Künstlersozialabgabe verstehen und korrekt abführen

Was ist die Künstlersozialabgabe
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Künstlersozialabgabe: Bedeutung und Berechnung | BuchhaltungsButler

Die Künstlersozialabgabe (KSA) betrifft viele Unternehmen, die regelmäßig mit Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten. Ob für Eigenwerbung oder kreative Projekte – wer auf externe kreative Dienstleister setzt, muss möglicherweise Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) leisten. Aber wie funktioniert die Künstlersozialabgabe genau, wer ist verpflichtet, und wie berechnet sich die Höhe der Abgabe? Dieser Artikel bietet Ihnen eine leicht verständliche Übersicht, damit Sie Ihre Pflichten erfüllen und Künstler wie auch sich selbst absichern.

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Was ist die Künstlersozialabgabe?

Viele Unternehmen vergeben Aufträge an externe Dienstleister, um Sparten abdecken zu können, für die es hausintern keine Experten oder auch keine Kapazitäten gibt. Dazu zählen beispielsweise Fotografen, Grafikdesigner oder auch Schauspieler. Oft nehmen Unternehmen wie Verlagshäuser, Presseagenturen oder Theater solche künstlerischen oder publizistischen Dienstleistungen in Anspruch und müssen daher eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen.

Hintergründe zur Künstlersozialkasse

Selbstständige Künstler und Publizisten haben es in der kreativen Branche oft nicht leicht, da ihr Gehalt von der jeweiligen Auftragslage abhängt und starke Schwankungen beim Einkommen keine Seltenheit sind. Dennoch müssen Freischaffende ebenso wie Festangestellte eine Sozialversicherung haben. Diese schützt sie vor Risiken wie Arbeitslosigkeit, Krankheiten oder Arbeitsunfällen. Wer in Deutschland nicht sozialversichert ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit enormen Konsequenzen und hohen Bußgeldern rechnen. Die Künstlersozialkasse ist somit eine Einrichtung, die freiberufliche Künstler und Publizisten dabei unterstützt, Zugang zur gesetzlichen Sozialversicherung, einschließlich Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, zu erhalten. Sie fungiert als Ersatz für den Arbeitgeber und kümmert sich vertretend um die Versicherungsleistungen. Um die Künstlersozialkasse in Anspruch zu nehmen, müssen Selbstständige einen Antrag einreichen und Mitglied werden. Werden sie in die Künstlersozialkasse aufgenommen, zahlen sie nur etwa die Hälfte an Versicherungsbeiträgen (50 Prozent). Die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse aus den Beiträgen der Künstlersozialabgabe des Auftraggebers (30 Prozent) sowie der Bund (20 Prozent).

Wer ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet?

Einrichtungen, die zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, sind häufig selbst in künstlerisch publizistischen Branchen tätig. Diese nennt man laut KSK „typische Verwerter“. Hier ein paar Beispiele für abgabepflichtige Institutionen:

  • Rundfunk- und Fernsehanbieter
  • Theater- oder Konzerthäuser
  • Buchverlage und Presseagenturen
  • Museen
  • Unternehmen aus dem Bereich Kunsthandel
  • Zirkus- oder Varietéunternehmen
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Ebenso abgabepflichtig sind sogenannte Eigenwerber. Das sind Unternehmen, die regelmäßig die Arbeit von Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen, um ihre eigene Marke oder hauseigene Produkte mit Werbemitteln voranzutreiben. Auch Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne zählt dazu. Im Endeffekt geht es darum, ob das Unternehmen durch die Inanspruchnahme eigene Einnahmen erzielt. Es lässt sich also festhalten, dass letztlich jedes Unternehmen dazu verpflichtet werden könnte, Künstlersozialabgaben zu zahlen, wenn, wie oben genannt, Eigenwerbung mithilfe externer Dienstleister vorangetrieben werden soll.

Abgabe Künstlersozabgabe

Zumeist ausgeschlossen von der Künstlersozialabgabe sind: GmbHs, UGs, OHGs sowie Kapitalgesellschaften (Ltds.).

Praxistipp: Wer sich nicht sicher ist, ob er abgabepflichtig ist, kann auf der Internetseite der Künstlersozialkasse eine Liste mit allen Tätigkeiten einsehen und selbst einschätzen, was für ihn zutreffend ist.

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Künstlersozialabgabe – Höhe und Berechnung

Die Höhe der Künstlersozialabgabe setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zunächst müssen alle Honorare, Gagen, Sachleistungen und sonstige Entgelte, die an Künstler im laufenden Kalenderjahr gezahlt wurden, zusammengerechnet werden. Zu den sonstigen Entgelten zählen u. a. Bewirtungsbelege, Reisekosten, die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer oder Zahlungen an urheberrechtliche Gesellschaften, wie beispielsweise die GEMA. Zu der Endsumme wird dann der Vomhundertsatz addiert. Dieser meint vereinfacht gesagt einen Prozentsatz bzw. hier den Abgabesatz. Der Abgabesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie vom Bundesministerium der Finanzen festgelegt und beläuft sich auch im Jahr 2025 gleichbleibend auf 5 Prozent. Der Gesamtbetrag aus Entgelten plus Vomhundertsatz ergibt die Höhe der Künstlersozialabgabe.

Hier ein einfaches Beispiel zur Berechnung:

Sie leiten ein mittelständisches Unternehmen und möchten Ihre Social-Media-Kanäle weiter ausbauen. Sie drehen einen Imagefilm für Instagram und bestellen hierfür einen Videografen sowie einen Schauspieler ein, der in dem Film Ihre Marke präsentieren soll. Dem Schauspieler zahlen Sie ein Honorar von 600 € und der Videograf erhält 1.200 €. Beides erfolgt umsatzsteuerfrei.

Die Summe im Kalenderjahr: 600 + 1.200 € = 1.800 €

 Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe liegt bei 5 Prozent.

 Die Rechnung lautet also: 5 % von 1.800 € = 90 €

 Somit zahlen Sie 90 € an die Künstlersozialkasse.

Höhe & Berechnung Künstlersozialabgabe

Geringfügigkeitsgrenze: 450 €

Mit der Geringfügigkeitsgrenze ist eine Art Freibetrag genannt, den das Bundessozialgericht in einem Urteil für die Künstlersozialabgabe festgelegt hat. Werden also nur gelegentlich Aufträge an Künstler vergeben, darf eine Gesamtsumme von 450 € aus Entgelten pro Kalenderjahr nicht überschritten werden. Wird die Grenze überschritten, muss das Unternehmen sich bis zum 31. März bei der Künstlersozialkasse melden, damit die Abgaben getätigt werden.

Künstlersozialabgabe richtig abführen

Um die Künstlersozialabgabe richtig abführen zu können, müssen Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden. Informieren Sie sich auf den entsprechenden Internetseiten und kontaktieren Sie die KSK zunächst formlos per Telefon oder E-Mail. Diese prüft in einem nächsten Schritt, ob Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist. Wie oben bereits beschrieben, melden Sie dann bis zum 31. März alle Entgelte, die von Künstlern und Publizisten im vorherigen Jahr herbeigeführt wurden. Folgende Komponenten sind u. a. kein Teil der Bemessungsgrundlage:

  • Eine gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Reisekosten, die ohnehin durch steuerliche Freigrenzen erstattet werden
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter
  • Übungsleiterpauschale

Künstlersozialabgaben unterliegen dem deutschen Recht. Wenn Sie diese nicht abführen, riskieren Sie Bußgelder von bis zu 50.000 €. Zusätzlich gelten Aufzeichnungspflichten, das heißt, dass alle gezahlten Honorare und weitere Entgelte sorgfältig nachgehalten werden müssen. Damit Sie den Überblick nicht verlieren, gibt es auf der Seite der Künstlersozialkasse entsprechende Formulare, um alle Daten einzutragen.

Achtung: Das Finanzamt führt bei bereits gemeldeten Unternehmen regelmäßig Prüfungen durch und kann so Einblicke in die Buchhaltung erhalten. Noch nicht gemeldete Unternehmen werden von der Deutschen Rentenversicherung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht geprüft. Behalten Sie entsprechende Abgabepflichten also stets im Blick.

Fazit zur Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die regelmäßig künstlerische oder publizistische Dienstleistungen in Anspruch nehmen, müssen eine Künstlersozialabgabe zahlen. Hierfür sorgt die Künstlersozialkasse, die Selbstständigen eine gute Sozialversicherung zuspricht. Meist handelt es sich dabei um Presse- oder Verlagshäuser, in denen das kreative Schaffen ohnehin schon angesiedelt ist.  Sie sollten jedoch bedenken, dass besonders im Hinblick auf Eigenwerbung und Vermarktung jedes Unternehmen einmal zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann. Prüfen Sie als Unternehmen also gründlich, ob Sie abgabepflichtig sind und melden Sie sich selbst bei der Künstlersozialkasse. 

Alle Angaben ohne Gewähr.

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FAQs

Wie hoch ist der Prozentsatz für die Künstlersozialabgabe?

Der Prozentsatz, der an die Künstler oder Publizisten gezahlt wird, liegt im Jahr 2025 bei 5 Prozent. 

Wann ist für Honorare keine Abgabe fällig?

Wenn die Endsumme aller Honorare aus dem letzten Kalenderjahr unter 450 € liegt, muss keine Künstlersozialabgabe geleistet werden.

Bis wann muss die Inanspruchnahme künstlerischer Dienstleistungen bei der Künstlersozialkasse gemeldet werden?

Alle Entgelte des vorherigen Jahres müssen immer bis zum 31. März des laufenden Jahres gemeldet werden.

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