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Werkvertrag Vor- und Nachteile | BuchhaltungsButler
Selbstständige und Freiberufler arbeiten oft im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen, ohne die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Bei Problemen können die möglichen rechtlichen Konsequenzen schwerwiegend sein. Deswegen ist es wichtig, sich mit den beiden Vertragstypen auseinanderzusetzen. In diesem Beitrag lesen Sie, was ein Werkvertrag ist, wie dieser sich vom Dienstvertrag unterscheidet und was Unternehmer hinsichtlich der Besonderheiten bei Bezahlung, Gewährleistung und Haftung wissen sollten.
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So funktioniert ein Werkvertrag
Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, den zwei Parteien über das Erbringen einer gegenseitigen Dienstleistung schließen. Er ist in §§ 631 ff. BGB geregelt. Ein Unternehmer, der Auftragnehmer, verpflichtet sich dabei zur Herstellung eines bestimmten Werks. Das kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Der Auftragnehmer schuldet den Arbeitserfolg und wird dafür vom Auftraggeber („Werknehmer”) entlohnt.
Entscheidend für einen Werkvertrag ist weiterhin, dass der Auftragnehmer unternehmerisch selbstständig handelt. Das heißt, der Auftragnehmer
- ist nicht Teil der Organisation des Werknehmers,
- entscheidet selbst, wann und wie er das vereinbarte Ergebnis erreicht,
- setzt seine eigenen Arbeitsmittel ein und
- trägt das Risiko für das Gelingen seiner Arbeit.
Typische Anwendungsfälle
Werkverträge lassen sich in vielen verschiedenen Wirtschaftsbereichen einsetzen. Viele Handwerkerleistungen sind Werkverträge und auch Dienstleistungen wie die Erstellung einer Webseite durch eine Agentur oder ein Architekten-Bauplan können damit abgedeckt werden.
Weitere klassische Einsatzbereiche sind:
- Reparaturen
- Wartungen
- Übersetzungen
- Handwerkliche und künstlerische Dienstleistungen
- Herstellung, Implementierung oder Anpassung von Software
- Bauwerke
- Transportdienstleistungen
- Gutachten, Baupläne, etc.
Für Bauverträge als Sonderform von Werkverträgen gelten spezielle Regelungen. Sie sind in den §§ 650 BGB festgelegt.
Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag
Werk- und Dienstvertrag werden in der Praxis häufig verwechselt. Oft werden die Begriffe bei Vertragsabschluss nicht wörtlich genannt, obwohl für beide unterschiedliche Rechte und Pflichten gelten. Deswegen ist es wichtig, genau zwischen den beiden Vertragsformen abzugrenzen.
Beim Werkvertrag geht es vornehmlich um die Herstellung eines Werks. Es ist unerheblich, wie der Auftragnehmer diese vornimmt. Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn der vereinbarte Arbeitserfolg eingetreten ist. Beim Dienstvertrag dreht sich dagegen alles um eine bestimmte Arbeitsleistung. Der Auftragnehmer wird für sein Tätigwerden entlohnt und nicht für das Ergebnis seiner Arbeit. Die Bezahlung erfolgt also unabhängig vom Arbeitserfolg.
Zwei Beispiele verdeutlichen den Unterschied: Ein Anwalt wird damit beauftragt, seinen Mandanten zu beraten oder vor Gericht zu vertreten. Die Bezahlung erfolgt unabhängig vom Erfolg, das Honorar wird auch bei einer Niederlage vor Gericht fällig (Dienstvertrag). Wenn ein Klempner damit beauftragt wird, die verstopfte Abwasserleitung zu reinigen, wird er dafür entlohnt, dass er am Ende ein entsprechendes Ergebnis vorweisen kann (Werkvertrag).
In der Praxis sollten Unternehmer beim Abschluss von Werkverträgen auf eine mögliche Scheinselbstständigkeit achten. Wirkt der Auftragnehmer weisungsgebunden oder ist er in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingebunden, kann seine Tätigkeit als abhängige Tätigkeit eingestuft werden. Dann wäre er rechtlich als Arbeitnehmer (mit den entsprechenden Rechten und Pflichten) einzustufen.
Rechtliche Besonderheiten bei Werkverträgen
Aus den gesetzlichen Regelungen ergeben sich bestimmte Besonderheiten für Werkverträge, die Unternehmer kennen sollten, damit sie nicht unvorbereitet mit möglichen Konsequenzen konfrontiert werden.
Bezahlung erst bei Abnahme
Der Auftragnehmer in einem Werkvertrag kann seine Leistung erst nach Fertigstellung und Abnahme durch den Auftraggeber in Rechnung stellen. Es besteht eine sogenannte „Vorleistungspflicht”. Gerade bei zeit- und kapitalintensiven Projekten kann das unvorteilhaft für den leistenden Unternehmer sein. Schließlich müssen eingesetztes Material und Personal bezahlt werden.
Der Auftragnehmer muss deswegen allerdings nicht auf Bezahlung verzichten, er darf Abschlagszahlungen vereinbaren. Ihre Höhe richtet sich nach dem Vertragswert der erbrachten und geschuldeten Leistung. Sprich: Abschlagszahlungen können nur auf bereits erbrachte Teilleistungen verlangt werden. Der Auftragnehmer darf die anteilige vereinbarte Vergütung inkl. Mehrwertsteuer ansetzen.
Werknehmer dürfen eine Abschlagszahlung nicht verweigern, selbst wenn wesentliche Mängel sichtbar sind. Sie dürfen davon allerdings die doppelten Kosten, die voraussichtlich zur Beseitigung des Mangels nötig sind, einbehalten.
Für Werkverträge mit Subunternehmern gelten Sonderregeln bei der Bezahlung.
Besondere Gewährleistungsregeln
Der Abnahme kommt eine besondere Bedeutung für beide Vertragsparteien des Werkvertrags zu. Mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß an. Sie löst zudem die Zahlungsverpflichtung aus. Mögliche Mängel müssen deswegen vor Abnahme geltend gemacht werden. Stellt der Werknehmer Mängel erst nach Abnahme fest, muss er nachweisen, dass der Mangel bereits vorher existierte. Das Risiko der Verschlechterung oder Zerstörung des Werkes geht mit der Abnahme vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über.
Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt. Von einem wesentlichen Mangel ist die Rede, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Werkes eingeschränkt ist. Dann besteht die Möglichkeit, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte vom Werkvertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die Rückgabe des Materials einfordern.
Bei unwesentlichen Mängeln besteht das Recht zur Nachbesserung. Dafür muss der Auftraggeber den Mangel bei der Abnahme feststellen und zu dessen Beseitigung auffordern. Der leistende Unternehmer hat dann das Recht zu entscheiden, ob er den Mangel beheben oder das Werk neu erstellen will.
Ob ein Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, ist oft eine Einzelfallabwägung. Dabei werden die Bedeutung des Mangels für Funktionsfähigkeit und der Aufwand für dessen Behebung gegeneinander aufgewogen. Mehrere unwesentliche Mängel können zusammen betrachtet einen wesentlichen Mangel ergeben.
Damit der Auftragnehmer nicht zu lange auf seine Bezahlung warten muss, falls der Auftraggeber sich nicht zur Abnahme äußert, hat der Gesetzgeber die „Abnahmefiktion” geschaffen: Unternehmer können den Auftraggeber zur Abnahme auffordern und eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Auftrag als abgenommen.
Kündigung laufender Projekte möglich
Werkverträge können jederzeit durch den Auftraggeber gekündigt werden, solange das Werk noch nicht vollendet ist. Im Gegenzug hat der Auftragnehmer jedoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich nur die ersparten Kosten anrechnen lassen. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Auftraggeber – das heißt, er muss nachweisen, dass der Auftragnehmer bestimmte Ausgaben noch nicht getätigt hat.
Verträge mit Privatpersonen
Privatpersonen genießen als Verbraucher besonderen Schutz. Auch beim Werkvertrag greifen besondere Verbraucherschutzregeln für natürliche Personen als Auftraggeber.
- Widerrufsrecht: Verbraucher haben nach Abschluss eines Werkvertrags ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (z. B. per Telefon, E-Mail, Telefax oder Brief) abgeschlossen wurde. Der Unternehmer muss zudem vor Vertragsabschluss über dieses Widerrufsrecht informieren. Das Widerrufsrecht gilt auch, wenn der Unternehmer bereits mit der Ausführung der Leistung begonnen hat. Eine Vergütung darf er nur verlangen, wenn der Kunde vorab das Einverständnis des Kunden erhält, dass er die Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf und darüber informiert hat, dass das Recht zum Widerruf damit erlischt.
- Abschlagszahlung bei Bauwerken: Bei Verträgen mit Verbrauchern, die ein Bauwerk errichten oder umbauen müssen, dürfen Unternehmer höchstens Abschlagszahlungen in Höhe von 90% der Gesamtvergütung verlangen. Von der ersten Abschlagszahlung dürfen die Kunden zudem eine Sicherheit einbehalten, die die rechtzeitige und von wesentlichen Mängeln freie Herstellung gewährleisten soll.
Vor- und Nachteile von Werkverträgen
Viele Unternehmen nutzen Werkverträge, um einzelne Aufgaben oder Projekte an andere Firmen, Selbstständige oder Kleinunternehmer auszulagern. Dies ist für sie mit einigen Vorteilen verbunden. Da die Vertragspartner nicht als Arbeitnehmer in einer abhängigen Beschäftigung gelten, müssen sie keine Steuern und Sozialabgaben zahlen. Der Auftragnehmer stellt eine Rechnung aus, um seine Leistung zu vergüten. Zudem profitieren Unternehmen von einer höheren Flexibilität beim Personaleinsatz, geringerem Verwaltungsaufwand (beispielsweise der Lohnabrechnung) und ggf. niedrigeren Kosten.
Für den leistenden Unternehmer ist ein Werkvertrag dagegen mit gewissen Nachteilen verbunden. Da ein Werkvertrag erfolgsbezogen ist, beinhaltet er umfassende Gewährleistungspflichten, die es bei einem Dienstvertrag nicht gibt. Der Auftragnehmer trägt das Risiko des Scheiterns oder der Nichterfüllung. Außerdem entstehen dem Unternehmer finanzielle Nachteile, da die Vergütung erst fällig wird, nachdem die Arbeit fertiggestellt und abgenommen ist.
Fazit: Höhere Verantwortung für Unternehmer mit Werkvertrag
Gerade Selbstständige und Freiberufler arbeiten oft auf Basis von Werkverträgen. Dabei vereinbaren die Vertragsparteien einen bestimmten Arbeitserfolg. Die Arbeitsleistung an sich spielt, anders als beim Dienstvertrag, eine untergeordnete Rolle. Sie ist für die Erbringung der Dienstleistung notwendig, Grundlage für die Vergütung ist jedoch nur das Ergebnis der Arbeit. Als leistender Unternehmer tragen Sie dadurch ein höheres Risiko für das Scheitern des Auftrags sowie umfassendere Gewährleistungspflichten.
Alle Angaben ohne Gewähr
FAQs
Wann sind Werkverträge erlaubt?
Werkverträge sind eine wichtige Vertragsform, mit der Unternehmen die Arbeit in ihrem Betrieb gestalten können. Um rechtliche Folgen einer Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, ist es wichtig, dass Auftragnehmer auf eigene Rechnung unternehmerisch tätig sind und weder an die Weisungen des Auftraggebers gebunden noch in dessen Arbeitsorganisation eingebunden sind. Andernfalls würde kein Werkvertrag vorliegen, sondern ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
Was ist der Unterschied zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag?
Werkverträge sind im Gegensatz zu Dienstverträgen erfolgsgebunden. Die Vertragsparteien vereinbaren die Herstellung eines bestimmten Werkes. Entlohnt wird der Erfolg, nicht die damit verbundene Arbeitsleistung. Beim Dienstvertrag geht es dagegen um eine bestimmte Arbeitsleistung. Der Auftragnehmer wird für sein Tätigwerden entlohnt und nicht für das Ergebnis seiner Arbeit. Die Bezahlung erfolgt hier unabhängig vom Arbeitserfolg.
Welche Nachteile hat ein Werkvertrag?
Selbstständige und Freiberufler arbeiten oft auf Basis von Werkverträgen, ohne sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein. Die Nachteile sind: Der Vergütungsanspruch entsteht erst mit erfolgter Abnahme, es bestehen umfassendere Gewährleistungspflichten und das wesentliche Risiko für das Scheitern der Arbeit während der Herstellung liegt beim Auftragnehmer.
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