Gliederung
Rücklagen bilden – Eigenkapital stärken
Rücklagen bringen Sicherheit. Sie sorgen für finanzielle Stabilität und stärken das Eigenkapital Ihres Unternehmens. Wir erklären Ihnen, welche Arten von Rücklagen es gibt und welche gesetzlichen Verpflichtungen zur Rücklagenbildung bestehen. Sie erfahren außerdem, wie Rücklagen gebildet und aufgelöst werden.
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Was sind Rücklagen?
Zusammen mit dem gezeichneten Kapital, dem Gewinn- /Verlustvortrag sowie dem Jahresüberschuss/ -fehlbetrag bilden Rücklagen das Eigenkapital des Unternehmens. In § 266 (3) HGB werden die Rücklagen noch einmal in Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen unterteilt. Rücklagen sind als Bestandteil des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Kapitalgesellschaften sind per Gesetz und ggf. auch per Satzung dazu verpflichtet, Rücklagen zu schaffen.
Wozu werden Rücklagen gebildet?
- Als finanzielles Polster für evtl. Verluste
- Zur Stärkung des Eigenkapitals und damit der finanziellen Unabhängigkeit des Unternehmens
- Für eine bessere Kreditwürdigkeit aufgrund des erhöhten Haftungskapitals
- Zum Schutz des eingebrachten Kapitals der Gesellschafter
Unterschied Rückstellungen und Rücklagen
Rücklagen und Rückstellungen lassen sich leicht verwechseln, da beides finanzielle Reserven sind, die für zukünftige Ereignisse gebildet werden. In der folgenden Tabelle zeigen wir die Unterschiede zwischen den beiden Bilanzpositionen auf, damit Sie diese zukünftig leichter voneinander abgrenzen können.
Rücklagen … | Rückstellungen … |
… gehören zum Eigenkapital. | … gehören zum Fremdkapital. |
… sind nicht zweckgebunden. | … sind zweckgebunden (z.B. für Pensionen, Steuern). |
… sind erfolgsneutral. | … mindern den Gewinn. |
… müssen von Kapitalgesellschaften per Gesetz und Satzung gebildet werden. | … müssen gebildet werden, wenn es erforderlich ist. |
Offene und stille Rücklagen
Bei der Rücklagenbildung wird nicht nur zwischen Kapital- und Gewinnrücklagen unterschieden. Eine weitere Unterteilung erfolgt in offene und stille Rücklagen.
Offene Rücklagen sind diejenigen, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Sie werden getrennt vom gezeichneten Kapital dargestellt. Die Gewinn- und Kapitalrücklagen der Kapitalgesellschaften gehören damit zu den offenen Rücklagen.
Stille Reserven sind hingegen nicht in der Bilanz ersichtlich. Sie entstehen, wenn das Vermögen im Unternehmen zu niedrig, Schulden hingegen höher bewertet werden. Außerdem werden durch Nicht-Aktivierung von Vermögen oder dem Verzicht der Zuschreibungen bei einem Wahlrecht stille Reserven gebildet. Stille Reserven werden auch als verdeckte Gewinnrücklagen bezeichnet.
Markus Schmetz
Steuerberater bei Markus Schmetz Steuerberatung
Dipl. Kfm. (FH) Markus Schmetz ist Steuerberater, Fachberater für Finanz- und Vermögensplanung (DStV e.V.) und Inhaber einer Einzelpraxis in Düsseldorf. Er berät Privatpersonen, Existenzgründer und kleine und mittelständische Unternehmen. Im Unternehmensbereich hat er sich insbesondere auf die Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen spezialisiert.
Rücklagenbildung bei Kapitalgesellschaften
Als Kapitalgesellschaft sind Sie zur Bildung von Rücklagen verpflichtet und auch dazu, diese neben dem gezeichneten Kapital gesondert auszuweisen. Dabei gibt § 266 (3) HGB genau vor, wie Sie die Rücklagen unterteilen und ausweisen müssen. Sie werden unter dem Punkt Eigenkapital, hinter dem gezeichneten Kapital, aufgeführt.
Kapitalrücklage
Es erfolgt eine Unterscheidung, ob ein Gewinn durch die normale Geschäftstätigkeit oder durch die Zuführung von außen erwirtschaftet wird. Zur Kapitalrücklage zählen nach § 272 (2) HGB:
- Unterschiedsbeträge, die bei der Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert erzielt werden.
- Überschüsse, die bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werden.
- Zuzahlungen von Gesellschaftern für die Gewährung von Vorzügen auf Anteile sowie
- Andere Zuzahlungen von Gesellschaftern ins Eigenkapital.
Gewinnrücklage (§ 266 HGB)
Die Gewinnrücklage wird anders als die Kapitalrücklage durch die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt. Anteile aus Gewinnen werden hier gemäß gesetzlicher Vorschriften, satzungsbedingt oder freiwillig der Rücklage zugeführt. Gewinnrücklagen sind also stets selbst finanziert.
Für Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) ist es Pflicht, eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Hierbei müssen vom jeweiligen Jahresüberschuss 5% einbehalten und der Gewinnrücklage hinzugefügt werden, bis die Kapitalrücklage zusammen mit der Gewinnrücklage mindestens 10% des Grundkapitals betragen. Hat das Unternehmen dieses Ziel erreicht, entfällt die Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage für die Folgejahre.
Des Weiteren müssen Kapitalgesellschaften Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4 HGB) bilden. Die Rücklage muss in gleicher Höhe wie die eigenen Unternehmensanteile gebildet werden. Eine Auflösung darf erst erfolgen, wenn Anteile eingezogen oder veräußert wurden.
Gesellschafter können in ihrer Unternehmenssatzung oder im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass zusätzliche, satzungsgemäße Gewinnrücklagen gebildet werden. Hier kann beispielsweise ein bestimmter prozentualer Anteil des Gewinns festgelegt werden. Genauso können die Unternehmer den Zweck der Rücklage sowie Auflösungsbedingungen festhalten.
Freiwillige Gewinnrücklagen können individuell beschlossen werden. So können Gesellschafter, Vorstände und Aufsichtsräte bei der Überlegung zur Gewinnverwendung beschließen, das Eigenkapital durch weitere Rücklagen zu stärken.
Auflösung von Rücklagen
Es gibt nur wenige Gründe, die die Auflösung einer Rücklage rechtfertigen. Grundsätzlich dient die Rücklage zum Auffangen von Verlusten und darf nur hierfür verwendet werden, bis sie aufgebraucht ist.
Für AGs und KGaAs sieht § 150 Abs. 3 & 4 AktG vor, dass Kapitalrücklagen (solange die Mindesthöhe der Rücklage nicht erreicht ist) nur verwendet werden dürfen, wenn sie zum Auffangen eines Verlustes dienen und die Gewinnrücklagen hierfür nicht ausreichen.
Sofern die Kapital- und die gesetzliche Rücklage ihre Mindesthöhe erreicht haben, darf die Kapitalrücklage auch ohne Verwendung der Gewinnrücklage aufgelöst werden, um Verluste aufzufangen. Außerdem darf die Kapitalrücklage in diesem Fall auch für die Erhöhung des Kapitals aus Gesellschaftsmitteln genutzt werden oder zur Dividendenausschüttung.
Gemäß § 58 GmbHG gilt für die Auflösung der Kapitalrücklage einer GmbH eine ähnliche Regelung. Hier ist festgelegt, dass eingestellte Beträge nur für den Ausgleich von Wertminderungen und Verlusten verwendet werden dürfen. Außerdem darf die Kapitalrücklage nur aufgelöst werden, wenn Gewinnvorträge und -rücklagen Verluste nicht decken können. Aber auch für Kapitalerhöhungen aus Eigenmitteln darf die Kapitalrücklage verwendet werden.
Freiwillige Gewinnrücklagen stehen dem Unternehmen zur freien Verfügung. Für satzungsmäßige Rücklagen gelten bei der Verwendung und Auflösung die entsprechenden Vorgaben aus der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag.
Fazit
Wie Sie sehen, sind Rücklagen mehr als nur “ein wenig Puffer” für schlechte Zeiten. Sie sind ein wichtiger Unternehmensbestandteil, denn sie erhöhen das Eigenkapital und stärken das Unternehmen. Gesetzliche Vorgaben sorgen dafür, dass Unternehmen mittels Rücklagenbildung das eigene Fortbestehen sowie das Kapital der Anteilsinhaber sichern. Der Gesetzgeber gibt vor, wer verpflichtet ist, Rücklagen zu bilden, in welcher Höhe Rücklagen geschaffen werden müssen und auch, wie Rücklagen von Unternehmen verwendet werden dürfen. So sind Rücklagen in den meisten Fällen an den Zweck des Verlustausgleichs gebunden.
FAQs
Welche Arten von Rücklagen gibt es?
Rücklagen werden in offene und stille Rücklagen unterteilt. Zu den offenen Rücklagen gehören die Kapital- und die Gewinnrücklage. Die Gewinnrücklage ist des Weiteren gegliedert in gesetzliche Rücklage, Rücklage für Anteile an beteiligten Unternehmen, satzungsmäßige Rücklage und andere Gewinnrücklage.
Was ist eine Kapitalrücklage in der Bilanz?
Hierbei handelt es sich um eine Position auf der Passivseite der Bilanz, die dem Eigenkapital untergeordnet ist. Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet, diese Art von Rücklage zu bilden.
Was zählt zu den Gewinnrücklagen?
Gewinnrücklagen sind nicht ausgeschüttete oder verwendete Gewinne einer Kapitalgesellschaft, die als Reserve im Unternehmen verbleiben. Selbst erwirtschaftete Rücklagen sind Gewinnrücklagen.
Was ist die gesetzliche Rücklage?
Die gesetzliche Rücklage ist von AGs und KGaA zu bilden. Der Gesetzgeber gibt vor, dass 5% des Jahresüberschusses einbehalten werden müssen, bis die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage zusammen mindestens 10% des Grundkapitals betragen.
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