liquidität können Unternehmen nutzen, um Investitionen einfacher zu realisieren und das Unternehmenswachstum voranzutreiben. Unter Umständen bleibt ihnen sogar der Weg zur Bank oder anderen Kreditgebern erspart.
Der Nachteil: Liquiditätsbeschaffung funktioniert nur einmalig. Nehmen Unternehmen den Investitionsabzugsbetrag dauerhaft in Anspruch, verpufft der Effekt. Erfolgen geplante Investitionen nicht oder in einem geringeren Umfang, entstehen Steuernachforderungen, die das Unternehmen inklusive Zinsen an das Finanzamt zurückzuzahlen hat.
Fazit: Wachstum für den deutschen Mittelstand
Mit dem Investitionsabzugsbetrag hat der deutsche Gesetzgeber ein Instrument zur Steuergestaltung speziell für kleine und mittelgroße Unternehmen geschaffen. Diese haben damit die Möglichkeit, unbürokratisch Steuern in die Zukunft zu verschieben und die entstehende Liquidität für Investitionen zu nutzen. Der Investitionsabzugsbetrag kann im Normalfall ohne besondere Nachweise in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
FAQs
Wie funktioniert ein Investitionsabzugsbetrag?
Den Investitionsabzugsbetrag (IAB) machen Unternehmen in der Steuererklärung. Er vermindert oder erhöht den Gewinn eines Unternehmens außerhalb der Bilanz.
Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?
Mit dem Investitionsabzugsbetrag dürfen gemäß § 7g EStG seit 1. Januar 2020 50% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geplanter Investitionen steuerlich geltend gemacht werden. Förderberechtigt sind jedoch nur abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Was fällt unter den Investitionsabzugsbetrag?
Mit dem Investitionsabzugsbetrag lassen sich geplante Investitionen in bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich absetzen. Begünstigt sind sowohl neue als auch gebrauchte Gegenstände. Voraussetzung ist, dass diese zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden.
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