Niederstwertprinzip – Wichtiges im Überblick

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Niederstwertprinzip einfach erklärt | BuchhaltungsButler

Das Niederstwertprinzip wird Ihnen spätestens zur Folgebewertung von Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag ein Begriff sein. Was Bilanzbuchhalter unter diesem Begriff verstehen und wie dieses Prinzip zur Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens beiträgt, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.

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Was versteht man unter dem Niederstwertprinzip?

Das Niederstwertprinzip (§253 HGB) ist ein wichtiger Begriff aus der Finanzbuchhaltung und zählt zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Die Grundlagen des Niederstwertprinzips werden aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitet. Demnach müssen Vermögensgegenstände im Zweifel mit einem niedrigeren Bewertungsansatz angesetzt werden. Schulden hingegen sollten eher zu hoch bewertet werden (Höchstwertprinzip). Die Anwendung des Vorsichtsprinzips dient überwiegend dem Schutz des Gläubigers und dem Erhalt des unternehmerischen Kapitals.

Das Niederstwertprinzip sagt in diesem Zusammenhang aus, dass bei einem Wertverlust des Vermögensgegenstandes der niedrigere Wert in der Bilanz anzusetzen ist. In der Bilanzbuchhaltung wird zudem unterschieden, ob es sich um einen Vermögensgegenstand des Umlauf- oder Anlagevermögens handelt. Aus dieser Unterscheidung ergeben sich zwei Varianten: das gemilderte und das strenge Niederstwertprinzip.

Exkurs: Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen

Das Gesamtvermögen eines Unternehmens ergibt sich aus dem Anlage- und Umlaufvermögen.

Anlagevermögen Umlaufvermögen
Definition Sind gemäß §247 Abs. 2 HGB alle Vermögensgegenstände, die Ihrem Unternehmen dauerhaft dienen Im Umkehrschluss an den §247 Abs. 2 HGB werden dem Umlaufvermögen alle Vermögensgegenstände zugeschrieben, die Ihrem Unternehmen nur kurzfristig (i.d.R. kürzer als ein Jahr) dienen
→ Umlaufvermögen dient als Sammelbegriff
Beispiele Anlagevermögen werden in 3 Kategorien unterteilt: → Beispiel: selbst erstellte Software, erworbene Rechte
  • Sachanlagen
→ Beispiel: Maschinen, Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsausstattung
  • Finanzanlagen
→ Beteiligungen
  • Vorräte
  • Forderungen
  • Guthaben bei Banken oder anderen Kreditinstituten
  • Kassenbestände

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Gemildertes Niederstwertprinzip

Das gemilderte Niederstwertprinzip bezieht sich nur auf das Anlagevermögen. Nach der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens und der damit verbundenen Erstbewertung erfolgt zum Bilanzstichtag eine Folgebewertung. Die Folgebewertung beziffert den Wert des Vermögensgegenstandes, indem Abnutzung und Alterung bei der Bewertung berücksichtigt werden. Abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände werden hierbei unterschiedlich berücksichtigt. 

Im Anlagevermögen greift das gemilderte Niederstwertprinzip, das bedeutet: Ist die Wertminderung voraussichtlich von Dauer, gibt es die Abschreibungspflicht auf den niedrigeren Korrekturwert. Ist die Wertminderung nur vorübergehend, gilt ein Abschreibungsverbot – ausgenommen sind Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens: hier gibt es ein Wahlrecht.

das gemilderte Niederstwertprinzip

Strenges Niederstwertprinzip

Das strenge Niederstwertprinzip wird ausschließlich auf das Umlaufvermögen angewendet. Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens werden ebenfalls mit den Anschaffungs– bzw. Herstellungskosten bewertet. Liegt eine Wertminderung vor, werden Buchwert und Marktwert miteinander verglichen. Falls der Marktwert niedriger ist, muss abgeschrieben werden.

Wertaufholungsgebot

Sind die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, nachdem eine außerplanmäßige Abschreibung gemacht wurde, gilt das Wertaufholungsgebot. Das Unternehmen ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Zeitwert des Gutes anzupassen. Die Wertaufholung erfolgt hierbei in Form einer Zuschreibung. Die Bewertungsobergrenze liegt bei den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich erfolgter Abschreibungen. Das Wertaufholungsgebot gilt sowohl für Güter des Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens.

Der Firmen- oder Geschäftswert eines Unternehmens muss immer zum niedrigeren Wertansatz beigelegt werden, solange dieser entgeltlich erworben wurde. In diesem Fall greift kein Wertaufholungsgebot gem. §253 Abs. 5 S. 2 HGB.

Abgrenzung zum Höchstwertprinzip

Das Höchstwertprinzip sagt in diesem Zusammenhang aus, dass bspw. die Schulden eines Unternehmens im Zweifel immer mit dem höchsten Wert angesetzt werden. Es ist also das passende Gegenstück des Niederstwertprinzips.

Neben diesen zwei Prinzipien werden noch das Imparitätsprinzip und das Realisationsprinzip aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitet. Das Vorsichtsprinzip sagt aus, dass bei der Bilanzierung alle Risiken und Verluste berücksichtigt werden.

Realisationsprinzip Imparitätsprinzip
Dieses Prinzip sagt aus, dass ein Gewinn erst dann ausgewiesen werden darf, wenn er am Stichtag bereits realisiert wurde. Gewinne dürfen noch nicht frühzeitig in die Bilanz aufgenommen werden – Verluste hingegen müssen so früh wie möglich, sprich zum Zeitpunkt der Antizipation, ausgewiesen werden.

Niederstwertprinzip: Beispiel

Bewertung eines nicht abnutzbaren Anlagevermögens: Grundstück

Am 01.07.2021 haben Sie ein unbebautes Grundstück für Ihr Unternehmen gekauft. Der Kaufpreis zu diesem Zeitpunkt belief sich auf 200.000€. Aufgrund von fehlenden Informationen zum Boden des Grundstücks erfahren Sie am Ende des Jahres 2021, dass das Grundstück leider verunreinigt ist und somit erstmal nicht bebaubar ist. Der aktuelle Marktwert liegt bei 80.000€. Die Wertminderung scheint dauerhaft zu greifen, demnach muss das Grundstück mit dem beizulegenden Wert angesetzt werden.

Beispiel für Niederstwertprinzip
  • Zum Bilanzstichtag am 31.12.2021 liegt der Wert des Grundstücks bei 80.000€.
  • Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung: 200.000€ – 80.000€ = 120.000€

Der Buchungssatz der außerplanmäßigen Abschreibung lautet:

Außerplanmäßige Abschreibung

s 4840; außerplanmäßige Abschreibung 120.000€
h 0065; unbebaute Grundstücke 120.000€

Bewertung eines abnutzbaren Anlagevermögens: Maschine

Sie kaufen am 01.01.2020 für Ihr Unternehmen eine Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten betragen 120.000€. Die Nutzungsdauer liegt bei 6 Jahren. Am 31.12.2021 beträgt der Zeitwert gerade einmal 35.000€, bei einer Restnutzungsdauer von 4 Jahren.

  • Grundsätzlich wird die Maschine zum Stichtag am 31.12.2021 mit den Anschaffungskosten abzüglich aller Abschreibungen angesetzt
  • Abschreibungen innerhalb der ersten 2 Jahre : 120.000€ x (24 Monate /72 Monate) = 40.000€  
  • Anschaffungskosten bzw. Restbuchwert am 31.12.2021 = 120.000 – 40.000€ = 80.000€
  • Aktueller Zeitwert am 31.12.2021 = 35.000€
  • Da der Zeitwert kleiner als 50% des Restbuchwertes (Teilwertabschreibung) ist, wird eine außerplanmäßige Abschreibung auf 35.000€ vorgenommen
  • Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung: 80.000€ – 35.000€ = 45.000€

Buchungssatz der außerplanmäßigen Abschreibung:

Außerplanmäßige Abschreibung

s 4840; außerplanmäßige Abschreibung 45.000€
h 0240; Maschinen 45.000€

Bewertung von Umlaufvermögen: Vorräte

Sie kaufen am 01.10.2021 Rohstoffe für 6.000€. Zum Bilanzstichtag betragen die Wiederbeschaffungskosten der Rohstoffe vorübergehend 5.000€. Da es sich bei den Rohstoffen um einen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens handelt, ergibt sich ein Ansatzgebot zum Zeitwert.

  • Grundsätzlich erfolgt der Ansatz mit den Anschaffungskosten = 6.000€
  • Aber: es gilt das strenge Niederstwertprinzip, somit ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf 5.000€ zwingend notwendig
  • Beizulegender Wert am 31.12.2021: 5.000€

Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Wiederbeschaffungskosten im darauffolgenden Jahr wieder steigen könnten und die Wertminderung nur von kurzer Dauer ist. Das Gesetz sieht vor, dass bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens immer eine Anpassung zum aktuellen Marktwert erfolgt. Bei einer Wertaufholung im nächsten Jahr muss der Wert in der Bilanz wieder nach oben korrigiert (maximal bis zur Bewertungsobergrenze der Anschaffungskosten) werden.

Zusammenfassung: Bilanzielle Bewertung von Vermögensgegenständen

Das Niederstwertprinzip wird in der bilanziellen Bewertung von Vermögensgegenständen angewendet. Es gibt zwei Varianten: Das gemilderte und strenge Niederstwertprinzip. Das gemilderte Niederstwertprinzip findet Anwendung auf das Anlagevermögen. Das strenge Niederstwertprinzip auf das Umlaufvermögen. 

Grundsätzlich wird der Wert eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nur bei einer dauerhaften Wertminderung angepasst. Bei Finanzanlagen, die dem Anlagevermögen zugeordnet werden, besteht ein Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts. Der Teilwert ist ein Begriff für die eines Vermögensgegenstandes im Rahmen der Bewertung des Steuerrechts. In allen Fällen muss auf das Wertaufholungsgebot geachtet werden.

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FAQs

Wann gilt das gemilderte Niederstwertprinzip?

Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt immer bei der Bewertung von Anlagevermögen. Bei der dauerhaften Wertminderung eines Gutes wird der niedrigere Wert in der Bilanz angesetzt. Bei Finanzanlagen gibt es ein Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Wertes.

Wann gilt das Niederstwertprinzip?

Das Niederstwertprinzip wird aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitet. Es wird dann angewendet, wenn mindestens zwei Werte am Bilanzstichtag vorhanden sind. Somit unterscheidet sich der Restbuchwert vom aktuellen Wiederbeschaffungs- oder Marktwert. Je nach Dauer der Wertminderung und Zuordnung des Vermögensgegenstandes zum Anlage- oder Umlaufvermögen wird der niedrigere Wert angesetzt.

Wann gilt das strenge Niederstwertprinzip?

Das strenge Niederstwertprinzip kommt bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens zum Einsatz. Ist der aktuelle Zeitwert am 31.12. eines Jahres niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellkosten, wird immer der niedrigere Wert angesetzt. Es gibt hierbei kein Wahlrecht.

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