Minijob: Was Sie als Arbeitgeber wissen müssen

Susanne Woda
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Wissenswertes zum Minijob | BuchhaltungsButler

Minijobs haben sich am deutschen Arbeitsmarkt etabliert. Für Arbeitnehmer ist das Modell attraktiv. Sie zahlen kaum Steuern und Sozialabgaben und können sich unkompliziert etwas hinzuverdienen. Gleichzeitig genießen sie nahezu die gleichen Rechte wie Festangestellte. Aber wie sieht es für den Arbeitgeber aus? In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie über Minijobs wissen müssen und ob diese sich aus Unternehmenssicht lohnen.

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Was ist ein Minijob?

Der Minijob ist eine Beschäftigungsform in Deutschland, die zu den sogenannten geringfügigen Beschäftigungen nach §8 SGB IV gehört. Es gibt ihn seit 2003. Im Rahmen der Hartz-Reformen wurden die bestehenden Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungen reformiert und der Begriff “Minijob” geschaffen.

Anders als kurzfristige Beschäftigungen, die zeitlich begrenzt sind, sind Minijobs an eine bestimmte Verdienstgrenze gebunden. Das bedeutet: Das monatliche Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Deswegen spricht man auch von einer “geringfügig entlohnten Beschäftigung”. Das Besondere dabei: Sie sind für Arbeitnehmer weitestgehend sozialversicherungs- und steuerfrei. Der Arbeitgeber übernimmt den Großteil der Abgaben. 

Minijobber können sowohl im Gewerbe als auch in Privathaushalten arbeiten und dort vielfältige Aufgaben übernehmen. Gewerbliche Minijobs sind zum Beispiel häufig im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der industriellen Fertigung oder im kaufmännischen Bereich zu finden. Im privaten Bereich dürfen Minijobber nur haushaltsnahe Tätigkeiten übernehmen. Dazu gehören die alltäglichen Aufgaben im Haushalt oder auch Kinderbetreuung oder Altenpflege.

Wichtig dabei ist: Ein Minijob ist eine abhängige Beschäftigung und keine selbstständige Tätigkeit. Das heißt, der Arbeitgeber bestimmt über Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit. Unter dieser Voraussetzung sind auch Homeoffice-Tätigkeiten im Minijob möglich.

Verdienstgrenze beim Minijob

Der Verdienst in einem Minijob darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Seit Januar 2024 beträgt die Verdienstgrenze 538 Euro monatlich. Das heißt, Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdienen. Sonst gilt die Tätigkeit nicht mehr als Minijob und wird sozialversicherungspflichtig. Schwankungen beim monatlichen Gehalt sind erlaubt, solange die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro (12x 538 Euro)  nicht überschritten wird.

Die Minijob-Grenze lag lange Zeit konstant bei 450 Euro pro Monat. Seit Oktober 2022 ändert sie sich dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

Neben den fortlaufenden Lohnzahlungen für Minijobber gehören auch vorhersehbare Sonderzahlungen zum Verdienst eines Minijobbers. Das kann ein geplantes Weihnachts- oder Urlaubsgeld sein. Einmalige steuerfreie Einnahmen oder Zuschüsse wie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge erhöhen den Verdienst dagegen nicht.

Stundenbegrenzung beim Minijob

Wie lange, wie oft und wann gearbeitet wird, spielt für die Definition als Minijob erst einmal keine Rolle. Ob zwei Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche oder fünf Stunden an zwei Tagen wöchentlich – Arbeitgeber können die Arbeitszeiten bei einem Minijob flexibel gestalten.

Unter Berücksichtigung des aktuellen Mindestlohns von 12,41 Euro ergibt sich jedoch eine Höchstarbeitsdauer von etwa 43 Stunden pro Monat, damit die Verdienstgrenze für Minijobs nicht überschritten wird. Würde ein Arbeitnehmer beispielsweise 50 Stunden zum Mindestlohn von 12,41 Euro arbeiten, fiele er mit einem monatlichen Verdienst von 620,50 Euro nicht mehr in die Minijob-Grenze. Zahlen Sie Ihrem Arbeitnehmer einen höheren Stundenlohn, reduziert sich die mögliche Arbeitsstundenzahl.

wie viel Stunden Minijob

Mehrere Minijobs: Was ist möglich?

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer neben dem Hauptjob nur in einem Minijob tätig sein können. Arbeitnehmer, die keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können dagegen mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern haben. 

Für die Verdienstgrenze sind die Gesamteinkünfte aus allen Minijobs eines Arbeitnehmers maßgeblich. Wird diese überschritten, sind die Arbeitsverhältnisse nicht mehr geringfügig und werden sozialversicherungspflichtig. Lassen Sie sich in diesem Fall am besten von Ihrem Steuerberater beraten. Auch der Internetauftritt der Minijob-Zentrale bietet umfangreiche Informationen.

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Sozialversicherung und weitere Abgaben

Für die Sozialabgaben für geringfügige Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale zuständig. Sie gehört zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und fungiert als zentrale Koordinationsstelle für Arbeitgeber. Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse müssen hier angemeldet werden. Arbeitgeber übermitteln auch die Beitragsnachweise an die Minijob-Zentrale und führen Sozialversicherung und pauschale Lohnsteuer ab.

In der Regel sind Minijobs für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Sie müssen grundsätzlich keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Seit 2013 unterliegen Minijobs der Rentenversicherungspflicht. Davon können sich die Minijobber auf Antrag befreien lassen, dann bleibt das Arbeitsverhältnis für sie komplett sozialabgabenfrei.

Wegen der Befreiung von der Krankenversicherung sind Minijobber, sofern sie keine andere versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, im Krankheitsfall nicht abgesichert. Sie können sich allerdings freiwillig krankenversichern.

Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist) und zur Rentenversicherung für die Beschäftigung von Minijobbern. Dazu kommen verschiedene Umlagen für eventuelle Aufwendungen bei Krankheit, Mutterschaft, eine Insolvenzumlage sowie ein individueller Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung. Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Dementsprechend sind Minijobber in diesem Zweig der Sozialversicherung nicht versichert.

Lassen sich Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien, verzichten sie auf das volle Leistungspaket mit Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente. Der Minijob wird zudem in reduziertem Umfang auf die zukünftige Rente angerechnet. Den Pauschbetrag von 15% zahlen Arbeitgeber trotz der Befreiung.

Wie viel Arbeitgeber für die Sozialversicherung zahlen, hängt davon ab, ob der Minijobber im Gewerbe oder im Privathaushalt beschäftigt ist. Für gewerbliche Arbeitgeber ist ein Minijobber deutlich teurer als ein festangestellter Mitarbeiter, die Abgabenlast kann bis zu 29,4% betragen. Für Arbeitgeber im Privathaushalt fallen die pauschalen Abgaben deutlich geringer aus, die maximale Belastung beträgt hier nur 12,94%.

Tabelle: Arbeitgeber-Abgaben für Minijobs

Gewerbe Privathaushalt
Pauschale Krankenversicherung 13% 5%
Pauschale Rentenversicherung 15% 5%
Beitrag Pflegeversicherung keine Abgabe keine Abgabe
Arbeitslosenversicherung keine Abgabe keine Abgabe
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung individuell 1,6%
Umlage für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) 1,1% 1,1%
Umlage für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) 0,24% 0,24%
Insolvenzgeldumlage (U3) 0,06% keine Abgabe
Gesamte Abgabenlast 29,4% (zzgl. Unfallversicherung) 12,94%

Unternehmen können die Pauschbeträge für Kranken- und Rentenversicherung bei Minijobs vollständig als Betriebsausgaben ansetzen.

Steuern beim Minijob

Bei Minijobs gibt es zwei Möglichkeiten der Besteuerung, über die der Arbeitgeber bestimmt. Sie zahlen entweder

  • pauschal 2% (an die Minijob-Zentrale) oder
  • berechnen die Steuer individuell je nach Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers (ans Finanzamt).

Private Arbeitgeber profitieren neben geringeren Abgaben zusätzlich von einem Steuervorteil: Sie können jährlich 20% der entstandenen Kosten (höchstens jedoch 510€) von ihrer Steuerschuld abziehen.

Gehaltsabrechnung für Minijobber

Minijobber haben Anspruch auf eine monatliche Gehaltsabrechnung. Der Vorteil für die Arbeitgeber: Die Beitragssätze sind für alle Arbeitsverhältnisse gleich. Dadurch ist es relativ einfach, die Abgaben und den Nettolohn zu ermitteln. 

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Arbeitgeber müssen auch bei Minijobbern arbeitsrechtliche Bestimmungen beachten, zum Beispiel wenn es um Kündigung, Urlaub, Mindestlohn und Lohnfortzahlung geht. In vielen Bereichen haben Minijobber die gleichen Rechte wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Arbeitsvertrag

Minijobs sind eine abhängige Tätigkeit, deren Rahmenbedingungen (z. B. Urlaubsanspruch, Arbeitszeiten, Kündigungsmodalitäten, Vergütung) in der Regel vertraglich festgehalten werden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht verpflichtend, mündliche Vereinbarungen sind also grundsätzlich ebenfalls rechtlich bindend.

Laut dem Nachweisgesetz müssen Arbeitgeber dem Minijobber einen Nachweis in Schriftform über das Beschäftigungsverhältnis aushändigen. Darin sind bestimmte Mindestangaben festzuhalten. Angaben zu den Vertragsparteien, Regelungen zur Vergütung, Arbeitszeiten und Pausen sind dem Arbeitnehmer bereits am ersten Arbeitstag auszuhändigen. Weitere Angaben müssen spätestens am 7. Arbeitstag und nach einem Monat erfolgen. Ein Verstoß kann hohe Bußgelder und zivilrechtliche Schadensansprüche nach sich ziehen.

Kündigung

Arbeitgeber dürfen Arbeitsverhältnisse nicht einfach kündigen. Auch Minijobber genießen einen gesetzlichen Kündigungsschutz. Für gewerbliche Arbeitgeber gilt das Kündigungsschutzgesetz. Bei Minijobs im Privathaushalt regelt das BGB den Kündigungsschutz. Ein wichtiger Unterschied: Kündigungen bei gewerblichen Minijobs müssen sozial gerechtfertigt sein. Im privaten Bereich gilt dies nicht. Der besondere Kündigungsschutz für Mütter (Mutterschutzgesetz), Personen in der Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) und Menschen mit Behinderungen (SGB IX) gilt dagegen übergreifend.

Außerdem haben Minijobber Anspruch auf eine angemessene Kündigungsfrist: Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt sowohl im Gewerbe als auch im Privathaushalt. Sie beträgt grundsätzlich 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Im gewerblichen Bereich verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmen von diesen Fristen gelten für vorübergehende Aushilfen und in der Probezeit.

Arbeitsrechtliche Bedingungen bei Minijob

Auch eine fristlose Kündigung ist im Minijob möglich. Nämlich dann, wenn es unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Mögliche Gründe dafür sind beispielsweise Diebstahl, grobe Beleidigung oder geschäftsschädigendes Verhalten sein.

Urlaubsanspruch

Ebenso wie Vollzeitbeschäftigte haben auch Minijobber Anspruch auf Erholungsurlaub. Entscheidend für die Anzahl der Urlaubstage ist nicht die Anzahl der Arbeitsstunden, sondern an wie vielen Tagen der Minijobber in der Woche arbeitet:

Laut Bundesurlaubsgesetz haben Beschäftigte, die 6 Tage pro Woche arbeiten, Anspruch auf 24 Urlaubstage pro Jahr. Das gleiche gilt für Minijobber. Arbeiten sie jedoch weniger als 6 Tage, stehen ihnen auch weniger Urlaubstage zu. Der Urlaubsanspruch lässt sich mit folgender Formel berechnen:

Urlaubsanspruch = Arbeitstage pro Woche / 6 x 24

Vor- und Nachteile für Arbeitgeber

Minijobs sind nicht nur für Arbeitnehmer attraktiv. Sie haben auch einige Vorteile für Arbeitgeber. Sie sind ein Instrument, um den Personaleinsatz flexibel an die Auftragslage anzupassen. Der geringe bürokratische Aufwand bei Anmeldung, Entgeltabrechnung und Zahlung der Abgaben ist ein zusätzliches Plus. Vor allem Kleingewerbetreibende und kleinere Unternehmen können mit Minijobs vergleichsweise unkompliziert personelle Unterstützung bekommen.

Auf der anderen Seite stehen jedoch auch Nachteile wie

  • die weitestgehende Gleichstellung bei den arbeitsrechtlichen Bestimmungen mit Festangestellten,
  • die höhere Abgabenquote im Vergleich zur Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung,
  • eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten durch die begrenzte Arbeitszeit und
  • eine geringere Mitarbeiterbindung an das Unternehmen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten.

Minijobs können eine Möglichkeit sein, das Wissen ausscheidender Mitarbeiter im Unternehmen zu halten: Sie können Vollzeitangestellten, die in den Ruhestand gehen, beispielsweise einen Minijob anbieten.

Fazit: Umfangreiche Regelungen für Minijobs

Minijobs sind ein beliebtes Beschäftigungsmodell. Sie sind für Arbeitnehmer nahezu frei von Sozialabgaben und Steuern, Arbeitgeber profitieren von der unkomplizierten Entgeltabrechnung. Sie müssen die Sozialabgaben nicht berechnen, sondern können auf Pauschalen zurückgreifen. Oftmals liegt der Teufel jedoch im Detail – zum Beispiel, wenn Sonderzahlungen ins Spiel kommen oder ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs hat. Es ist deswegen sinnvoll, sich von einem Experten unterstützen zu lassen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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FAQs

Wie viele Minijobs darf man haben?

Neben dem Hauptjob dürfen Arbeitnehmer lediglich einen Minijob haben, damit dieser sozialabgabenfrei bleibt. Wer keiner versicherungspflichtigen Haupttätigkeit nachgeht, darf auch mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern haben, solange das Einkommen insgesamt unter der Verdienstgrenze liegt.

Was ist ein Minijob?

Minijobs sind eine Form der geringfügigen Beschäftigung, bei der das Einkommen an eine Verdienstgrenze gebunden ist. Sie sind für Arbeitnehmer weitestgehend frei von Steuern und Sozialabgaben, solange das daraus erzielte Gesamteinkommen 538€ (Stand 2024) nicht überschritten wird. Minijobs können sowohl von Unternehmern als auch von Privatpersonen vergeben werden.

Wie viele Stunden darf man in einem Minijob arbeiten?

Die maximal zulässige Anzahl der Arbeitsstunden in einem Minijob ist abhängig vom Stundenlohn. Da der Verdienst maximal 538€ im Monat betragen darf, ergibt sich beim aktuellen gesetzlichen Stundenlohn von 12,41€ eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden. Zahlt der Arbeitgeber mehr, verringert sich die Stundenzahl entsprechend.

Wie viel Urlaub hat man bei einem Minijob?

Für Minijobber gelten die gleichen Urlaubsregelungen wie für Festangestellte. Der Urlaubsanspruch ist jedoch entsprechend dem Arbeitsumfang anzupassen. Ausschlaggebend dafür ist die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Basierend auf einer 6-Tage-Woche haben Vollzeitangestellte gesetzlich Anspruch auf 24 Urlaubstage. Arbeitet ein Minijobber an drei Tagen, darf er beispielsweise 12 Urlaubstage beanspruchen.

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