Gliederung
Katalogberufe nach §18 EStG | BuchhaltungsButler
Als Selbstständige können Sie entweder ein Gewerbe betreiben oder als Freiberufler arbeiten. Die Einordnung hat wichtige steuer- und handelsrechtliche Konsequenzen. Sogenannte Katalogberufe machen die Einordnung als Freiberufler für Ärzte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer leicht. Aber so einfach ist es nicht immer. In diesem Beitrag erfahren Sie, wer nach dem Gesetz als Freiberufler zählt, was Katalogberufe und katalogähnliche Tätigkeiten sind und welche Tätigkeiten rechtlich als freie Berufe gelten.
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Gewerbetreibender oder Freiberufler? Warum das wichtig ist
Selbstständige lassen sich in zwei Kategorien einteilen:
- Gewerbetreibende: Ein Gewerbe ist laut § 1 HGB jede erlaubte Tätigkeit, die selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht ausgeführt wird. Ausgenommen davon sind freie Berufe, die Urproduktion und die Vermögensverwaltung.
- Freiberufler: Was genau eine freiberufliche Tätigkeit ist, gibt das Einkommensteuergesetz in § 18 vor. Es macht allgemeine Vorgaben und enthält sogar eine Auflistung von Berufsbildern. Wer in einem solchen Katalogberuf arbeitet, zählt grundsätzlich als Freiberufler.
Ob ein Selbstständiger als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft wird, hat tiefgreifende rechtliche Konsequenzen: Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden sind Freiberufler
- nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet,
- benötigen keinen Gewerbeschein,
- zahlen keine Gewerbesteuer,
- unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht und
- müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen (unabhängig von Gewinn und Umsatz).
Gesetzliche Definition freiberuflicher Tätigkeiten
Das Steuerrecht definiert in § 18 EStG die freiberufliche Arbeit allgemein als selbstständig ausgeübte
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder
- erzieherische Tätigkeit.
Lehrer, Erzieher, Biologen und Chemiker, Künstler oder Fotografen gelten nach dieser Definition beispielsweise als Freiberufler – vorausgesetzt, sie sind selbstständig tätig. Das Gesetz lässt an dieser Stelle Interpretationsspielraum, wird jedoch noch konkreter: Anhand der sogenannten Katalogberufe erklärt es bestimmte Berufe grundsätzlich als freiberufliche Tätigkeiten.
Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit ist die Selbstständigkeit. Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, gilt rechtlich als Arbeitnehmer – auch wenn es sich bei der Tätigkeit um einen Katalogberuf handelt. Ein selbstständig tätiger Architekt zählt also zur Gruppe der Freiberufler, ein angestellter Architekt dagegen nicht.
Weitere Anhaltspunkte, was eine freiberufliche Tätigkeit ausmacht, liefert das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in § 1 Abs. 2. Freie Berufe basieren demnach auf einer besonderen beruflichen Qualifikation oder schöpferischen Begabung. Es handelt sich dabei um
- Dienstleistungen höherer Art,
- die im Interesse des Auftraggebers und der Allgemeinheit stehen und die
- persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbracht werden.
Der Bundesgerichtshof ergänzt außerdem: Freiberufliche Tätigkeiten haben einen ausgesprochen intellektuellen Charakter, verlangen eine hohe Qualifikation und unterliegen gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung.
Letztendlich entscheidet im Einzelfall das Finanzamt oder im Zweifelsfall der Bundesfinanzhof über die Einstufung als Freiberufler.
Katalogberufe: Gesetzlich definierte Berufsbilder
Sogenannte Katalogberufe erleichtern in vielen Fällen die Zuordnung als Freiberufler. Das Einkommensteuergesetz listet in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 konkret verschiedene freie Berufe auf. Wer zu dieser Gruppe gehört und selbstständig tätig ist, wird in der Regel unkompliziert vom Finanzamt als Freiberufler anerkannt.
Die Katalogberufe lassen sich in vier Gruppen einteilen: Heilberufe, Rechts-Steuer- und Wirtschaftsberufe, technische Berufe sowie Medien- und Kulturberufe. Ausgenommen sind Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und der Hauswirtschaft, auch wenn sie in diese Kategorien fallen.
Liste der Katalogberufe
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten
- Heilpraktiker, Krankengymnasten
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
- Vermessungsingenieure, Ingenieure
- Architekten
- Handelschemiker
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
- Beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
- Journalisten, Bildberichterstatter
- Dolmetscher, Übersetzer
- Lotsen
Freiberufler in Katalogberufen benötigen besondere Fachkenntnisse. Dafür müssen sie nicht unbedingt ein Hochschulstudium abschließen. Sofern die berufsständischen Regelungen nichts Abweichendes vorschreiben, ist eine Ausbildung wissenschaftlicher Art ausreichend. Das kann auch ein Selbststudium oder Praxiserfahrung aus der Ausübung des Berufs sein.
Katalogähnliche Berufe
Die Einordnung als Freiberufler lässt sich nicht pauschal auf Katalogberufe begrenzen. Im Laufe der Zeit sind viele Teilbereiche entstanden, bei denen ebenfalls von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen wird. Das Steuerrecht bietet entsprechenden Spielraum, indem es die Liste der konkreten Berufsbezeichnungen um den Zusatz „ähnliche Berufe” ergänzt. Die Einordnung ist jedoch nicht immer ganz einfach.
Beispiele für laut Rechtsprechung bereits zugelassene katalogähnliche Berufe sind:
- Hebammen, Kranken- und Altenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure
- Stadtplaner, Bausachverständige, Baustatiker
- EDV-Berater
- Insolvenzverwalter, Treuhänder
- Designer, Fotografen
- Dirigenten
- Synchronsprecher, Moderatoren, Schauspieler
- Tontechniker, Kameramänner
- Visagisten
Die gewerberechtliche und steuerrechtliche Einschätzung beruflicher Tätigkeiten ist nicht immer deckungsgleich: Selbstständige Apotheker gelten laut Gerichtsurteil nicht als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibende. Der Grund: Ihre Haupttätigkeit besteht im Handel und Verkauf von Waren. Damit ist die Tätigkeit einem Gewerbe ähnlicher als dem freien Berufsbild.
Fazit: Katalogberufe erleichtern Einordnung als Freiberufler
Katalogberufe definieren konkrete Berufsbilder als freie Berufe. Dies erleichtert die Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern in vielen Fällen. Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten beispielsweise gelten damit grundsätzlich als Freiberufler. Aber nicht immer ist die Zuordnung so einfach, denn es gibt viele vergleichbare Berufe. Nicht alle werden vom Finanzamt als freiberufliche Tätigkeiten akzeptiert. Für die Entscheidungsfindung können neben der steuerrechtlichen Definition das Partnerschaftsgesetz sowie die aktuelle Rechtsprechung herangezogen werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Bundesgerichtshof über die Zuordnung.
Alle Angaben ohne Gewähr.
FAQs
Was ist ein Katalogberuf?
In § 18 des Einkommensteuergesetzes sind bestimmte freie Berufe definiert. Wer diese Katalogberufe ausübt, gilt grundsätzlich als Freiberufler. Katalogberufe lassen sich in vier Gruppen einteilen: Heilberufe, Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberufe, technische Berufe sowie Medien und Kulturberufe.
Was zählt alles zu den Katalogberufen?
Zu den Katalogberufen nach § 18 EStG gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Heilpraktiker, Krankengymnasten (Heilberufe), Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte (Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberufe), Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen (technische Berufe) sowie Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer (Medien und Kulturberufe).
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