Körperschaftsteuer: inner- und außerbilanzielle Korrekturen

Kerstin Stamer
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Körperschaftsteuer Korrekturen | BuchhaltungsButler

Mit der Körperschaftsteuer wird das Einkommen von juristischen Personen versteuert. Das zu versteuernde Einkommen wird dabei nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) berechnet. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens schreibt der Gesetzgeber inner- und außerbilanzielle Korrekturen vor, welche vom Betriebsergebnis abgezogen bzw. hinzugerechnet werden. Die einzelnen Schritte der Ermittlung werden wir in diesem Artikel näher erläutern und dabei auf die vorzunehmenden Korrekturen eingehen.

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Vorab: Die Fakten zur Körperschaftsteuer in Kürze

Bevor wir Ihnen alles Wissenswerte über die Korrekturen der Körperschaftsteuer vermitteln, haben wir Ihnen eine kurze Zusammenfassung der Körperschaftsteuer-Regeln zusammengestellt:

  • Besteuert wird das Einkommen von juristischen Personen. 
  • Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft. 
  • Der Steuersatz beträgt 15% zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5% von 15%), berechnet vom zu versteuernden Einkommen. 
  • Vorauszahlungen werden für das Wirtschaftsjahr quartalsweise an das zuständige Finanzamt geleistet. Die genaue Steuerlast wird anhand der Körperschaftsteuererklärung vom Finanzamt berechnet.
  • Die Körperschaftsteuer ist neben der Gewerbesteuer nur ein Teil des Steueraufkommens einer Kapitalgesellschaft.
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Wie wird die Körperschaftsteuer ermittelt?

Wer einen Jahresabschluss nach Handelsrecht erstellt, muss sein Geschäftsergebnis für die Berechnung der Körperschaftsteuer an die gesetzlichen Vorgaben des EStG und des KStG anpassen. 

Die Anpassung und darauf folgende Berechnung der Steuerlast erfolgt in mehreren Schritten.

  1. Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz durch innerbilanzielle Korrekturen gemäß der spezifischen körperschaftsteuerlichen Vorschriften.
  2. Bereinigung des Steuerbilanzgewinns/-verlustes um außerbilanzielle Korrekturen und Freibeträge zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.
  3. Berechnung der Steuerlast auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens.
So werden Korrekturen der Körperschaftsteuer berechnet

Innerbilanzielle Korrekturen

Zunächst werden Korrekturen innerhalb der Bilanz vorgenommen, um die Handelsbilanz an die Steuerbilanz nach §60 Abs. 2 EStDV anzupassen.

Gewinn/Verlust lt. Handelsbilanz
+/- innerbilanzielle Korrekturen nach steuerlichen Vorschriften bzw. Wahlrechten
= Ergebnis der Steuerbilanz (Gewinn oder Verlust)

Zu den innerbilanziellen Korrekturen der Körperschaftsteuer zählen zum Beispiel die Abschreibung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts, unterschiedliche Verbrauchsfolgeverfahren sowie das Ansatzverbot von Rückstellungen für Drohverluste aus schwebenden Geschäften (z.B für bereits erhaltene Aufträge, deren Materialkosten stark steigen und die deshalb voraussichtlich keinen Gewinn erzielen).

Außerbilanzielle Korrekturen

Anschließend werden außerbilanzielle Korrekturen vorgenommen, um das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens zu ermitteln. Die Korrekturen erfolgen in Form von Hinzurechnungen oder Abzügen vom Ergebnis der Steuerbilanz.

Ergebnis der Steuerbilanz (Gewinn oder Verlust)
+/- Körperschaftsteuerliche Korrekturen (außerbilanzielle Korrekturen)
= Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Abziehbare Spenden
= Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug
= Einkommen
Freibeträge
= zu versteuerndes Einkommen

Die oben genannten Korrekturen der Körperschaftsteuer erfolgen außerhalb der Bilanz. Hierzu gehören:

Verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen

Weder verdeckte Einlagen (-) noch verdeckte Gewinnausschüttungen (+) haben einen Einfluss auf das Einkommen des Unternehmens (vgl. §8 Abs. 3 KStG). Sie sind demnach auch für die Bemessung der Körperschaftsteuer nicht relevant und müssen vom Ergebnis der Steuerbilanz hinzugerechnet bzw. abgezogen werden.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen und Betriebsausgaben

Nicht alle betrieblichen Ausgaben und Aufwendungen werden vom Finanzamt anerkannt. Sie müssen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinzugerechnet werden. Für juristische Personen gelten nach §10 KStG besondere Regeln, wenn es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen geht. Die dort gemachten Angaben ergänzen die allgemeinen einkommensteuerlichen Vorschriften des EStG.

Danach sind unter anderem nicht abzugsfähig:

  • einbehaltene Kapitalertragsteuer
  • Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
  • Geldstrafen, Bußgelder, Verspätungs- und Säumniszuschläge
  • Umsatzsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Vorsteuer auf verdeckte Einlagen
  • 50% der Vergütungen, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und anderen Personen gezahlt werden, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind.
  • Geschenke für Mitarbeiter
  • 30% der Bewirtungsaufwendungen
das zählt zu den Korrekturen der Körperschaftsteuer

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Für die Anerkennung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen sieht der Gesetzgeber klare Grenzen vor. Sie dürfen

  1. nicht mehr als 20% des Einkommens oder
  2. vier Promille der Summe aus Umsatz, Löhnen und Gehältern ausmachen und
  3. nicht an politische Parteien getätigt werden.

Hierzu werden sämtliche Spenden und Mitgliedsbeiträge zunächst zum Einkommen hinzugerechnet und im darauffolgenden Schritt lediglich die abzugsfähigen Anteile abgezogen. Um Transparenz zu gewährleisten, ist eine Verrechnung der abzugsfähigen Zuwendungen mit den nicht abzugsfähigen Zuwendungen untersagt.

Steuerfreie Einnahmen

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens sind steuerfreie Einnahmen in Form von Kürzungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören Investitionszulagen und erhaltene Gewinnausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften sowie Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen. 

Verkauft eine Kapitalgesellschaft ihre Anteilen an ein Unternehmen, wird der Veräußerungsgewinn wie folgt ermittelt:

Netto-Veräußerungspreis = Veräußerungspreis – Veräußerungskosten

Veräußerungsgewinn = Netto-Veräußerungspreis – Buchwert der Anteile

Nach der Kürzung von Veräußerungsgewinnen gilt es zu beachten, dass 5% des ermittelten Gewinns dem zu versteuernden Einkommen als Betriebsausgabe wieder hinzuzurechnen sind.

Zusammenfassung

Die Körperschaftsteuer ist von juristischen Personen zu zahlen. Hierzu gehören Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine und Genossenschaften. Der Steuersatz liegt bei 15% und die Zahllast eines Unternehmens wird vom zu versteuernden Einkommen berechnet. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt nach einem vorgegebenen Schema. Hierbei ist es zunächst erforderlich, das Ergebnis der Handelsbilanz nach steuerlichen Vorschriften zu korrigieren. Anschließend erfolgen außerbilanzielle Korrekturen der Körperschaftsteuer in Form von Hinzurechnungen und Abzügen nach dem EStG und dem KStG. Nach Abzug von Spenden, Verlusten und Freibeträgen dient das Ergebnis zur Berechnung der Steuerlast, die an das Finanzamt zu leisten ist.

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FAQs

Was sind außerbilanzielle Korrekturen?

Außerbilanzielle Korrekturen erfolgen außerhalb der doppelten Buchführung durch Abzug oder Hinzurechnungen auf das Ergebnis der Steuerbilanz. Die außerbilanziellen Korrekturen sind nötig, um den steuerlichen Gewinn oder Verlust des Unternehmens und danach die Steuerlast zu ermitteln. 

Warum müssen körperschaftsteuerrechtliche Korrekturen vorgenommen werden?

Die körperschaftsteuerrechtlichen Korrekturen sind vorzunehmen, damit das zu versteuernde Einkommen und damit die Körperschaftsteuer ermittelt werden können.

Was ist das körperschaftsteuerliche Einkommen?

Das körperschaftsteuerliche Einkommen ist das Einkommen aus der Handelsbilanz, bereinigt um alle inner- und außerbilanzielle Korrekturen und Freibeträge. Es ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer.

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