Reverse-Charge-Verfahren: So buchen Sie sonstige Leistungen aus der EU

Susanne Woda
reverse charge in der eu buchen
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Reverse-Charge EU: Umsatzsteuer richtig buchen | BuchhaltungsButler

Beim grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr müssen Unternehmen viele steuerliche Anforderungen beachten. In einer international vernetzten Welt ist es nicht unüblich, dass Unternehmen Leistungen aus dem Ausland in Anspruch nehmen. Dann kann das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren gelten. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie Reverse-Charge bei sonstigen aus der EU empfangenen Leistungen funktioniert, worauf Sie bei eingehenden Rechnungen achten müssen und wie Sie Geschäftsvorfälle buchen.

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So funktioniert das Reverse-Charge-Verfahren in der Praxis

Reverse-Charge ist ein Verfahren zum Abführen der Umsatzsteuer. Es regelt, wer die Umsatzsteuer bei sonstigen Leistungen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) zahlt. Weil dabei nicht wie sonst der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführt, spricht man auch von einer Steuerschuldumkehr.

Reverse-Charge kommt zum Tragen, wenn deutsche Unternehmer Dienstleistungen aus dem Ausland erbringen oder andersherum Dienstleistungen von ausländischen Geschäftspartnern in Anspruch nehmen. Bei vielen Unternehmen ist das heutzutage normal. Ein weitverbreitetes Beispiel: Ein deutsches Unternehmen lässt Werbeanzeigen von Google mit Sitz in Irland („Google Adwords“) schalten.

Steuerlich gesehen handelt es sich dabei um eine sonstige Leistung, die das Unternehmen von einem im Gemeinschaftsgebiet der EU ansässigen Unternehmens empfängt. Der Ort der sonstigen Leistung ist gemäß § 3a Abs. 2 UStG der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat, also Deutschland. Gemäß § 13b Abs. 5 UStG schuldet das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer. Diese führt es bei Erhalt der Rechnung an das deutsche Finanzamt ab.

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Vorsteuerabzug bei Reverse-Charge

Unternehmen (oder juristische Personen des öffentlichen Rechts), die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dürfen die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Für Kleinunternehmer gilt das Reverse-Charge-Verfahren jedoch nicht. Dies hat zur Folge, dass diese zwar die Umsatzsteuer auf aus dem EU-Ausland empfangene Rechnungen abführen müssen, diese aber nicht als Vorsteuer abziehen dürfen.

Für Kleinunternehmer ist es günstiger, Leistungen im Inland statt im Ausland zu beziehen. Sie tragen die Umsatzsteuerlast in vollem Umfang wie ein Endverbraucher.

Ausweis in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wenn Sie sonstige Leistungen aus der EU beziehen, müssen Sie diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung wie folgt ausweisen:

  • In Zeile 46 tragen Sie den (auf ganze Euro abgerundeten) Rechnungsbetrag ein.
  • Die kalkulatorischen 19% Umsatzsteuer des (abgerundeten) Rechnungsbetrags gehören in Feld 47.
  • Den Vorsteuerbetrag tragen Sie centgenau in Feld 67 ein.

Durch das unterschiedliche Runden der Umsatz- und Vorsteuerbeträge kommt es in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oft zu Abweichungen im Vergleich zu den tatsächlichen Rechnungsbeträgen. Dies ist normal und kein Grund zur Sorge.

Das müssen Sie bei Reverse-Charge-Rechnungen beachten

Reverse-Charge-Rechnungen nach § 13b UStG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zuerst einmal müssen sie alle Pflichtangaben §§ 14 und 14a UStG enthalten.

Bei Reverse-Charge Rechnungen darf das leistende Unternehmen keine Umsatzsteuer ausweisen und muss eine Nettorechnung stellen. Auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren muss er dabei ausdrücklich hinweisen. Achten Sie deswegen beim Erhalt immer auf diesen Hinweis zur Steuerschuldumkehr. Außerdem müssen die USt.-IDs des leistenden und des empfangenden Unternehmens auf der Rechnung angegeben sein, damit es keine Probleme beim Vorsteuerabzug gibt.

Reverse charge rechnungen

Der Hinweis auf Reverse-Charge könnte beispielsweise mit dem Zusatz “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder „Umkehrung der Steuerschuld gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 i” erfolgen.

Checkliste: Notwendige Angaben auf Reverse-Charge-Rechnungen aus dem EU-Ausland

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
  • Die USt.-ID des leistenden Unternehmens
  • Die USt.-ID des Rechnungsempfängers
  • Rechnungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und den Umfang der Leistung
  • Leistungsdatum (oder Zeitraum)
  • Hinweis auf die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren)

Buchungsbeispiel: Erhaltene sonstige Leistungen aus EU-Land

In vielen Buchhaltungsprogrammen können Sie einen eigenen Steuerschlüssel für Reverse-Charge-Geschäfte nach §13b anlegen. Es gibt daher zwei gängige Möglichkeiten, eine Rechnung mit Steuerschuldumkehr zu verbuchen. Anbei die Buchungssätze für das im ersten Abschnitt genannte Beispiel.

Buchung (SKR03)

Mit BuchhaltungsButler buchen Sie in der Regel über das Konto “Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmens (19% VSt/19% USt)” (3123, SKR03). Dies ist ein sogenanntes „Automatikkonto“, bei dem der Steuerschlüssel voreingestellt ist. Damit können Umsatzsteuer und Vorsteuer automatisiert verbucht werden. In unserem Fall bucht das Programm mit 19% Umsatzsteuer- und 19% Vorsteuersatz.

Erhaltene sonstige Leistungen aus der EU (Steuerautomatik)

s 3123; Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmens 19% VSt./ USt. 100€*
h 1200; Bank 100€

Buchung ohne Steuerautomatik (SKR03)

Alternativ buchen Sie die Rechnung klassisch über das Konto Werbungskosten. Mit BuchhaltungsButler können Sie dabei den Steuersatz manuell auf „§13b“ setzen, um die Verbuchung Umsatzsteuer (Konto 1787, SKR03) und Vorsteuer (Konto 1577, SKR03) auszulösen.

Erhaltene sonstige Leistungen aus der EU (ohne Steuerautomatik)

s 4600; Werbekosten 100€
h 1200; Bank 100€

Sollte die Verbuchung der Umsatzsteuer nicht automatisch durch das Programm  erfolgen, können Sie diese folgendermaßen erfassen:

Steuerbuchung für erhaltene sonstige Leistungen aus der EU

s 1577; Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19% 19€
h 1787; Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19% 19€

Es ist üblich, Kosten für Google Adwords, Facebook, Ebay oder Amazon über das Automatikkonto zu buchen. Buchhalterisch ist die manuelle Erfassung jedoch die „schönere“ Variante: Die Werbungskosten werden hier auch als solche verbucht und tauchen in der Bilanz bzw. BWA an der entsprechenden Stelle auf. Wenn Sie über das Automatikkonto buchen, erscheinen die Ausgaben im Bereich der Herstellungskosten als Fremdleistungen.

Fazit: Reverse-Charge-Rechnungen netto verbuchen

Wenn Sie sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmen aus dem EU-Ausland in Anspruch nehmen, greift das Reverse-Charge-Verfahren. Sie erhalten dann eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer. Sie zahlen die Umsatzsteuer an das Finanzamt und können diese gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen (sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind). In der Buchhaltung erfassen Sie den Nettobetrag als Aufwand und können in einem zweiten Schritt Umsatz- und Vorsteuer buchen. Bei vielen Buchhaltungsprogrammen erfolgt dies automatisch, so dass Sie sich um die Steuerbuchung nicht mehr kümmern müssen.

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FAQs

Wie verbuche ich sonstige Leistungen aus der EU?

Bei sonstigen Leistungen aus der EU greift im B2B-Bereich in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren. Dabei führen Sie als empfangendes Unternehmen die Umsatzsteuer ab. Da die Rechnung netto ausgestellt wird, verbuchen Sie den Zahlungsbetrag entsprechend ohne Umsatzsteuer. Anschließend nehmen Sie die Buchung von Umsatz- und Vorsteuer vor.

Was zählt zu den sonstigen Leistungen?

Steuerrechtlich sind sonstige Leistungen alle Leistungen, die keine Lieferungen darstellen. In erster Linie sind das Dienstleistungen, aber auch Verbrauchs- und Nutzungsüberlassungen (z. B. Miete, Nießbrauch, Darlehensgewährung, Übertragen und Nutzen von Patenten) oder Reisedienstleistungen gehören dazu.

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