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Rechnung Verjährung: Fristen & Ausnahmen | BuchhaltungsButler
Am Ende des Geschäftsjahres wird vielen Unternehmern bewusst, dass noch offene Rechnungen zu schreiben sind. Gesetzlich gibt es für Rechnungen eine Verjährungsfrist und innerhalb dieser Frist muss die Forderung ausgeglichen sein. Ist die Frist einmal abgelaufen, ist der Kunde nicht mehr verpflichtet, die offene Rechnung zu zahlen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur Verjährung einer Rechnung, angefangen von den Fristen, über die Ausnahmen bis hin zu den Möglichkeiten, die Verjährung einer Rechnung hinauszuzögern. Zudem erklären wir, wie Sie mit einer korrekten Rechnungsstellung verhindern, dass es überhaupt zu einer Verjährung kommt.
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Verjährung einer Rechnung: Ab welchem Zeitpunkt verjährt die Forderung?
Die gesetzlichen Fristen für die Verjährung von Rechnungen sind in den §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt.
Der Begriff „Verjährung“ bedeutet, dass Ansprüche aus einer Forderung nach Ablauf der Frist nicht mehr durchgesetzt werden können. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist überschritten, muss der Kunde also die Rechnung nicht mehr begleichen. Umgekehrt müssen auch Sie nach Ablauf der Verjährungsfrist eine Rechnung nicht mehr ausgleichen.
In Deutschland beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt jeweils zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Um sicherzustellen, dass Sie keine Frist verpassen, können Sie Ihre Rechnungen ganz einfach mit BuchhaltungsButler im Blick behalten. So haben Sie den Überblick über offene Posten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Die Verjährungsfrist für eine Rechnung vom 06.08.2024 würde am 31.12.2024 beginnen. Die Forderung verjährt drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2027. Nach dem Ablauf der Verjährung kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend machen und dadurch die Zahlung verweigern.
Rechnung Verjährung: Ausnahmen & Sonderfälle
Neben der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren sind im Bürgerlichen Gesetzbuch auch Ausnahmen sowie Sonderfälle klar festgelegt. So gelten zum Beispiel Ansprüche aus der Beseitigung von Mängeln bei Reparaturen oder Werkleistungen als Sonderfall. Diese verjähren nicht nach drei Jahren, sondern bereits nach zwei Jahren. Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft gerichtlich angeordnete Rechtsansprüche, die erst nach 30 Jahren verjähren.
Rechnung Verjährungsfrist bei einer Mahnung
Ein Unternehmen hat eine Dienstleistung oder Ware an einen Endkunden verkauft, doch dieser zögert die Bezahlung hinaus. Der Unternehmer mahnt den Kunden zwar mehrfach an, doch der Rechnungsausgleich bleibt aus. Wann verjährt eine Rechnung in einem solchen Fall?
Es ist wichtig zu wissen, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist nicht verlängert. Die Rechnung verjährt ebenfalls nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde.
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Welche Möglichkeiten gibt es, bevor Rechnungen verjährt sind?
Kurz bevor die Verjährung einer Rechnung droht, gibt es zwei einfache Möglichkeiten, die Unternehmen nutzen können, um die Frist zu verlängern:
- Ratenzahlung nach § 212 Abs. 1.1 BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht eine Ausnahme für Ratenzahlungen vor. Wenn der Kunde in Raten zahlt, verlängert sich die Verjährungsfrist um weitere drei Jahre. Gerade in Situationen, in denen der Kunde nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung hat, ist die Ratenzahlung eine gute Option. Sie gewähren dem Kunden auf der einen Seite einen finanziellen Spielraum und verlängern dazu die Frist für die Verjährung der Rechnung. Die Frist wird auch bei einer Abschlagszahlung, einer Sicherheitsleistung oder einer Zinszahlung unterbrochen. Für die Fristberechnung ist dann der Tag der Zahlung maßgeblich (§ 212 BGB).
- Mahnbescheid § 167 ZPO (Zivilprozessordnung): Wenn die Verjährung droht, kann auch die Beantragung eines Mahnbescheids die Verjährungsfrist verlängern. Wird dieser korrekt beantragt, läuft die Frist weiter. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Mahnbescheid sollte dann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Wie lange kann man nachträglich eine Rechnung stellen?
Gesetzlich ist grundsätzlich erlaubt, eine Rechnung rückwirkend zu stellen, ohne dass eine feste zeitliche Grenze besteht. Allerdings sollten Sie bei der Rechnungsstellung immer die Verjährungsfrist im Hinterkopf behalten. Die Antwort auf die Frage, wie lange eine Rechnung nachträglich gestellt werden kann, lässt sich also einfach zusammenfassen: innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren.
Rechnung erst nach einem Jahr erhalten: Was tun?
Falls Sie als Unternehmer einmal vergessen haben, eine Rechnung zu stellen, so können Sie das problemlos noch im Rahmen der Frist nachholen, denn eine rückwirkende Rechnungsstellung ist grundsätzlich möglich. Wurde die Rechnung jedoch erst nach zwei Jahren oder auch nach einem Jahr erhalten, gilt immer noch die dreijährige Verjährungsfrist. Nach Ablauf der Frist ist hier keine zeitliche Verlängerung mehr möglich.
Bedenken Sie immer, dass die Rechnungsstellung branchenunabhängig ist. Die Frist für die Verjährung bei Rechnungen gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Handwerkerrechnung oder eine Arztrechnung handelt. Mit BuchhaltungsButler behalten Sie jedoch jederzeit den Überblick über Ihre offenen Rechnungen und können rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um Verjährung zu vermeiden.
Verjährung Rechnungsstellung: Die besten Tipps für Unternehmen
Für Unternehmen jeder Größenordnung können erhebliche finanzielle Schäden bei der Verjährung einer Rechnung entstehen. Um solche Situationen zu vermeiden, gibt es wertvolle Tipps für Unternehmen:
- Korrekte Rechnungsstellung: Um bereits die Verjährung bei der Rechnungsstellung zu vermeiden, sollte die Forderung laut § 14 Umsatzsteuergesetz korrekt gestellt sein. Eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung kann dazu führen, dass Sie Ihr Geld nicht rechtzeitig einfordern können.
- Erstellen Sie sofort nach Leistungserbringung die entsprechende Rechnung. So stellen Sie sicher, dass die Verjährungsfrist nicht unnötig in die Länge gezogen wird.
- Formulieren Sie Zahlungsbedingungen auf der Rechnung. Diese helfen Ihnen, Missverständnisse zu vermeiden und können den Zahlungseingang beschleunigen. Einige gängige Zahlungsbedingungen sind beispielsweise:
– Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit 2% Skonto
– Zahlung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug
– Zahlung sofort fällig nach Rechnungsstellung
– 10 Tage abzüglich 2 % Skonto
– Zahlung bei Lieferung
– Vorauskasse
– Zahlung in Raten - Um die Verjährung bei Rechnungen zu vermeiden, sollten Sie spätestens zum Jahresende die Verjährungsfristen überprüfen. Stellen Sie sicher, dass alle offenen Forderungen rechtzeitig geltend gemacht werden, bevor die Frist abläuft.
- Verschicken Sie rechtzeitig Mahnungen.
- Beantragen Sie bei Bedarf rechtzeitig einen Mahnbescheid. Dies ist ein formelles Verfahren, das die Durchsetzung Ihrer Forderung unterstützt und das Risiko der Verjährung verringert.
Fazit zur Verjährung einer Rechnung
Nicht nur die korrekte Rechnungsstellung ist ein zentrales Thema für Unternehmen und Endkunden, sondern auch der Zeitpunkt, ab dem die Verjährung einer Rechnung eintritt. Der Gesetzgeber hat hierfür klar geregelte Fristen festgelegt, darunter die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. In manchen Fällen, wie etwa bei einer Ratenzahlung oder einem Mahnbescheid, gibt es dennoch Ausnahmeregelungen.
Alle Angaben ohne Gewähr.
FAQs
Wann gilt eine Rechnung als verjährt?
Die gesetzlich gültige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung gestellt wurde. Ist die Rechnung vom 01.09.2024, so beginnt die Verjährungsfrist ab dem 31.12.2024 und endet mit Ablauf des 31.12.2027. Am 01.01.2028 ist die Forderung demnach verjährt.
Wann ist die Forderung verjährt?
Offene Forderungen verjähren laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch regulär nach drei Jahren und können anschließend auch nicht mehr eingefordert werden. Die Verjährungsfristen enden in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember.
Wann verjähren Rechnungen an Privatpersonen?
Die Verjährungsfrist beginnt laut BGB mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Bei der Verjährungsfrist spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Handwerkerrechnung, eine gewerbliche Rechnung oder eine Rechnung an Privatpersonen handelt.
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