Gliederung
Reverse-Charge-Verfahren Drittland | BuchhaltungsButler
Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine wichtige Umsatzsteuerregelung, die die Verantwortung für die Abführung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert. Diese Regelung ist insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr von Bedeutung und spielt eine wesentliche Rolle bei der Besteuerung von sonstigen Leistungen, die von Unternehmen aus Drittländern an Unternehmen im Inland erbracht werden. In diesem Artikel erklären wir Ihnen die Verbuchung sowie die Anforderungen an Rechnungen für erhaltene sonstige Leistungen eines im Drittland ansässigen Unternehmens.
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Reverse-Charge Drittland verbuchen
Beispiel: Das Unternehmen Dropbox aus den USA berechnet seine Dienstleistung an das Unternehmen XY GmbH aus Deutschland.
In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat, also Deutschland. Das deutsche Unternehmen schuldet daher die Umsatzsteuer und es findet eine sogenannte Steuerschuldumkehr statt, welche auch Reverse-Charge-Verfahren genannt wird.
Auf der Rechnung des Leistungserbringers muss auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen werden. Es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen!
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
s | 3125; Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens (19% VSt. / 19% USt.) | 19 % | 99€* |
h | 1200; Bank | 99€ |
Das Konto 3125 ist ein sogenanntes „Automatikkonto“, der Steuerschlüssel ist demzufolge in der Regel auf „§13b“ voreingestellt, die Umsatzsteuer und Vorsteuer wird bei gängigen online Buchhaltungsprogrammen automatisiert verbucht und auch der Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollte automatisiert erfolgen.
Falls die Verbuchung der Umsatzsteuer nicht programmseitig erfolgen kann, ist folgendermaßen zu verfahren:
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
s | 1577; Abziehbare Vorsteuer 19% § 13b UStG | 18,81€ |
h | 1787; Umsatzsteuer 19% § 13b UStG | 18,81€ |
Rechnungsstellung für Reverse Charge Drittland
Die Rechnung aus dem Ausland muss folgende Angaben enthalten:
- Namen und Anschrift des Rechnungsstellers
- Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Die USt.-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens (soweit vorhanden; bei Unternehmen in Drittstaaten die Steuernummer)
- Die dem Leistungsempfänger erteilte USt. ID-Nr.
- Rechnungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Art und den Umfang der Leistung
- Leistungsdatum (oder Zeitraum)
- einen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren)
Wichtig: Fehlen die Angaben auf der Rechnung, kann es passieren, dass Sie für die Rechnung zwar Umsatzsteuer abführen müssen, der Vorsteuerabzug jedoch verweigert wird! Achten Sie daher bei Rechnungen, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren greift, unbedingt auf eine korrekte Rechnungsstellung!
Fazit
Das Reverse-Charge-Verfahren für sonstige Leistungen aus dem Drittland stellt eine Lösung zur Vereinfachung der Umsatzsteuerpflichten bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen dar. Durch die Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger werden unter anderem administrative Hürden abgebaut. Die Buchung auf einem sogenannten „Automatikkonto“, bei dem der Steuerschlüssel auf „§13b“ voreingestellt ist, ermöglicht es, dass Umsatzsteuer und Vorsteuer automatisiert verbucht werden.
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